Die Pflanzenschutzmittelverordnung wird totalrevidiert. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eröffnete am 18. Dezember 2023 die Vernehmlassung zu den Änderungen. Sie dauert bis am 29. März 2024. Der VSA hat die vorliegende Revision analysiert und fordert einige Nachbesserungen zu Gunsten des Gewässerschutzes.
So muss die PSMV gemäss VSA unbedingt sicherstellen, dass in der Schweiz im Vergleich zu den einzelnen Ländern der EU ein mindestens gleich hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt gilt. Gemäss Erläuterungen soll mit der Revision eine «Annäherung des Zulassungsverfahrens an die EU erfolgen». Dabei sollen «Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt sind», generell auch in der Schweiz als genehmigt gelten. Gleichzeitig will die Schweiz aber auch die Möglichkeit haben, Ausnahmen in beide Richtungen zu ermöglichen. Gemäss Art. 10 sollen in der Schweiz auch Wirkstoffe zugelassen werden, die in der EU nicht zugelassen sind. Gemäss Artikel 9 kann die Schweiz Wirkstoffen die Genehmigung entziehen, die in der EU zugelassen sind. Grundsätzlich begrüsst der VSA diese Möglichkeiten für Ausnahmen, sie müssen aber in der Praxis so umgesetzt werden, dass in der Schweiz ein mindestens gleich hohes Schutzniveau gilt wie in den einzelnen Ländern der EU.
Dasselbe gilt für Artikel 45, gemäss dem Pflanzenschutzmittel, die bereits in EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind, unter gewissen Voraussetzungen eine «vereinfachte Zulassung» in der Schweiz durchlaufen können sein. Das Kriterium «vergleichbare agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen» ist sehr unscharf und lässt grossen Interpretationsspielraum. Je nachdem wie dieser Artikel umgesetzt wird, kann er zu einem tieferen Schutzniveau in der Schweiz führen. Der Artikel soll entweder gestrichen oder so konkretisiert werden, dass dies nicht passieren kann. Ansonsten ist zu befürchten, dass die Fortschritte, die in den letzten Jahren mit dem Aktionsplan Pflanzenschutzmittel erzielt worden sind, rückgängig gemacht werden.
Der VSA begrüsst die Erhöhung des Kostendeckungsgrades bei der Zulassung von PSM. Die Erhöhung ist allerdings nicht ausreichend. Es sind die gesamten Aufwendungen in Rechnung zu stellen, denn die Verursacher des Aufwandes sind letztlich Profiteure einer Zulassung.
Ebenso begrüsst der VSA die Befristung der Genehmigungen von Wirkstoffen, Safener und Synergisten. Damit kann sichergestellt werden, dass Pflanzenschutzmittel regelmässig auf die Einhaltung der neusten Zulassungskriterien überprüft werden.
Der VSA fordert, dass die Zulassungsstelle Berichte über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zwingend veröffentlichen muss. Insbesondere wenn Pflanzenschutzmittel infolge einer Güterabwägung trotz einem Risiko zugelassen werden, welches auch mit Risikominderungsmassnahmen weiterhin besteht, ist dies transparent auszuweisen.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch nicht professionelle Anwender wurde zwar auf den 1.1.2023 weiter eingeschränkt. Dies ist allerdings noch nicht ausreichend, denn nicht professionelle Anwender sind nicht auf einen wirtschaftlichen Ertrag angewiesen und können auf umweltverträglichere Verfahren ausweichen. Der VSA fordert diesbezüglich eine Beschränkung auf Grundstoffmittel oder auf im Biolandbau akzeptierte Mittel.
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