Die Mitglieder und Gäste der G-HK tagten anlässlich der 2. Sitzung in Olten 21. Mai 2024. Die wichtigsten Traktanden sind nachfolgend zusammengefasst:
Während der Vernehmlassung gingen mehrere Rückmeldungen ein, welche Anpassungen notwendig machen. Die G-UK 1 überarbeitet zurzeit den Vernehmlassungsentwurf. Die G1012 wird sich von rechtlichen Fragen, die sich bei der Stilllegung von Anschlussleitungen ergeben, klar abgrenzen und sich auf technische Sachverhalte konzentrieren.
Die für den Juli 2025 angekündigte Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV) soll neu auch für Wasserstoff gelten und wird diverse Verweise auf das SVGW-Regelwerk enthalten. Die betroffenen Dokumente müssen daher schnellstmöglich erstellt bzw. ergänzt werden, um den Anforderungen gerecht zu werden. Die bereits bestehende AG Wasserstoff soll mit der Priorisierung, der Planung der Aktivitäten sowie der Überprüfung des Fortschritts in den einzelnen Unterkommissionen und Arbeitsgruppen betraut werden.
Die Empfehlungen G1007 und G1006 werden in die neue Richtlinie G4 integriert. Neu sind nur noch Gebrauchsfähigkeits - und Dichtheitsprüfungen vorgesehen, auf Druckprüfungen kann in der Regel verzichtet werden. Somit muss die Gasinstallation während der Prüfung nicht mehr mit einem deutlich erhöhten Druck beaufschlagt werden. Der durch die G-UK 2 vorgelegte Entwurf wurde zur Vernehmlassung freigegeben.
Die Umsetzung des IKT-Minimalstandards wird für Gasversorger ab Juli 2025 verpflichtend. In enger Zusammenarbeit mit dem BWL, BFE und VSG hat der SVGW die Empfehlung G1008 finalisiert und stellt diese kostenlos im Webshop zur Verfügung.
Der EU-Rat hat die «Verordnung zur Reduzierung der Methanemissionen des Energiesektors» verabschiedet. Es handelt sich dabei um die erste EU-weite Gesetzgebung zur Reduzierung der Methanemissionen. Für Anlagenbetreiber innerhalb der EU ergeben sich diverse Verpflichtungen, wie beispielsweise das regelmässige Überprüfen der Anlagen sowie eine jährliche Berichterstattung über die Quantifizierung und Messung der Methanemissionen. Verboten werden das routinemässige Abblasen und Abfackeln. Sollte die Verordnung oder Teile davon zukünftig für die Schweiz übernommen werden, wird der SVGW seine Mitglieder bei der Umsetzung bestmöglich unterstützen.
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