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19. August 2021

VSA-Stellungnahme zur Energieverordnung

«Kriterien für Anlagen von nat. Interesse entbehren jeglicher Verhältnismässigkeit»

Der VSA lehnt die in der Energieverordnung EnV vorgeschlagenen Anpassungen weitestgehend ab. Einerseits würden damit die Planungsvorgaben aus dem Energiegesetz EnG und Vorgaben zur Richtplanung (Gemäss Bundesgerichtsurteil Grimsel) zunichte gemacht, andererseits bestehende kleinere Wasserkraftwerke trotz sehr geringer Stromproduktion zu nationalem Interesse erklärt. Aus Sicht Gewässerschutz sind diese Anpassungen nicht zielführend und klar abzulehnen.

Für Wasserkraftanlagen soll keine Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken erforderlich sein, so steht es in der Vernehmlassung der EnV. Der VSA fordert die ersatzlose Streichung dieses Passus. Stefan Hasler, Direktor des VSA sagt dazu: «Es ist fragwürdig und widerspricht geltendem Recht, mit Anpassungen in der Energieverordnung nur für einzelne Anlagentypen bewährte Planungsgrundsätze auszuhebeln, die eine Grundbedingung für ein möglichst konfliktfreies Nebeneinander von Schutz und Nutzung darstellen». Denn das erklärtes Ziel der Raumplanung ist, den haushälterischen Umgang mit Boden und Ressourcen zu sichern und Zielkonflikte frühzeitig und auf übergeordneter Stufe unter Abwägung wichtiger öffentlicher Interessen zu lösen.

Verhältnismässigkeit bzgl. Anlagen von nationalem Interesse nicht gegeben

Die Schwellenwerte von Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse seien viel zu tief angesetzt, kritisieren die Gewässerschutzfachleute des VSA. Dazu Stefan Hasler: «Dass eine bestehende Wasserkraftanlage mit einer mittleren jährlichen Produktion von 10 GWh, also rund 0,017% der gesamten Schweizer Stromproduktion, von nationalem Interesse sein soll, entbehrt jeglicher Verhältnismässigkeit». Die Werte zur Erlangung nationaler Bedeutung seien deutlich nach oben zu korrigieren, um ein nationales Nutzungsinteresse zu rechtfertigen. Von einem mengenmässig bedeutenden Beitrag zur Erzeugung von erneuerbarer Energie könne jedenfalls mit den aktuell festgelegten Werten nicht gesprochen werden. Zudem brauche es zusätzliche Kriterien wie die Flexibilität und Regelbarkeit der Wasserkraft. Diese spiele eine wesentlich wichtigere Rolle für die Energiewende als deren simpler mengenmässiger Ausbau. Der Beitrag an die Winterversorgung müsse zwingend mitberücksichtigt werden.

Die Verordnung versucht, bestehenden Bundesgerichtsurteil zu umgehen

Das Bundesgericht stellte klar, dass für das Vorliegen eines nationalen Interesses an der Erweiterung eines Kraftwerks in einem BLN-Gebiet oder Biotop von nationaler Bedeutung sowohl die Gesamtproduktion den Schwellenwert der geltenden EnV erreichen muss, als auch die Erweiterung zusätzlich zu einer massgeblichen Vergrösserung der Leistung/Produktion oder des Stauvolumens führen muss. Die vorgeschlagenen geringen Steigerungen können jedoch kein objektives nationales Interesse an einer Erweiterung oder Erneuerung begründen.

Insgesamt wird die Latte für den Eintritt in die Interessensabwägung bei schwerwiegender Beeinträchtigung der letzten noch verbleibenden wenigen Flächenprozent wertvoller Schutzgebiete der Schweiz viel zu tief angesetzt.

 Aus Sicht Gewässerschutz lehnt der VSA die vorgeschlagenen Anpassungen in der EnV als nicht zielführend ab.

Verordnungspaket im Bereich des BfE (Inkraftsetzung Januar 2022)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führte zwischen 27.04.2021 und 13.08.2021 ein Vernehmlassungsverfahren durch zu den vorgesehenen Teilrevisionen der Energieverordnung (EnV) inkl. der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV), der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV), der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV), der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) und der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV).

Als Gewässerschutzverband äussert sich der VSA ausschliesslich zur Energieverordnung (EnV) und den darin enthaltenen Artikeln mit Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung.

Download VSA-Stellungnahme (Deutsch)

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