Die vom eidg. Departement des Innern (BAG) vorgeschlagene Teilrevision der Biozidprodukteverordnung VBP entspricht den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, das in Erfüllung der Pa. Iv. 19.475 erarbeitet und vom Parlament verabschiedet wurde und Anpassungen im Landwirtschaftsgesetz, im Gewässerschutzgesetz und mit der Meldepflicht für Biozide auch Anpassungen im Chemikaliengesetz gefordert hat.
Was sind Biozide? Biozide lassen sich grob in vier Hauptgruppen unterteilen:
Desinfektionsmittel, Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und sonstige Biozidprodukte (wie beispielsweise Antifoulingprodukte). Sie sind Wirkstoffe oder Zubereitungen, die Lebewesen abtöten oder zumindest in ihrer Lebensfunktion einschränken. Sie werden im nichtlandwirtschaftlichen Bereich zur Bekämpfung von Schadorganismen (Insekten, Pilze, Bakterien, Nager, Algen, etc.) eingesetzt. Die breite und mengenmässig insgesamt sehr bedeutende Verwendung dieser Produkte stellt über den Eintrag in Oberflächengewässer und das Grundwasser auch für die Wasserversorgung ein potenzielles Risiko dar.
Die vorgeschlagenen Massnahmen zur Risikominderung durch den Einsatz von Bioziden umfassen einerseits einen Indikator für die Abschätzung des Risikos beim Einsatz von Bioziden und andererseits Kriterien für die Überprüfung von Zulassungen von Biozidprodukten. Hier wünscht sich der SVGW ergänzend, dass auch die Produkte der Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) die definierten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, da diese aufgrund der breiten Anwendung ebenfalls ein potenzielles Risiko für die Trinkwassersicherheit darstellen können.
Die neu eingefügte Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten wird grundsätzlich begrüsst, da damit eine Übersicht entsteht, wer, wieviel und welche Biozide und Wirkstoffe in den Verkehr bringt. Allerdings wünscht sich der SVGW ergänzend, dass diese Meldung nicht nur erstmalig, sondern bei jeder Inverkehrbringung gemacht werden muss, da sonst möglicherweise bei Rezepturanpassungen die tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen von den gemeldeten Mengen abweichen können.
Die SVGW-Geschäftsstelle hat die Rückmeldung zur Teilrevision der Biozidprodukteverordnung fristgerecht am 24. März 2023 eingereicht – wann die überarbeitete VBP in Kraft tritt ist noch nicht bekannt.
Kontakt
Rolf Meier
r.meier@svgw.ch
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