Das neue Schweizer Lebensmittelrecht ist am 1. Mai 2017 in Kraft getreten. Es umfasst 4 Bundesratsverordnungen, 26 Verordnungen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und 3 Verordnungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Die Struktur des Lebensmittelrechts ist in Figur 1 dargestellt. Die Revision hatte insbesondere zum Ziel, Handelshemmnisse abzubauen und gleichzeitig den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen. Die technischen Vorschriften wurden an jene der EU angeglichen, um den Warenverkehr zu vereinfachen und auch an der Erarbeitung der Vorschriften unserer Nachbarländer mitwirken zu können.
Gemäss dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG), das vom Parlament 2014 verabschiedet wurde, wird Trinkwasser fortan nicht nur als das wichtigste Lebensmittel angesehen, sondern kann auch als Gebrauchsgegenstand definiert werden. Dies bedeutet, dass Wasser nicht nur dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, sondern auch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen oder zum Waschen von Lebensmitteln verwendet werden kann (Art. 5 LMG). Diese neue Definition erlaubt insbesondere, Anforderungen an die Qualität des Warmwassers sowie des Wassers in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen festzulegen.
Im Gegensatz zum früheren Lebensmittelrecht und in Anlehnung an die europäische Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch werden in den sieben Anhängen der TBDV alle spezifischen Anforderungen an Trinkwasser sowie an das Wasser in Bädern und Duschanlagen festgelegt. Die mikrobiologischen, chemischen oder physikalischen Anforderungen wurden in Form von Höchst- und Richtwerten definiert. Dabei wurden die Mindestanforderungen der europäischen Gesetzgebung berücksichtigt. Zudem wurden weitere Werte, die für die Schweiz relevant sind, festgelegt.
Neben den in der TBDV festgelegten Werten, die spezifisch für Trinkwasser gelten, müssen die Hygienevorschriften, die für alle Lebensmittel gelten, ebenfalls befolgt werden. Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) gibt einen allgemeinen Rahmen vor und legt viele Anforderungen fest, die die Wasserversorger ebenfalls erfüllen müssen.
Das 4. Kapitel der LGV konkretisiert die Anforderungen an die Selbstkontrolle (Art. 26 LMG, siehe Box unten). Es sieht insbesondere Bestimmungen für die gute Hygienepraxis vor und präzisiert die Anwendung des HACCP-Systems. Diese Bestimmungen betreffen alle Wasserversorger.
Die allgemeinen Vorschriften, die in den Artikeln 1 bis 23 der Hygieneverordnung beschrieben sind, müssen ebenfalls eingehalten werden, sofern sie für die Wasserversorger relevant sind. Die allgemeinen Hygienevorschriften sowie die Anforderungen an die persönliche Hygiene sind bei der Fassung, der Aufbereitung, der Speicherung und der Abgabe von Trinkwasser zu erfüllen.
Die mikrobiologischen (Anhang 1 TBDV) und die chemischen Anforderungen (Anhang 2 TBDV) werden in Form von Höchstwerten festgelegt. Vor dem 1. Mai 2017 waren diese Anforderungen in der alten Hygieneverordnung und in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) geregelt. Mehrheitlich handelte es sich dabei um «Toleranzwerte», wobei im Trinkwasserbereich auch viele Qualitätskriterien berücksichtigt werden können.
Die mikrobiologischen Parameter wurden nicht geändert und bei einer Überschreitung eines dieser Höchstwerte ist gleich vorzugehen wie unter dem alten Recht.
Hingegen wurde die Liste der chemischen Parameter mit Kriterien aus der europäischen Richtlinie 98/83/EG oder mit neuen Parametern ergänzt, die in der Schweiz aktuell sind (siehe Box unten). So wurden beispielweise Höchstwerte für perfluorierte Stoffe (PFHxS, PFOS und PFOA) und Chrom VI festgelegt.
In Anhang 2 TBDV werden auch die Migrationsgrenzwerte gewisser Kontaminanten berücksichtigt, indem auf die «Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Kunststoffschichten für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff und Anforderungen an diese Stoffe» in Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung verwiesen wird. Mit diesen Grenzwerten, die für das Trinkwasser strenger sind als für die übrigen Lebensmittel, wird ein Teil der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5 TBDV (siehe Box unten) konkretisiert, damit die Auswirkungen einer allfälligen Verwendung von Materialien, die für die Abgabe von Trinkwasser nicht geeignet sind, minimiert werden könnten.
Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung ist keine abschliessende Liste, denn viele Stoffe, die zur Herstellung von Gegenständen mit Wasserkontakt dienen und in das Trinkwasser migrieren können, sind zurzeit noch nicht bekannt und somit auch nicht geregelt. Diese Liste wird Jahr für Jahr unter Berücksichtigung der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse ergänzt und weiterentwickelt. In ihrer heutigen Form muss sie den Wasserversorgern erlauben, genaue Spezifikationen für die Hersteller von Gegenständen und Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, festzulegen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgesetz über Bauprodukte (BauPG), das am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist, das Inverkehrbringen dieser Produkte regelt. Aufgrund dieses Gesetzes soll die Sicherheit von Bauprodukten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden (Art. 1 Abs. 2 BauPG). Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) hat eine Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung herausgegeben, in der insbesondere auf die Rollen der verschiedenen Akteure eingegangen wird. Gemäss Figur 2 gelten die Trinkwasserversorger als «Verwender».
Dieses Gesetz regelt nur das Inverkehrbringen von Bauprodukten. Für die Verwendung dieser Produkte gelten die lebensmittelrechtlichen Vorschriften (Art. 1 Abs. 2 Bst. c LGV). Konkret sind die Wasserversorger verpflichtet, mithilfe von Spezifikationen zuhanden der Bauproduktehersteller sicherzustellen, dass die Trinkwasseranforderungen gemäss TBDV eingehalten werden.
Da die alten Anforderungen (Toleranzwert und Grenzwert) in Form von «Höchstwerten» in das neue Recht übernommen wurden, ist das Vorgehen nicht grundlegend anders als früher. Im Rahmen der Umsetzung der Selbstkontrolle muss jeder Wasserversorger aufzeigen können, dass er jederzeit in der Lage ist, bei seinen Tätigkeiten, also hauptsächlich bei der Aufbereitung und Abgabe von Trinkwasser, die Höchstwerte einzuhalten. Das heisst nicht, dass er die 56 chemischen Parameter nach Anhang 2 TBDV systematisch messen muss, sondern dass er eine Risikobewertung vornehmen muss, die die kritischen Punkte seines Systems aufzeigt und eine entsprechende Lenkung dieser Punkte ermöglicht.
Das BLV hat die Weisung 17/3 zur Förderung einer einheitlichen Interpretation von Höchstwertüberschreitungen chemischer Parameter herausgegeben. Weisungen richten sich in erster Linie an die Kontrollbehörden, also die Kantonalen Laboratorien der Schweiz. Es handelt sich um verbindliche Anordnungen des BLV an die Aufsichtsbehörden, die die Koordination des Lebensmittelvollzugs zum Ziel haben. Die Weisung 17/3 legt fest, dass bei jeder Höchstwertüberschreitung fallweise beurteilt werden muss, ob ein Gesundheitsrisiko besteht und wenn ja welches. Um diese Beurteilung im Trinkwasserbereich zu erleichtern, enthält diese Weisung eine Liste der Stoffe, bei denen in der Regel von einem Risiko für die Gesundheit auszugehen ist. In diesen Fällen verlangt die Vollzugsbehörde, dass «Massnahmen zur möglich raschen Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes» ergriffen werden und die verantwortliche Person des Betriebs dazu verpflichtet wird, die Ursachen der Kontamination abzuklären.
Bei einer Höchstwertüberschreitung, die nicht unbedingt ein Risiko für die Gesundheit darstellt, muss der Entscheid der Vollzugsbehörde verhältnismässig sein. Dies ist der Fall bei Parametern, die für Stoffgruppen festgelegt sind, wie beispielweise «organische chemische Verbindungen mit unbekannter Toxizität aber bekannter chemischer Struktur». Wird bei diesen Verbindungen ein toxikologisch relevanter Schwellenwert (Threshold of Toxicological Concern, TTC-Konzept; siehe: Beurteilung von Kontaminanten im Trinkwasser mit Hilfe des «Threshold of Toxicological Concern»-Konzepts (TTC)) überschritten, werden Abklärungen durchgeführt, in deren Rahmen spezifische Grenzwerte festgelegt werden können. Diese Werte liegen deutlich über den Schätzungen, die für die Gesamtheit dieser chemischen Verbindungen vorgenommen wurden.
Ist eine vertiefte Risikobewertung erforderlich, insbesondere für den analytischen Nachweis von unbekannten Stoffen, so kann sich die Vollzugsbehörde an das BLV wenden. In diesem Fall nimmt das BLV eine Risikobewertung vor, nötigenfalls unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips (Art. 22 LMG).
Anhang 3 TBDV sieht Richtwerte vor. Analog zur europäischen Gesetzgebung werden diese Parameter hauptsächlich zu «Kontrollzwecken» verwendet. Mit anderen Worten, es handelt sich um Kriterien, die üblicherweise zur Definition der «guten Herstellungspraxis» dienen, das heisst für die Kontrolle der Verfahren zur Fassung, Aufbereitung, Speicherung und Abgabe von Trinkwasser. Die Einhaltung dieser Parameter wird vor allem bei amtlichen Inspektionen durch die kantonalen Behörden beurteilt. Wie bei einem Höchstwert kann auch die Nichteinhaltung eines Richtwerts zu einer Beanstandung führen, die verhältnismässig sein muss.
Im Bereich der Mikrobiologe könnte der immer häufigere Einsatz von Schnellbewertungsmethoden, wie zum Beispiel der Durchflusszytometrie, zur Festlegung von Richtwerten führen. Um in die TBDV aufgenommen zu werden, muss jedoch bekannt sein, bei welchen Konzentrationen die Wasserprobe konform ist und ab welcher Konzentration eine Beanstandung gerechtfertigt ist. Zudem müsste dieser Konformitätsbereich eindeutig auf alle Wasserversorger anwendbar sein, da die Nichteinhaltung eines solchen Werts von den Vollzugsbehörden sanktioniert werden kann.
Analog zu den Richtwerten gemäss Hygieneverordnung wäre es wünschenswert, dass diese Werte künftig in die «Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis» der Berufsverbände wie des SVGW aufgenommen und in diesem Rahmen verwaltet würden. Längerfristig sollten diese Werte aus der entsprechenden Gesetzgebung verschwinden und von den Akteuren des Trinkwasserbereichs verwaltet werden.
Für die Anpassung der Anhänge 1 bis 4 TBDV zum Trinkwasser ist das BLV zuständig. Mit dieser Kompetenzübertragung an das BLV wird die nötige Flexibilität geschaffen für vereinfachte Revisionsverfahren und die regelmässige Überprüfung der technischen Aspekte vor dem Hintergrund der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Entwicklung der europäischen Gesetzgebung.
Das Thema der im Trinkwasser nachgewiesenen Mikroverunreinigungen ist weiterhin sehr aktuell und verlangt vom BLV, dass es regelmässig Risikobewertungen vornimmt und zu den neu identifizierten Stoffen Stellung nimmt. Die toxikologische Bewertung eines solchen Stoffs ist ein langwieriges und komplexes Unterfangen, das eine Einschätzung der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse in diesem Bereich erforderlich macht. Zudem braucht es Analysedaten, damit die Exposition der Bevölkerung gegenüber diesem Kontaminanten berücksichtigt werden kann. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine fundierte Antwort nur selten innerhalb von einigen Tagen bereitgestellt werden kann.
Zudem muss für die Festlegung eines Grenzwerts, der in eine künftige Revision einfliessen könnte, bekannt sein, ob der betroffene Kontaminant von nationaler Bedeutung ist und ob dieser Grenzwert für einen grossen Teil der Schweizer Bevölkerung einen entscheidenden Schutz darstellen würde. Wenn es sich nur um eine lokale Angelegenheit handelt, wird das BLV nicht die Gesetzgebung anpassen, sondern zu diesem spezifischen Problem Stellung nehmen. Die allgemeinen Anforderungen, das heisst, dass die Konzentration der im Trinkwasser enthaltenen Kontaminanten keine Gesundheitsgefährdung darstellen darf (Art. 3 Abs. 1 TBDV), reichen für eine Begründung der erforderlichen Korrekturmassnahmen aus.
Die in den Anhängen der TBDV beschriebenen chemisch-physikalischen Parameter werden anhand von mehrheitlich international anerkannten Analysenmethoden erstellt (SN EN ISO). Diese Referenzmethoden sind verbindlich für die Analyse der mikrobiologischen Parameter. Diese amtlichen Methoden sind in der Tabelle von Anhang 1 festgehalten. Der erläuternde Bericht weist darauf hin, dass andere Untersuchungsmethoden zulässig sind, wenn sie anhand der Referenzmethode nach international anerkannten Protokollen validiert sind und zu gleichen Beurteilungen führen wie die Referenzmethoden.
Die Methoden für die Bestimmung anderer, insbesondere chemischer Parameter sind nicht verbindlich. Die Laboratorien der Betriebe oder der Aufsichtsbehörden müssen jedoch die Anforderungen nach Artikel 54 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) einhalten.
In der Schweiz befinden sich neue leistungsfähige Analyseverfahren in Entwicklung, mit denen sich die Eigenschaften von Trinkwasser besser charakterisieren lassen. Damit diese Methoden bei den amtlichen Kontrollen eingesetzt werden können, müssen sie validiert werden. Die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) hat deshalb zwei Validierungsleitfäden herausgegeben: einen Leitfaden zur Validierung chemisch-physikalischer Prüfverfahren und zur Abschätzung der Messunsicherheit und einen zweiten zur Validierung mikrobiologischer Prüfverfahren und zur Abschätzung der Messunsicherheit im Bereich Lebensmittel und Umweltmikrobiologie. Nach der Validierung können diese neuen Methoden an die Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV) weitergeleitet werden, die sich um die Schlussredaktion und die Publikation kümmert.
Die geltende Gesetzgebung sieht für Kleinstbetriebe die Möglichkeit einer erleichterten Selbstkontrolle und einer erleichterten schriftlichen Dokumentation vor (Art. 26 Abs. 3 LMG). Als Kleinstbetriebe gelten gemäss Gesetzgebung Betriebe mit bis zu neun Vollzeitäquivalenten. Ein grosser Teil der Wasserversorger fallen unter diese Betriebsdefinition. Diese können den Nachweis, dass die gute Herstellungs- und Hygienepraxis gewährleistet ist, anhand einer erleichterten Selbstkontrolle erbringen.
Zu diesem Zweck hat das BLV im Dezember 2016 die Leitlinie des SVGW für eine gute Verfahrenspraxis in Trinkwasserversorgungen (SVGW Richtlinie W12) anerkannt. Die in dieser Leitlinie beschriebene Selbstkontrolle ist dem Sicherheitsrisiko von kleinen Wasserversorgern gemäss den Anforderungen nach Artikel 74 LGV angemessen. Dank dieser Anerkennung können die kleinen Wasserversorger den Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erbringen, indem sie die praktischen Empfehlungen für eine einfache Wasseraufbereitung befolgen.
Wie im Kapitel zu den Richtwerten ausgefĂĽhrt, ermutigt das BLV Vereine wie den SVGW, auf der Grundlage der Erfahrungen ihrer Mitglieder Empfehlungen zu erarbeiten, die die relevanten Anforderungen aufzeigen und festlegen.
Die Statistiken des BAG zeigen, dass die Fälle von Legionellose in der Schweiz im Zunehmen begriffen sind (vgl. Fig. 3). Die regelmässige Zunahme in den vergangenen 20 Jahren ist teilweise auf eine Sensibilisierung des medizinischen Personals zurückzuführen, das bei Lungenentzündungen immer häufiger eine Legionellenuntersuchung anordnet. Zudem ist dieser Anstieg zweifelsohne auch darauf zurückzuführen, dass heute immer mehr Wasser in industriellen Kühltürmen verdampf oder zerstäubt wird, um in der warmen Jahreszeit für Kühlung zu sorgen. Ferner empfehlen Energiesparprogramme die Temperatur in sanitären Installationen zu senken, obwohl das BAG nach wie vor empfiehlt, in den Boilern regelmässig eine Temperatur von 60°C sicherzustellen.
Diese besorgniserregende Entwicklung hat das BAG dazu veranlasst, einen Höchstwert von 1000 KBE/l für Legionellose-Fälle festzulegen, die in Duschanlagen nachgewiesen werden. Die Einhaltung dieses Werts dürfte Auswirkungen auf den Zustand der sanitären Installationen, insbesondere auf die Wasserleitungen in öffentlich zugänglichen Gebäuden haben, ist doch das in Turnhallen, Alters- und Pflegeheimen und Hotels verwendete Wasser für einen Teil dieser Fälle von Legionellose verantwortlich. Epidemiologisch konnte jedoch noch kein klarer Zusammenhang zwischen den in diesen Installationen nachgewiesenen Kontaminanten und der Anzahl Legionellose-Fälle aufgezeigt werden.
Im Trinkwasser werden immer mehr unbekannte chemische Stoffe nachgewiesen. In einem Artikel in der Ausgabe Nr. 3/2012 von Aqua & Gas (S. 16-23) wurde das TTC-Konzept vorgestellt, das eine Einteilung dieser Stoffe auf der Grundlage eines toxikologisch relevanten Schwellenwerts (Threshold of Toxicological Concern) vorsieht. Dieser Ansatz hat sich für die Bewältigung vieler Kontaminationsfälle als nützlich erwiesen, auch wenn er nicht für alle im Wasser enthaltenen Stoffe eine Lösung ist.
Eine Herausforderung im Bereich des Schutzes der menschlichen Gesundheit stellen zurzeit insbesondere Stoffe dar, die chemisch identifiziert sind, aber deren Auswirkungen noch nicht geklärt sind, wie beispielsweise hormonaktive Stoffe. In diesem Bereich hat jede Institution ihre eigene Definition. Eine toxikologische Bewertung unter Berücksichtigung der Konzentration der Kontaminanten reicht jedoch nicht mehr unbedingt aus, um das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewinnen, da die Risikowahrnehmung stark von der Qualität der Informationen von Behörden und Wasserversorgern abhängig ist.
Die Problematik der Verbreitung von antibiotikaresistenten Bakterien ist ebenfalls sehr aktuell, da diese Bakterien regelmässig in Wasserressourcen nachgewiesen werden. Deshalb hat der Bund die nationale Strategie Antibiotikaresistenzen erarbeitet, die insbesondere die Festlegung gemeinsamer Ziele für Humanmedizin, Veterinärmedizin, Landwirtschaft und Umwelt vorsieht.
Dank der Einführung des Begriffs «Hausinstallationen» können die Pflichten der Hauseigentümerinnen und -eigentümer präzisiert werden. Wenn das Wasser, das sie abgeben, öffentlich zugänglich ist, gelten Hauseigentümerinnen und -eigentümer als Wasserversorger und unterstehen dem Lebensmittelrecht. Dies trifft insbesondere auf öffentliche Gebäude (Schulen, Turnhallten, Altersheime) oder Mietwohnungen zu. Durch die Stagnation des Wassers in den Wasserleitungen dieser Gebäude können sich bei Temperaturen von über 20°C Biofilme entwickeln, was die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen äusserst schwierig machen kann.
In diesem Bereich besteht die Herausforderung in den kommenden Jahren darin, die Sanitärinstallateure und die Hauseigentümer für die Gesundheitsgefährdung zu sensibilisieren, die mit defekten oder schlecht gewarteten Installationen einhergehen kann.
Es ist bereits vorgesehen, demnächst eine Teilrevision der Lebensmittelverordnungen durchzuführen. Die Umsetzung der geltenden Verordnungen hat gezeigt, dass für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieses Rechts Anpassungen erforderlich sind.
Zudem sollen die betroffenen Akteure vermehrt in die Verantwortung eingebunden werden, was eine klarere Unterscheidung zwischen den Anforderungen der Wasserversorger und jenen der Behörden ermöglichen soll. Längerfristig sollten die gesetzlichen Anforderungen an das Trinkwasser auf den Gesundheitsschutz ausgerichtet werden, da die qualitativen Aspekte im Wesentlichen in die Zuständigkeit der interessierten Kreise fallen.
Art. 22 Vorsorgeprinzip
Stellt die zuständige Bundesbehörde nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen fest, dass ein Lebensmittel oder ein Gebrauchsgegenstand gesundheitsschädliche Auswirkungen haben könnte, besteht aber wissenschaftlich noch Unsicherheit, so kann sie vorläufige Massnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus treffen, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen.
Art. 26 Selbstkontrolle
1 Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet.
2Â Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.
3Â Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Selbstkontrolle und ihrer Dokumentation. FĂĽr Kleinstbetriebe sieht er eine erleichterte Selbstkontrolle und eine erleichterte schriftliche Dokumentation vor.
4Â Er kann Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, die fĂĽr die Selbstkontrolle verantwortlich sind.
Art. 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen
5Â FĂĽr den Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Trinkwasserversorgungsanlage sind Trinkwasserkontaktmaterialien zu verwenden, deren Eignung zum Fassen, Aufbereiten, Transportieren und Speichern von Trinkwasser nach anerkannten PrĂĽf- und Bewertungsverfahren ermittelt wurde. Diese Materialien dĂĽrfen Stoffe nur in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die:
a. Â Â Â Â Â Â Â gesundheitlich unbedenklich sind;
b.        technisch unvermeidbar sind; und
c.        keine Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften herbeiführen.
Acrylamid: 0,1 ÎĽg/l
Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt.
Chlorid: 250 mg/l
Auf aggressive Wässer ist der Höchstwert nicht anwendbar.
Chrom(VI): 20 ÎĽg/l
Â
Dioxan 1,4: 6 ÎĽg/l
Â
Chlordioxid: 50 ÎĽg/l
Â
Nickel: 20 ÎĽg/l
Proben ab Hausinstallationen sind nach einem Vorlauf von 500 ml zu entnehmen.
Perfluorhexansulfonat (PFHxS): 0,3 ÎĽg/l
Â
Perfluoroctansulfonat (PFOS): 0,3 ÎĽg/l
Â
Perfluoroctansäure (PFOA): 0,5 μg/l
Â
Stoffe gemäss Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung des EDI vom 16. Dezember 2016: SML/20
Die Migrationsgrenzwerte (SMLs) dieser Stoffe dürfen die Werte in Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung des EDI geteilt durch 20 (SMLWasser=SMLLebensmittel/20) nicht übersteigen, jedoch keinesfalls den Wert von 0,5 mg/l ausgedrückt als gesamter organischer Kohlenstoff (s. Anhang 3, Gesamter organischer Kohlenstoff). Dieser Wert (0,5 mg/l) kommt auch bei Stoffen zur Anwendung, für die in Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung keine spezifischen Migrationsgrenzwerte vorgesehen sind.
Sulfat: 250 mg/l
Auf aggressive Wässer ist der Höchstwert nicht anwendbar.
Tetra- und Trichlorethylen: 10 ÎĽg/l
Total Konzentrationen der spezifizierten Parameter
Der Autor dankt Isaac Bergmann vom BBL sowie Vincent Dudler, Gérard Gremaud und Roger Meuwly vom BLV für ihre wertvollen Ratschläge und Beiträge, die in die Redaktion dieses Artikels eingeflossen sind.
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