Das Themenfeld rund um Löschwasser ist gross und beinhaltet viele Aspekte, die in der SVGW-Richtlinie W5 «Richtlinie für Löschwasserversorgung» aus dem Jahr 1999 nicht berücksichtigt wurden. Um der Themenvielfalt gerecht zu werden, erfolgte die Revision der W5 in einer breit abgestützten Arbeitsgruppe. Diese bestand aus Vertretern von Wasserversorgungen, der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS), der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), der Schweizerischen Errichter von Sicherheitsanlagen (SES) und einem Tunnelbauspezialisten.
Ziel der Revision war, mit der künftigen W5 den Fachleuten in den Wasserversorgungen sowie den Sanitärplanern und -installateuren den Einstieg in die Thematik der Löschwasserversorgung zu erleichtern sowie Grundkenntnisse aus Sicht der Wasserversorgung und der damit verbundenen Trinkwasserhygiene zu vermitteln. Für weitergehende spezifische Abklärungen wird an verschiedenster Stelle in der Richtlinie auf die jeweiligen Fachorganisationen und zuständigen kantonalen oder kommunalen Brandschutzbehörden verwiesen.
Der Vorstand des SVGW hat an seiner Sitzung vom 14. Juni 2018 die Richtlinie W5 verabschiedet und per 1. Oktober 2018 in Kraft gesetzt.
Bei der Löschwasserversorgung ist zwischen Grundschutz und Objektschutz zu unterscheiden. Der Grundschutz erfolgt mithilfe von Strassenhydranten und richtet sich nach der Art der Bebauung wie Einzelobjekt, Dorfgebiet, Stadtgebiet oder Industrie. Die Massnahmen für den Objektschutz hingegen richten sich nach den Bedürfnissen der jeweiligen Inhaber einer Liegenschaft. Der Mindestdurchfluss im Wasserverteilnetz für die beiden Grössen multipliziert mit der jeweiligen Löscheinsatzdauer ergibt die Löschreserve im Reservoir. In der Richtlinie W5 finden sich Hinweise, unter welchen Bedingungen die Löschreserve minimiert oder ganz darauf verzichtet werden kann.
In kleinen, dünn besiedelten Baugebieten oder vom übrigen Baugebiet getrennt liegenden Randzonen muss die Rohrweitenbestimmung oftmals auf den Löschwasserbedarf ausgerichtet werden. Im Gegensatz zur normalen Trink- und Brauchwasserversorgung führt dies zu erheblich grösseren Rohrweiten. In der neuen Richtlinie W5 werden Massnahmen beschrieben, wie sich die negative Beeinflussung der Trinkwasserqualität verhindern lässt.
Der Wasserbezug ab Hydrant dient in erster Linie der Sicherstellung des Grundschutzes bzw. der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr. In der Richtlinie W5 findet sich unter anderem eine zusammen mit dem Verband FKS erarbeitete Tabelle mit den Hydranten-Durchflussleistungen für die jeweiligen Arten der Bebauung.
Weil Behälter von Löschfahrzeugen auch mit Wasser aus offenen Gewässern gefüllt werden, muss das im Behälter und in den Schläuchen sich befindende Wasser gemäss SN EN 1717 in die Flüssigkeitskategorie 5 eingestuft werden. Auch erfüllen die Feuerwehrschläuche nicht die hygienischen Anforderungen an Trinkwasserkontaktmaterialien.
Beim Trinkwasserbezug gilt grundsätzlich das Verursacherprinzip. Derjenige, der Trinkwasser verwendet, hat dafür zu sorgen, dass nicht das öffentliche Versorgungsnetz gefährdet wird. Das gilt sowohl für den privaten Haushalt wie auch für die Industrie, das Gewerbe oder die Landwirtschaft.
Zum Schutz des Trinkwassers müsste nach dem Hydranten stets ein freier Auslauf der Bauart AA (EN 13076) in ein Zwischenbassin vorgesehen werden – so wie es vereinzelt bei der Erstellung von Transportleitungen zu abgelegenen Einzelobjekten der Fall ist. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist dies nicht immer möglich. Als Kompromiss ist durch die Feuerwehr – in Absprache mit der Wasserversorgung – mindestens je ein Rückflussverhinderer der Bauart EA (EN 13959) an den Hydrantenabgängen zu installieren.
Wasserlöschposten dienen zur ersten Brandbekämpfung durch die Benutzer von Bauten und Anlagen. Wasserlöschposten können zukünftig auf zwei Arten in die Gebäudeinstallation eingebunden werden. Entweder wie bisher als Bestandteil der Trinkwasserinstallation oder als reine Löschleitung für die Brandbekämpfung ohne angeschlossene Sanitärapparate. Im zweiten Fall müssen zum Schutz des Trinkwassers entsprechende Massnahmen bezüglich der Rückflussverhinderung vorgesehen werden.
In Hochhäusern platzierte Innenhydranten dienen ausschliesslich der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr und können zukünftig auf drei unterschiedliche Arten versorgt werden:
– Löschwassereinspeisung durch die Feuerwehr gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie 18-15 ohne Verbindung mit der Trinkwasserinstallation
– Einspeisung durch Löschwassereigenversorgung ohne Verbindung mit der Trinkwasserinstallation
– Unmittelbare Einspeisung durch die öffentliche Wasserversorgung ohne Einspeisemöglichkeit durch die Feuerwehr
Aufgrund negativer Erfahrungen bezüglich Stagnation und Legionellenkontamination dürfen zukünftig keine Sanitärapparate mehr an die Installation für die Innenhydranten angeschlossen werden. Die Installation ist somit als reine Löschwasserversorgung zu betreiben. Zum Schutz des Trinkwassers müssen auch hier entsprechende Massnahmen bezüglich der Rückflussverhinderung berücksichtigt werden.
Im Brandfall haben Sprinkleranlagen Alarm zu schlagen, selbsttätig Löschwasser zu den zu schützenden Räumen zu führen und den Brand zu löschen oder bis zum Eintreffen der Feuerwehr unter Kontrolle zu halten.
Das Kapitel «Sprinkleranlagen» wurde mithilfe von Spezialisten vollständig überarbeitet und aktualisiert. Etablierte Fehlinterpretationen bezüglich Trinkwasserschutz und Rückflussverhinderung wurden eingehend diskutiert und die zu treffenden Massnahmen präzisiert.
Die Kombination von unregelmässigen Wasserverbräuchen und langen Stillstandzeiten in Löschwasserversorgungen sind aus korrosionstechnischer Hinsicht äusserst ungünstig. Das besondere Augenmerk ist deshalb auf die Materialwahl zu richten. Mit Unterstützung der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosionsschutz (SGK) werden in diesem Kapitel wichtige Informationen zur Vermeidung von lokaler Korrosion und galvanischer Elementbildung vermittelt.
Strassen und Bahntunnel unterscheiden sich nicht nur durch die Häufigkeit von Bränden, verursacht durch die unterschiedlichen Fahrzeuge, sondern auch durch die Möglichkeit bei der Brandbekämpfung. Die in der SVGW-Richtlinie W5 enthaltenen Angaben dienen als Leitlinie und sollen den Einstieg in die Thematik der Löschwasserversorgung in Tunnelanlagen erleichtern. Auch bei Löscheinrichtungen in Tunnelanlagen ist die Erhaltung der Trinkwasserhygiene ein wesentliches Ziel der SVGW-Richtlinie W5.
Eine Löschwasserversorgung muss nicht nur erstellt, betrieben und unterhalten, sondern letztendlich auch finanziert werden. Entsprechend finden sich Informationen zur verursachergerechten Finanzierung, Gebührenerhebung und Wasserzählung.
Schemata
Texte aus Gesetzen, Normen und Richtlinien, seien sie vermeintlich noch so eindeutig formuliert, führen immer wieder zu Fehlinterpretationen. Zum besseren Textverständnis finden sich im Anhang der neuen SVGW-Richtline W5 eine Vielzahl von Installationsschemata, die das Textverständnis unterstützen.
Richtlinien, Normen, Empfehlungen etc. unterliegen einem kontinuierlichen Wandel. Bestehen zwischen einzelnen SVGW-Richtlinien abweichende Aussagen, gelten jeweils die Bestimmungen aus dem Regelwerk mit dem neueren Ausgabedatum.
Zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der W5 entspricht eine Vielzahl von Löschwasseranlagen innerhalb und ausserhalb von Gebäuden nicht der revidierten SVGW-Richtlinie, resp. den anerkannten Regeln der Technik. In diesen Fällen sind die von der öffentlichen Wasserversorgung festgelegten kurz- und mittelfristigen Übergangsbestimmungen zu berücksichtigen.
Die revidierte Richtlinie W5 ist auf Deutsch und Französisch im SVGW-Shop erhältlich. Die italienische Version ist in Planung.
Für das kommende Jahr sind regionale Informationsveranstaltungen geplant. Nähere Angaben werden zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert.
«AQUA & GAS» gibt es auch als E-Paper. Abonnenten, SVGW- und/oder VSA-Mitglieder haben Zugang zu allen Ausgaben von A&G.
Den «Wasserspiegel» gibt es auch als E-Paper. Im SVGW-Shop sind sämtliche bisher erschienenen Ausgaben frei zugänglich.
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