Trinkwasser ist das Lebensmittel Nr. 1 – eine oft gelesene und gehörte Aussage. Leider sind sich der Bedeutung oftmals weder Trinkwassernutzer noch Personen, die sich von Berufs wegen mit der Planung und Montage von Trinkwasserinstallationen beschäftigen, in letzter Konsequenz bewusst.
Seit dem 1. Mai 2017 sind das Lebensmittelgesetz und das dazugehörige Verordnungspaket, insbesondere die neue Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) in Kraft. Diese gilt explizit auch für Hausinstallationen – nicht nur für die Kalt-, sondern auch für die Warmwasserinstallation. Unter das Lebensmittelrecht fallen gemäss der neuen TBDV nicht nur öffentliche Wasserversorgungen, sondern auch Inhaber/Betreiber von Hausinstallationen, die Trinkwasser an Endabnehmer wie Mieter abgeben. Diese Inhaber von Hausinstallationen sind – rechtlich gesehen – Betreiber eines Lebensmittelbetriebs.
Wie jeder andere Lebensmittelbetrieb auch müssen Wasserversorgungen sowie die erwähnten Inhaber/Betreiber von Hausinstallationen im Rahmen der Selbstkontrolle die möglichen Gefahren für das Trinkwasser abschätzen. Die getroffenen Massnahmen müssen sicherstellen, dass in der gesamten Lebensmittelkette – also von der Fassung bis zu den Entnahmestellen – die Arbeitsprozesse so beherrscht werden, dass die Trinkwasserqualität nicht beeinträchtigt wird. Damit es bei den Verbrauchern zu keinerlei Beanstandungen kommt, haben Wasserversorgungen ein grosses Interesse daran, dass das von ihnen gelieferte Trinkwasser auch während der gesamten Betriebszeit hygienisch einwandfrei bleibt.
Bei der Planung und AusfĂĽhrung sowie beim Betrieb einer Trinkwasserinstallation mĂĽssen deshalb die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
Inhaber/Betreiber einer Hausinstallation verfügen nicht zwangsläufig über die nötigen Fachkenntnisse, sodass die Verantwortung für eine fachgerechte Sanitärplanung und Ausführung an die Planer und Installateure delegiert wird.
Um sicherzugehen, dass die Trinkwasserinstallation in hygienisch einwandfreiem Zustand an den Inhaber/Betreiber übergeben wird, sind mögliche Quellen der Verunreinigung während der gesamten Bauzeit auf ein Mindestmass zu reduzieren.
Die für die Erarbeitung der Richtlinie W3/Ergänzung 3 zuständige SVGW-Arbeitsgruppe beleuchtet derzeit eine Vielzahl von Themen rund um die Trinkwasserhygiene in einer Hausinstallation für die einzelnen Bau- und Betriebsphasen:
– Rolle Bauherr, Betreiber, Konsument
– Rolle Generalunternehmer, Architekt
– Planung
– Produktewahl
– Lieferung und Lagerung
– Installation
– Druckprüfung
– Erstbefüllung und Spülung
– Inbetriebnahme und Endkontrolle
– Betrieb und Instandhaltung
– Stagnation
– Probenahme
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Das wachsende Bewusstsein in der Sanitärbranche für die Belange der Trinkwasserhygiene wirft seit Längerem die Frage auf, wie eine Druckprüfung hygienisch richtig durchzuführen ist. Deshalb wurde das Thema Druckprüfung und die damit verbundene Erstbefüllung und Spülung vorrangig in der Arbeitsgruppe behandelt.
Bei einer Druckprüfung mit Wasser besteht die Gefahr, dass das Wasser lange in den Leitungen stagniert. Durch die Verwendung gebrauchter oder hygienisch ungeeigneter Füllschläuche sowie verunreinigter Druckpumpen kann die Trinkwasserinstallation bereits in einer frühen Bauphase sowohl chemisch als auch mikrobiologisch kontaminiert werden. Bei der Erstbefüllung werden zudem mit dem Prüfwasser, das nicht keimfrei und steril ist, Mikroorganismen eingetragen. Aufgrund fehlender Konkurrenz und langer Stagnationszeiten können diese Mikroorganismen die ökologischen Nischen der Installation besetzen. Besteht die Installation aus Kunststoffprodukten, so werden Kohlenstoffverbindungen aus diesen herausgelöst und gehen in das Wasser über. Diese Kohlenstoffverbindungen dienen den Mikroorganismen als Nahrung. In der Folge vermehren sie sich und Biofilme werden gebildet.
Um dieses Problem auszuschliessen, verlangt die neue W3/Ergänzung 3, dass eine Trinkwasserinstallation während der Bauphase nicht mehr mit Wasser gefüllt wird. Frühestens drei Tage vor dem bestimmungsgemässen Betrieb – also dann, wenn die Hausanschlussleitung erstellt und der Wasserzähler montiert sind – darf die Erstbefüllung und die Spülung mit sauberem Trinkwasser erfolgen.
Dennoch müssen wie bisher während der Bauphase alle Trinkwasserleitungen, solange sie noch sichtbar sind, einer Druckprüfung unterzogen werden. Dafür stellt die neue Richtlinie W3/Ergänzung 3 drei verschiedene Verfahren zur Auswahl:
Die Prüfung besteht aus einer Dichtheitsprüfung mit ölfreier Luft oder inertem Gas während der Rohbauphase und einer Endprüfung mit Trinkwasser unter Betriebsdruck frühestens drei Tage vor dem bestimmungsgemässen Betrieb. Mit dieser Vorgehensweise lassen sich während der Rohbauphase mit geringem Aufwand allfällige Material- und Montagefehler erkennen. Zudem lassen sich mit der Endprüfung die während der Endmontage erstellte Vielzahl von Verbindungen überprüfen.
Die Prüfung besteht aus einer Dichtheitsprüfung mit ölfreier Luft oder inertem Gas während der Rohbauphase und einer Festigkeitsprüfung mit Trinkwasser frühestens drei Tage vor dem bestimmungsgemässen Betrieb. Diese Vorgehensweise kommt zum Tragen, wenn Herstellervorgaben oder Unternehmer-Qualitätsrichtlinien am Ende der Montagearbeiten eine Festigkeitsprüfung verlangen.
Die Prüfung besteht aus einer Dichtheitsprüfung und einer anschliessenden Festigkeitsprüfung mit Trinkwasser. Diese darf dann angewendet werden, sobald sichergestellt ist, dass zwischen der Erstellung der Installation und dem bestimmungsgemässen Betrieb weniger als drei Tage liegen.
Wegen der Wichtigkeit der beschriebenen Themen «Druckprüfung» sowie «Erstbefüllung und Spülung» wird bereits im Oktober 2018 die Richtlinie W3/Ergänzung 3, bestehend aus den beiden Kapiteln in den drei Landessprachen, erhältlich sein. Nach Fertigstellung aller Kapitel erhalten die beim SVGW registrierten Käufer der Erstausgabe einen kostenlosen Nachversand der vollständigen Richtlinie W3/Ergänzung 3.
Die Erarbeitung von Richtlinien und Normen unterliegen einem ständigen Wandel. Wo zwischen den einzelnen SVGW-Richtlinien abweichende Aussagen bestehen, gelten jeweils die Bestimmungen aus dem Regelwerk mit dem neueren Ausgabedatum.
Die SVGW-Wasserfachtagung vom 26. September 2018 in Olten befasst sich eingehend mit der Trinkwasserhygiene in Hausinstallationen. Nebst vielen interessanten Vorträgen zu Themen wie die neue Trinkwasserverordnung (TBDV), die neuen BLV-Legionellenmodule wird auch die neue Richtlinie W3/Ergänzung 3 mit den neuen Druckprüfverfahren vorgestellt.
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Den «Wasserspiegel» gibt es auch als E-Paper. Im SVGW-Shop sind sämtliche bisher erschienenen Ausgaben frei zugänglich.
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Erstbefüllung 3 Tage vor Betrieb