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Fachartikel
10. März 2025

Gewässerökologie

Suche nach der richtigen Restwassermenge

Restwasser bedeutet für die Wasserkraft eine Produktionsminderung, für die Gewässerökologie ein Existenzminimum. Bei der Verankerung der Restwasserbestimmungen im Schweizer Gewässerschutzgesetz setzte sich vor über 30 Jahren ein Ansatz durch, der zu niedrigeren Mindestrestwassermengen führt, als ökologische Untersuchungen empfahlen. Angesichts klimatisch bedingter Abflussveränderungen, dem Biodiversitätsrückgang und divergierender Ansprüche an die Ressource Wasser stellt sich die Frage nach der angemessenen Restwassermenge erneut.
Tobias Wechsler, Michael Schirmer, Andri Bryner, 

An die Schweizer Gewässer wird eine Vielzahl von Ansprüchen gestellt: Rund 2400 Wasserkraftanlagen [1] erzeugen gut 60% der schweizerischen Elektrizität [2]. In Gewässern und deren Ufergebieten kommen jedoch auch über 80% der bekannten Tier- und Pflanzenarten in der Schweiz vor [3]. In den vergangenen 200 Jahren wurden Fliessstrecken begradigt und verbaut – in erster Linie, um Land zu gewinnen [4]. Abwasser wird eingeleitet, Wasser wird ausgeleitet oder in Stauseen zurückgehalten, und tausende Kilometer von kleinen Bächen sind in Röhren unter den Boden verlegt worden. Gleichzeitig erfolgte eine Umgestaltung der ufernahen Gebiete – Böden wurden versiegelt oder drainiert [5]. Quer- und Längsverbauungen führen dazu, dass der Eintrag an Totholz oder Kies in die Flüsse stark reduziert ist. Das Resultat dieser Einflüsse ist, dass die Schweizer Fliessgewässer heute zu wenig Platz haben, die Lebensräume monoton und zerstückelt sind, und die natürliche Dynamik weitgehend fehlt [6]. Entsprechend haben zahlreiche Bewohner der Fliessgewässer ihre Lebensräume verloren, können sich nicht mehr ausbreiten oder fortpflanzen, oder finden nicht mehr ausreichend geeignete Nahrung.

Als Regelwerk in diesem Spannungsfeld dient das Gewässerschutzgesetz (GSchG). Es soll sicherstellen, dass sowohl die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer und ihres Umlands sichergestellt ist als auch andere anthropogene Wassernutzungen, z. B. zur Stromproduktion, möglich sind. Im GSchG enthalten sind die Restwasserbestimmungen. Sie definieren, welche Abflussmenge eines Fliessgewässers nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser im Gewässer verbleiben muss, um die vielfältigen Funktionen sicherzustellen. Restwasser bedeutet für die Gewässerökologie ein Existenzminimum [7], für die Wasserkraft eine Produktionsminderung [8]. Daher wird immer wieder neu über die Restwasserfestlegung diskutiert.

Restwassermengen werden innerhalb von Europa unterschiedlich festgelegt (s. Box 1). In Italien variieren die Ansätze je nach Region angesichts der Unterschiede zwischen einem Einzugsgebiet im Norden oder im Süden des Landes [9]. In der Schweiz unterscheiden sich die Abflussverhältnisse stärker aufgrund der Höhenlage und den entsprechenden Abflussanteilen von Regen, Schnee und Gletschern [10]. Seit 1975 ist die Sicherung «angemessener Restwassermengen» als Ziel in der schweizerischen Bundesverfassung verankert. Um diesen Verfassungsauftrag zu erfüllen, sieht das GSchG ein dreistufiges Verfahren vor [11]: Im ersten Verfahrensschritt wird national anhand eines Niedrigwasserindikators formelhaft eine Mindestrestwassermenge hergeleitet (Art. 31 Abs. 1 GSchG). Im zweiten Schritt (Art. 31 Abs. 2 GSchG) müssen die Kantone (resp. die Inhaber der Wasserrechte) diese Mindestrestwassermenge erhöhen, bis gewisse Kriterien erfüllt sind, z. B. dass eine minimale Wassertiefe für die Fischwanderung gesichert ist. Im dritten Schritt (Art. 33 GSchG) werden die Inhaber der Wasserrechte verpflichtet, die Restwassermengen im Rahmen einer Interessenabwägung so weit wie möglich weiter zu erhöhen. Ein Interesse für eine Erhöhung kann z. B. die Bedeutung des Gewässers als Landschaftselement sein, als ein Interesse gegen eine Erhöhung nennt das GSchG z. B. die Energieproduktion. Art. 32 GSchG formuliert mögliche Ausnahmen für eine Absenkung der Mindestrestwassermenge, z. B. im Rahmen einer Schutz- und Nutzungsplanung in einem Gebiet. Der Katalog der Ausnahmen wurde 2011 erweitert: So können z. B. die Kantone eine tiefere Mindestrestwassermenge auf einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme aus einem Gewässer, das höher als 1700 m ü. M. liegt, oder aus einem Nichtfischgewässer zwischen 1500 und 1700 m ü. M. ansetzen. Die beiden genannten Gesetzesartikel ermöglichen auch eine dynamische Ausgestaltung der Restwassermenge, um beispielsweise ein Abflussregime nachzubilden. Dieser Beitrag untersucht, wie (i) die mit dem Verfassungsauftrag einhergehende Frage der Angemessenheit der Restwassermengen beantwortet wurde, (ii) sich diese Festlegung auf die Ökologie auswirkt und (iii) wie Restwassermengen künftig geregelt werden könnten, um dem Anspruch der Angemessenheit gerecht zu werden.

 

Festlegung der angemessenen Restwassermengen

Entwicklungsprozess

Art und Höhe der Restwasserbemessung im GSchG 1991 wurden nach einem mehrjährigen Ausgestaltungs- und Verhandlungsprozess festgelegt. In der Botschaft zur Revision des GSchG bezeichnete der Bundesrat die Mindestrestwassermenge als Existenzminimum für die Wasserwelt, dessen Unterschreitung in den meisten Fällen «einer Opferung der biologischen Funktionen des Gewässers» gleichkäme und dem Verfassungsauftrag widersprechen würde [7]. Bei der Vorbereitung der Gewässerschutzgesetz-Revision (1991) wurde versucht, die Mindestrestwassermengen basierend auf einem Niedrigwasserindikator zu bestimmen. Uhlmann und Wehrli [14] beschreiben die damalige Ausarbeitung der Mindestrestwassermenge folgendermassen:

1982

Eine interdepartementale Arbeitsgruppe, gestützt auf Dotierversuche im Hinterrhein, schlug 1982 eine Mindestrestwassermenge im Bereich der Abflussmenge Q347 vor. Diese Abflussmenge entspricht dem 95%-Perzentil – oder anders ausgedrückt: jenem Abflusswert, der während mindestens 347 Tagen des Jahres erreicht, bzw. maximal an 18 Tagen unterschritten wird.

1989

Etwas später schlug eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe der Eawag mit dem Q300 eine leicht höhere Mindestrestwassermenge vor. Die Arbeitsgruppe nannte dies den am häufigsten in einem Fliessgewässer vorkommenden Abfluss und argumentierte, dass die Biologie am besten an diese Abflussverhältnisse angepasst sei. Nebst der Mindestrestwassermenge betonte die Arbeitsgruppe die Wichtigkeit einer ausreichenden Variabilität des Abflusses, um den Charakter der natürlichen Abflussdynamik zu erhalten [15].

1991

Das im Jahre 1991 verabschiedete GSchG definierte eine Mindestrestwassermenge als Funktion von Q347 (Art. 31 Abs. 1 GSchG) und liegt mit Ausnahme von Bächen (Q347 < 50 l/s) unter dem jeweiligen Q347 und in den meisten Fällen auch niedriger als die kleinsten gemessenen Niedrigwasserabflüsse. Der Anteil der Mindestrestwassermenge beträgt zwischen 83% des Q347 bei kleinen und 16% oder weniger bei grossen Fliessgewässern (Tab. 1).Die Abstufung beruht auf der Idee, dass eine angemessene Restwassermenge für den Erhalt der ökologischen Funktion in kleineren Fliessgewässern verhältnismässig mehr Abfluss braucht als in grossen Gewässern. Der Ansatz ging aus empirischen Versuchen an Fliessgewässern im Kanton Waadt hervor, durchgeführt vom Hydrologen François Matthey.

 

Tab. 1 Zusammenhang zwischen dem Niedrigwasserindikator Q347 und der entsprechenden Mindestrestwassermenge (Art. 31 Abs. 1 GSchG; aus Uhlmann und Wehrli [16]), den prozentualen Anteil der Mindestrestwassermenge am Q347 und einem Beispiel-Fliessgewässer für das jeweilige Q347 (HADES-Tafel 5.8).
Q347 Mindestrestwassermenge Anteil Beispiel (Fluss–Ort)
<60 l/s 50 l/s 83% Staffeleggbach, Frick (AG)
160 l/s 130 l/s 81% Ron, Hochdorf (LU)
500 l/s 280 l/s 56% Langeten, Huttwil (BE)
2500 l/s 900 l/s 36% Birs, Münchenstein (BL)
10 000 l/s 2500 l/s 25% Thur, Andelfingen (ZH)
>60 000 l/s 10 000 l/s <16% Rhein, Diepoldsau (SG)

 

Eigenheiten des Niedrigwasserindikators Q347

Eine mathematisch bedingte Absenkung der Mindestrestwassermenge bewirkte die in der Wegleitung vom BUWAL (heute BAFU) [19] vorgeschlagene Mittelungsart für die Bestimmung des Niedrigwasserindikators Q347. In der Wegleitung zur Bestimmung angemessener Restwassermengen schlägt dasBUWAL für die Bestimmung des Q347 die Abszissenmittelung vor, primär aus dem Grund, weil die Landeshydrologie (heute Abt. Hydrolog. Daten) den Q347-Wert auf diese Weise bestimmt und in ihren Jahrbüchern publiziert. Dabei werden sämtliche Abflusswerte über zehn Jahre (T10) der Grösse nach geordnet (X), um anschliessend das 95%-Perzentil (p95) zu bestimmen:

Im Gegensatz dazu werden mit der Ordinatenmittelung (in der Wegleitung auch beschrieben) alle Jahre gleich stark gewichtet. Dabei wird für jedes einzelne der zehn Jahre (Ti) das 95%-Perzentil bestimmt, wobei das Q347 dann dem Mittelwert dieser zehn Werte entspricht:

Vergleicht man die beiden Mittelungsarten, so führt die Abszissenmittelung bei 36 von 40 betrachteten Einzugsgebieten zu tieferen Q347-Werten. Der Grund: Einzelne Jahre mit ausgeprägten Niedrigwasserperioden fallen stärker ins Gewicht, was auch die Wegleitung erwähnt. In den Alpen und Voralpen fallen die Unterschiede geringer aus; im Mittelland und in den Südalpen betragen die Unterschiede bis zu rund 30% (Fig. 1). Diese mathematisch bedingte Absenkung des Niedrigwasserindikators Q₃₄₇ kann nicht 1:1 auf die Mindestrestwassermenge (s. Tab. 1) oder auf die Wasserkraftproduktion, welche die Berücksichtigung des gesamten Abflussvolumens erfordert, übertragen werden [20].

Ziel des Niedrigwasserindikators Q347 ist es, eine repräsentative Grösse für Niedrigwasserverhältnisse zu beschreiben. Die räumliche Vielfalt in der Schweiz führt jedoch dazu, dass Niedrigwasserabflüsse ein regionales und saisonales Muster aufweisen, was die Suche nach einem aussagekräftigen Niedrigwasserindikator erschwert: In regengeprägten Regionen wie dem Mittelland treten ausgeprägte Niedrigwasser im Spätsommer auf, in schnee- und gletschergeprägten Einzugsgebieten mehrheitlich im Winter (Fig. 2) [19, 21]. Mit dem Klimawandel wird eine anhaltende saisonale Veränderung der Niedrigwasserabflüsse erwartet [23, 24].

 

Ökologische Bedeutung der Mindestrestwassermenge

In Restwasserstrecken bilden sich in einst schnell durchflossenen Flussabschnitten teils tümpelartige Lebensräume. Die veränderten Strömungsverhältnisse begünstigen das Algenwachstum an der Kiessohle und unter den Invertebraten das Vorkommen grossgewachsener Arten. Durch die meist ausbleibende Hochwasser- und Geschiebedynamik verfestigt sich die Flusssohle durch Kolmation, was den Austausch zwischen Fluss, Kieslückensystem und Grundwasser einschränkt und den Lebensraum für viele Arten erheblich verändert. Gleichzeitig wird der Eintrag von organischem Material, wie Schwemmholz und Geschwemmsel, durch Wasserkraftanlagen eingeschränkt, da diese wichtigen Nahrungsgrundlagen und strukturgebenden Elemente an Rechen aufgefangen und aus dem Flusssystem entfernt werden [25]. Die reduzierte Wasserführung in Restwasserstrecken hat zudem einen Einfluss auf die Wassertemperatur, worauf viele Arten empfindlich reagieren: Im Sommer erwärmen sich Restwasserstrecken stärker (Fig. 3), im Winter kühlen sie stärker ab [26, 27]. All diese Veränderungen führen dazu, dass fliessgewässertypische Lebensräume zurückgehen, generalistische Arten begünstigt und die spezialisierten verdrängt werden [28-30].

Im Vergleich zu anderen Lebensräumen wie Wäldern oder Wiesen weisen Gewässer und ihre Uferbereiche den stärksten Rückgang der Artenvielfalt auf [31]. In der Schweiz finden sich heute 65% der Fische und Rundmäuler sowie 47% der Invertebraten auf den Roten Listen der bedrohten Arten (Fig. 4) [32]. Obwohl dieser Zustand nicht allein auf die Restwasser-Thematik zurückgeführt werden kann, zeigt sich, dass besonders Fisch- und Rundmäulerarten, die über weite Distanzen wandern, stark gefährdet, vom Aussterben bedroht oder bereits ausgestorben sind (Fig. 4). In diesem Zusammenhang spielen sowohl eine ausreichende Wasserführung als auch Wassertiefe in Restwasserstrecken eine wichtige Rolle, ebenso wie Querbauwerke, welche die Fischwanderung erschweren oder unmöglich machen. Untersuchungen zeigen, dass Wehre für 71% der adulten Äschen und 36% der adulten Forellen unpassierbar sind, was die genetische Vielfalt der Populationen negativ beeinflussen kann [28]. Niedrige Abflussmengen können die Passierbarkeit von Wehren weiter erschweren.

Die anhaltende Frage: was sind angemessene mengen?

50 Jahre nachdem der Auftrag zur Sicherung angemessener Restwassermengen in der Verfassung verankert wurde, wird immer noch, beziehungsweise immer wieder über die Frage der Angemessenheit debattiert. Das Spannungsfeld ist dasselbe geblieben: Eine mögliche Erweiterung der Stromproduktion aus Wasserkraft steht der geforderten Verbesserung der ökologischen Funktion der Fliessgewässer und ihrer Bedeutung als prägende Landschaftselemente gegenüber.

Die Mindestrestwassermenge in der Schweiz, festgelegt als Funktion des Niedrigwasserindikators Q347, liegt niedriger, als ökologische Untersuchungen empfahlen. Die starke Reduktion natürlicher Abflüsse führt zu einer Veränderung der ökologischen Bedingungen und Lebensräume der in und an Fliessgewässern vorkommenden Tier- und Pflanzenarten. Heute sind aquatische Lebewesen auf den Roten Listen der bedrohten Arten überrepräsentiert. Der spezifische Einfluss der niedrig angesetzten Mindestrestwassermenge lässt sich jedoch kaum isoliert abschätzen – meist sind Restwasserstrecken von weiteren anthropogenen Eingriffen betroffen, wie Querverbauungen, Verschmutzung, Hitze- und Niedrigwasserperioden oder Sauerstoffmangel. Dabei tragen reduzierte Wassermengen zu einer Verschärfung der negativen Auswirkungen auf die Ökologie bei. Die Problematik akzentuiert sich im Zuge des Klimawandels, wobei der Nutzungsdruck auf die Ressource Wasser, insbesondere bei sommerlichen Wasserknappheit und steigenden Wassertemperaturen, zunimmt. Dies betrifft sowohl die Tier- und Pflanzenwelt als auch die verschiedenen Interessen der Wasserwirtschaft, wie z. B. die Nutzung von Bewässerungs- und Kühlwasser. Der Ausgestaltung von Wasserrechtskonzessionen muss daher ein besonderes Augenmerk gelten. Diese Verleihungen zur Nutzung eines öffentlichen Guts haben heute Eigentum-Charakter, oft über eine Dauer von 80 Jahren. Als Folge von vorzeitigen Konzessionserneuerungen oder Zusatzkonzessionen dauern die Verleihungen vor allem bei grossen Kraftwerken de facto sogar länger. Während einer laufenden Konzession gibt es zurzeit wenig Anpassungsspielraum, obwohl dieser bei sich verändernden Bedingungen wichtig wäre (Adaptive Management).

Bis heute gibt es keine unabhängige und nachvollziehbare Abschätzung zu Produktionsminderungen der Wasserkraft aufgrund der Restwasserbestimmungen. In der Vergangenheit zeigte sich, dass dieser Einfluss überschätzt wurde, sowohl hinsichtlich der Produktionsminderung nach Neukonzessionierungen [33] als auch im Zusammenhang mit der Verordnung für eine befristete Produktionserhöhung im Winter 2022/23 [34, 11]. Eine öffentlich zugängliche Datengrundlage zu den Restwasserbestimmungen sowie der Einbezug aussagekräftiger hydroklimatischer Variablen, beispielsweise für die Bestimmung von Niedrigwasserindikatoren, sind wichtig für zukünftige Entscheidungsprozesse und die anhaltende Auseinandersetzung über die Frage, was angemessene Restwassermengen sind.

 

Bibliografie

[1] Wechsler, T.; Zappa, M. (2024): CH-Kleinstwasserkraftwerke: ein schweizweiter Datensatz zu Kleinstwasserkraftwerken (≤ 300 kW). WSL

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[15] Bundi, U.; Eichenberger, E.; Peter, A. (1990): Water Flow Regime as Driving Force for the Formation of Habitats and Biological Communities in Alpine Rivers. Hydrology in Mountainous Regions. IAHS Publ. no. 1

[16] Uhlmann, V.; Wehrli, B. (2007): Die Sicherung angemessener Restwassermengen: wie wird das Gesetz vollzogen? Wasser, Energie, Luft, 99(4), 307–310

[17] Schaefli, B.; Wechsler, T.; Seibert, J. (2022): Mehr Grundlagendaten für eine nachhaltige Wasserkraft. Carte Blanche, Akademie der Naturwissenschaften Schweiz SCNAT

[18] BAFU (2021): Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GSchG: Stand Ende 2020 und Entwicklung seit Ende 2018. Bundesamt für Umwelt, 16 S.

[19] BUWAL (2000): Angemessene Restwassermengen – Wie können sie bestimmt werden? Wegleitung, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)

[20] Wechsler, T. et al. (2023): Verringert ein höherer Q347 Wert die Wasserkraftproduktion? Die schweizerischen Restwasserbestimmungen anhand von vier Laufkraftwerken. Wasser Energie Luft, 115 (1), S. 13–18

[21] Floriancic, M. G., Berghuijs, W. R., Jonas, T., Kirchner, J. W., Molnar, P. (2020). Effects of climate anomalies on warm-season low flows in Switzerland, Hydrol. Earth Syst. Sci., 24, 5423–5438

[22] Höge, M. et al. (2023): CAMELS-CH: hydro-meteorological time series and landscape attributes for 331 catchments in hydrologic Switzerland. Earth System Science Data Discussions, 2023, pp.1–46

[23] Muelchi, R. et al. (2021): River runoff in Switzerland in a changing climate – Changes in moderate extremes and their seasonality, HESS 25

[24] Weingartner, R.; Schwanbeck, J. (2020): Veränderung der Niedrigwasserabflüsse und der kleinsten saisonalen Abflüsse in der Schweiz im Zeitraum 1961–2018. Im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU), Bern

[25] Arroita, M. et al. (2015): Impact of water abstraction on storage and breakdown of coarse organic matter in mountain streams. Science of the Total Environment, 503, 233–240

[26] Meier, W. et al. (2003): Modeling the effect of water diversion on the temperature of mountain streams. Journal of Environmental Engineering 129, S. 755–764

[27] Mende, M.; Sieber, P. (2022): Wie halten wir unsere Fliessgewässer kühl? Untersuchung und Visualisierung von Temperatureinflüssen, Ableitung von Massnahmenvorschlägen. Wasser Energie Luft, 114 (1)

[28] Kubečka, J.; Matěna, J.; Hartvich, P. (1997): Adverse ecological effects of small hydropower stations in the Czech Republic: 1. Bypass plants. Regulated Rivers: Research & Management: An International Journal Devoted to River Research and Management, 13(2), 101–113

[29] Benejam, L. et al. (2016): Ecological impacts of small hydropower plants on headwater stream fish: from individual to community effects. Ecology of Freshwater Fish, 25(2), 295–306

[30] Wang, H. et al. (2016): Effects of the «Run of River» Hydro Scheme on Macroinvertebrate Communities and Habitat Conditions in a Mountain River of Northeastern China. Water. 8: 31

[31] Cordillot, F.; Klaus, G. (2011): Gefährdete Arten in der Schweiz. Synthese Rote Listen, Stand 2010. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Zustand Nr. 1120, S. 111

[32] BAFU / info fauna (2022): Rote Liste der Fische und Rundmäuler. Gefährdete Arten der Schweiz. Bundesamt für Umwelt (BAFU); info fauna (CSCF). Aktualisierte Ausgabe 2022. Umwelt-Vollzug Nr. 2217: 37 S.

[33] BAFU (2019): Auswirkungen des Vollzugs der Restwasserbestimmungen im Gewässerschutzgesetz (GSchG) auf die Produktion bei Wasserkraftwerken. Bundesamt für Umwelt, 7 S.

[34] BAFU (Hrsg., 2023): Auswirkungen der Verordnung über die befristete Erhöhung der Stromproduktion bei Wasserkraftwerken. Bundesamt für Umwelt, 28 S.

Box 1

Restwasserbestimmungen in anderen europäischen Ländern

Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie verlangt von jedem Mitgliedstaat die Ausarbeitung einer Methodik zur Bestimmung einer einzugsgebietsspezifischen Restwassermenge [12]. Diese soll sowohl den verschiedenen Flusstypologien als auch aktuellen Herausforderungen wie Klimawandel gerecht werden [13]. Die Aufforderung bezweckte einen Wandel in der Bestimmung von Restwassermengen: weg von rein hydrologischen Ansätzen hin zum Einbezug ökologischer Kriterien [9]. Zur Vereinfachung der ökologischen Komplexität in Oberflächengewässern dienen Fische und Invertebraten für die Bewertung des ökologischen Zustands als sogenannte biologische Qualitätselemente.

Box 2

Geltungsbereich der Restwasserbestimmungen

Die Restwasserbestimmungen gelten für (i) Ausleitkraftwerke, die (ii) nach November 1992 konzessioniert wurden und (iii) über eine ständige Wasserführung (Q347 > 0 l/s; Art. 4 Abs. 1 GSchG) verfügen [17]. Für Kraftwerke, die früher konzessioniert wurden, greifen die Restwasserbestimmungen (Art. 31–33 GSchG) erst nach einer allfälligen Neukonzessionierung. Diese gesetzliche Ausgestaltung führte dazu, dass die Fristen bis zu einem vollständigen Vollzug der Vorschriften lang sind: Da die Konzessionen oft für die maximal zulässige Dauer von 80 Jahren vergeben wurden, vergeht mancherorts zwischen der Aufnahme angemessener Restwassermengen als Ziel in der Verfassung (1975) über das Inkrafttreten des GSchG (1992) bis zum Gesetzesvollzug beinahe ein ganzes Jahrhundert. Die Art. 80 ff. GSchG regeln, wie Restwasserabschnitte während laufender Konzessionen behandelt werden sollen. Die Frist zur Umsetzung dieser sogenannten Restwassersanierungen betrug ursprünglich 15 Jahre bis 2007 und wurde vom Parlament bis 2012 verlängert [18].

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