Voraussetzung für eine gesetzlich verpflichtende Verwertung sind technisch mögliche und wirtschaftlich tragbare Verfahren, die darüber hinaus die Umwelt weniger belasteten als eine andere Entsorgung oder die Herstellung neuer Produkte.
Der Verband der Schweizer Abwasser und Gewässerschutzfachleute (VSA)unterststützt den Grundsatz der Kreislaufwirtschaft. Der VSA hat die Parlamentarierinnen und Parlamentarier aus technisch-wissenschaftlicher Sicht über die aktuellen Möglichkeiten und Grenzen der Stickstoffrückgewinnung auf unseren Abwasserreinigungsanlagen informiert, um einer möglichen unrealistischen Erwartungshaltung vorzubeugen.
Zum heutigen Zeitpunkt und unter den aktuellen Randbedingungen kann gesagt werden, dass das Potential für Stickstoffrückgewinnung gering ist, die Technik noch nicht ausgereift und das Kosten/Nutzen-Verhältnis entsprechend unsicher ist. Auch eine Minderung der Umweltbelastung im Vergleich zu heute ist fraglich.
Bezüglich P-Recycling begrüsst und unterstützt der VSA die Ergänzungen der UREK-S beim Art 30 d (bis, ter, quater).
Der Ständerat ist ohne Gegenantrag auf die Debatte eingetreten.
Neu soll in Art. 30d des Umweltschutzgesetzes festgeschrieben werden, dass Stickstoffe aus Abwasserreinigungsanlagen stofflich verwertet werden müsse, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung oder die Herstellung neuer Produkte.
Der Ständerat folgte der Kommission des Ständerates bei der Präzisierung des Phosphorrecyclings. Der VSA begrüsst diesen Entscheid. Damit wird sichergestellt, dass einerseits alle Klärschlammproduzenten die Kosten für das P-Recycling tragen (solidarische Finanzierung) und andererseits in der Schweiz nicht mehr Phosphor rezykliert wird, als die Landwirtschaft überhaupt benötigt. Damit bleibt für den Anteil Klärschlamm, der für die P-Autarkie nicht benötigt wird, der Weg über die Zementindustrie weiterhin offen.
Das Umweltschutzgesetz soll ergänzt werden um folgende Passagen:
Abs. 3bis
Der Bundesrat legt anhand des inländischen Bedarfs die notwendige Phosphormenge fest, die aus dem kommunalen Abwasser oder aus Klärschlamm von zentralen Abwasserreinigungsanlagen wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen ist.
Abs. 3ter
Die Pflicht zur stofflichen Verwertung von Phosphor aus Klärschlamm gilt als erfüllt, wenn der Abgeber von Klärschlamm zu Handen der Vollzugsbehörde nachweist, dass für die von ihm abgegebene Klärschlammmenge die vom Bundesrat festgelegte Phosphormenge in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt wird. Die aus den Erlösen der Produkte (z. B. Phosphorsäure) nicht gedeckten Betriebs- und Kapitalkosten sind von den Verursachern von Klärschlamm zu tragen.
Abs. 3quater
Wird die Pflicht zur Verwertung von Phosphor aus Klärschlamm in Sinne von Absatz 3ter nachgewiesen, kann der Klärschlamm als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden, ohne dass daraus Phosphor zurückgewonnen werden muss.
Die vollständige Debatte im Ständerat kann hier nachgelesen werden.
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