Eine Antwort auf die Frage findet man ebenfalls im neuen Merkblatt «Rückflussverhinderung in Betrieben der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus» (vgl. Trinkwasserschutz auf dem Bauernhof und Interview "Jeder Bezüger muss Sorgfaltspflicht sicherstellen"), in welchen dem Thema das Kapitel «Öffentliche und private Wasserversorgungen» gewidmet ist.
Dort wird klar festgehalten, dass eine direkte Verbindung zwischen der öffentlichen und privaten Versorgung für den Eigenbedarf nicht zulässig ist. Das gilt auch, wenn die Verbindung zeitlich begrenzt ist und durch eine demontierbare Verbindung wie einen Schlauch und ein sogenanntes Systemtrenngerät der Bauart BA abgesichert wird. Ein Grund für die strengen Vorsichtsmassnahmen ist, dass in privaten Versorgungen erfahrungsgemäss rund ein Drittel der Proben wegen mangelnder Hygiene beanstandet werden müssen.
Der Wasserbezug von einer öffentlichen Versorgung muss über einen freien Auslauf erfolgen. Dies bedeutet, dass immer ein zur Atmosphäre ungehinderter Abstand zwischen dem Auslauf aus der öffentlichen und der Wasseroberfläche der privaten Installation besteht. Durch diese klare Trennung soll verhindert werden, dass chemische Substanzen oder Krankheitserreger in das Trinkwasser gelangen können. Der freie Auslauf kann dabei in eine Trennanlage oder in die Brunnenstube des privaten Versorgers erfolgen.
Nicht nötig ist die strikte Trennung, wenn ein privater Versorger gewährleisten kann, dass seine Trinkwasserversorgung die Standards erfüllt, die auch die öffentlichen Versorger einhalten müssen.
Christoph Meier, SVGW
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