Eine Zürcher Gemeinde bewilligte im Oktober 2021 den Bau eines Naturpools hinter einem Wohnhaus. Dabei setzte sie für den Anschluss des 6,5 Meter langen, 4 Meter breiten und 1,35 Meter tiefen Pools an die Kanalisation eine Gebühr von 1700 Franken fest. Das erstaunte die Bauherren: Ihr Naturpool, dessen Wasser durch einen speziellen Mineralkies gefiltert und ohne chemische Zusätze gereinigt werde, produziere doch kein Abwasser, machten sie geltend. Ein Naturpool sei mit einem künstlich angelegten Schwimmteich oder einer Sauna vergleichbar, die zwar ebenfalls bewilligt werden, die aber nicht an die Kanalisation angeschlossen werden müssten. Die Bauherren verwiesen zudem darauf, dass das Wasser in ihrem Naturpool verbleibe. Er werde nie, auch nicht zur Reinigung oder über den Winter, geleert. Und der Überlauf versickere im angrenzenden Kies oder werde für die Bewässerung des Gartens genutzt
Die Gemeinde beharrte aber trotz eines Wiedererwägungsgesuchs auf ihrem Standpunkt. Sie verwies auf ein Kreisschreiben der kantonalen Baudirektion aus dem Jahre 2001, in dem Fragen rund um Abfälle und Abwässer von öffentlichen und privaten Schwimmbädern und Badeanlagen mit weniger als 200 Kubikmeter Wasser geregelt sind. Demnach gilt unter anderem das verbrauchte Badewasser solcher Anlagen als Abwasser, das grundsätzlich in der Kanalisation zu einer Abwasserreinigungsanlage zu leiten sei. Es sei nicht sichergestellt, dass der geplante Naturpool niemals geleert werde, hielt die Gemeinde fest. Und würde die Liegenschaft verkauft, sei es fraglich, ob auch der neue Besitzer auf jeglichen Einsatz von Chemikalien verzichten werde. Der Pool sei deshalb zwingend an die Kanalisation anzuschliessen.
Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat das Baurekursgericht des Kantons Zürich nun gutgeheissen. Das Badewasser im Naturpool habe zwar gemäss Gewässerschutzgesetz durchaus als Abwasser zu gelten, hält das Gericht fest. Durch Pflanzen und Tiere, Wind und Verwehungen, durch das Baden und durch Luftverschmutzung würden naturgemäss Nähr- und Schmutzstoffe ins Wasser gelangen.
Allerdings reicht das Vorhandensein eines "Abwassers" nicht aus, um eine Anschlusspflicht an die Kanalisation zu begründen. Diese Pflicht besteht gemäss Gesetz nur für "verschmutztes Abwasser" - für Wasser also, das ein anderes Gewässer verunreinigen könnte. Im Falle des Naturpools, dessen Wasser laufend biologisch gereinigt wird, sieht das Baurekursgericht aber keine solche mögliche Verunreinigungs-Gefahr. Zudem sei er ausdrücklich als Naturpool bewilligt worden. "Sollte somit der Pool entgegen dem bewilligten Bauvorhaben künftig doch geleert oder mit Chemikalien versetzt werden, wäre vorgängig eine diesbezügliche baurechtliche Bewilligung einzuholen, mit welcher auch der Kanalisationsanschluss erneut zu prüfen wäre."
Dass im Kreisschreiben der Baudirektion für alle Pool-Abwässer ein Kanalisations-Anschluss gefordert wird, hält das Gericht im vorliegenden Fall eines Naturpools nicht mehr für einschlägig. Das verwaltungsinterne Schreiben, das über 20 Jahre alt sei, bezwecke eine kantonsweit einheitliche Rechtsanwendung. Es enthalte keine Rechtsnormen und setze für Private keine Pflichten und Rechte. Das Urteil des Baurekursgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vor das kantonale Verwaltungsgericht gezogen werden.
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