Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) regelt in aktuell 36 Anhängen den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen und insbesondere regelt sie Beschränkungen und Verbote für deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung.
Infolge der Dynamik des EU-Chemikalienrechts, insbesondere wegen der Fortschreibung des Anhangs XVII der sog. «REACH-Verordnung», ergibt sich ein stetiger Anpassungsbedarf der ChemRRV. Weiterer Änderungsbedarf besteht aufgrund der Fortschreibung des Rechts in internationalen Verträgen wie dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, dass die Schweiz als Vertragspartei in nationales Recht zu überführen hat. Auch hier orientiert sie sich an der entsprechenden Umsetzung in der EU.
Im Rahmen der vorliegenden Revision werden die folgenden Verordnungen der EU in die ChemRRV integriert:
Die Vorlage enthält des Weiteren Vorschriften zur Beschränkung des Umgangs mit ozonschichtabbauenden Stoffen, in der Luft stabilen Stoffen, teilhalogenierten, ungesättigten Fluorkohlenwasserstoffen (HFO) und fluorierten Ketonen. Diese finden Verwendung in den folgenden, in der ChemRRV geregelten Anwendungsbereichen: als Isoliergase in elektrischen Schaltanlagen, als Medizinprodukte in der Anästhesie und Dermatologie, als Kältemittel in Klimaanlagen, Kälteanlagen und Wärmepumpen, als Treibgase in Aerosolpackungen sowie als Löschmittel in Löschanlagen und -geräten.
Die anwendungsspezifischen Regelungen, betreffend ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe, dienen der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen unter dem Montrealer Protokoll, insbesondere gemäss dem sogenannten «Kigali-Amendment». Die Regelungen betreffend HFO und fluorierten Ketonen sind begründet durch deren Abbauprodukte in der Atmosphäre, welche langlebige per- und polyfluorierte Alkylverbindungen sind, darunter das Trifluoracetat (TFA), das schon heute in beachtlichen Konzentrationen in Grundwasserleitern zu finden ist.
Die Geschäftsstelle des SVGW hat am 15. Januar 2025 die Vorlage besprochen und wird sich insbesondere zu den geplanten Anpassungen in der ChemRRV und zu persistenten Stoffen und/oder Abbauprodukten Stellung beziehen. Aus Sicht der Wasserversorger sind die geplanten Anpassungen zwar zu begrüssen, sie gehen aber gerade bei PMT-Stoffen (persistent, mobil, toxisch) zu wenig rasch voran und zu wenig weit. Bei persistenten Stoffen wie der Stoffgruppe der PFAS oder dem TFA müssen umfassende Massnahmen möglichst rasch getroffen werden. Wie schon im Positionspapier zu PFAS vom März 2023 aufgezeigt, braucht es ein Verbot dieser Stoffgruppe und eine Regelung zum sog. «essential use» für Anwendungen, wo keine Ersatzstoffe einsetzbar sind und wo aus technischen und wirtschaftlichen Gründen keine Alternative zur Verfügung steht.
Die Vernehmlassung zu den Anpassungen des Verordnungspakets Umwelt 2025 läuft noch bis am 20. März 2025. Der Bereich Wasser der SVGW-Geschäftsstelle wird in enger Abstimmung mit der Branche Rückmeldungen abgeben und damit die berechtigen Interessen der Versorger wahrnehmen. Anregungen oder Hinweise nehmen wir gerne entgegen.
Kontakt: Rolf Meier, r.meier@svgw.ch oder 044 288 3367.
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