Der öffentliche und private Boden wird von verschiedensten Nutzungsberechtigten beansprucht und beinhaltet eine grosse Dichte und Vielfalt an Leitungen. Soll eine bestehende Leitung an einen
anderen Ort verlegt (umgelegt) werden, stellt sich in der Praxis unter anderem die Frage, wer die Kosten der Leitungsumlegung zu tragen hat. Dieser Artikel möchte die für die Beurteilung dieser Frage anwendbaren zivil- und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in Erinnerung rufen. Im Wesentlichen gilt es drei Fälle zu unterscheiden, die in der Folge näher beleuchtet werden.