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04. Juli 2022

Medienmitteilung: Stellungnahme zur Anpassung der Direktzahlungsverordnung

Kantone entlasten ja – aber keinen Persilschein für Sonderbewilligungen verbotener Pflanzenschutzmittel

Der VSA ist grundsätzlich damit einverstanden, dass die Kantone vom hohen administrativen Verwaltungsaufwand befreit werden, der für die Ausstellung der zeitlich befristeten Sonderbewilligungen von Pflanzenschutzmitteln anfällt. Der VSA fordert aber flankierende Massnahmen.

Glattbrugg, 4. Juli 2022. Der Bundesrat hat im April das landwirtschaftliche Verordnungspaket Pa. Iv. 19.475 beschlossen. GemĂ€ss der Direktzahlungsverordnung wird die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit erhöhtem Risikopotenzial fĂŒr OberflĂ€chengewĂ€sser und Grundwasser im ÖLN verboten. Eine Anwendung ist nur noch möglich, wenn keine anderen Wirkstoffe mit einem tieferen Risikopotenzial zur VerfĂŒgung stehen. Die zustĂ€ndigen kantonalen Fachstellen können in solchen FĂ€llen eine zeitlich befristete Sonderbewilligung fĂŒr eine Anwendung erteilen. Um die Kantone administrativ zu entlasten, will der Bundesrat im Anhang 1 Ziffer 6.1.2. Indikationen festlegen kann, fĂŒr die Anwendungen ohne Sonderbewilligung erlaubt.

Kantone entlasten, aber wichtige Fragen klÀren

Der VSA ist grundsĂ€tzlich damit einverstanden, dass die Kantone vom hohen administrativen Verwaltungsaufwand befreit werden. Doch ortet der VSA zahlreiche zu klĂ€rende Fragen, wie zum Beispiel bezĂŒglich der VerfĂŒgbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit tieferem Risikopotenzial oder warum verbotene Stoffe bereits bei geringen SchĂ€den an Kulturen eingesetzt werden sollen.

Daher fordert der VSA flankierenden Massnahmen zur Anpassung von Anhang 1 Ziffer 6.1.2 der Direktzahlungsverordnung:

  1. Die Anpassung der Direktzahlungsverordnung wird befristet auf die Jahre 2023 und 2024. Bis dahin wird auch klarer sein, wo wir bezĂŒglich Reduktion der Risiken von Pestiziden um 50% bis 2027 stehen.
  2. Das Bundesamt fĂŒr Landwirtschaft BLW publiziert eine AbschĂ€tzung, welcher Anteil der Anwendungen jeder Substanz per Sonderbewilligung trotzdem erlaubt wird.
  3. Das BLW publiziert die von den Kantonen ausgestellten Sonderbewilligungen (fĂŒr diejenigen Kulturen/SchĂ€dlinge, die nicht unter die geplante Anpassung der DZV fallen), damit die Öffentlichkeit einen transparenten Überblick erhĂ€lt, wo und wie oft Sonderbewilligungen erteilt werden.
  4. Das BLW schafft ein Dialogforum (Grossverteiler, Landwirtschafts‐ und Konsumentenorganisationen), an dem die geltenden QualitĂ€tsnormen insb. fĂŒr GemĂŒse und FrĂŒchte kritisch hinterfragt werden. Wenn wir gewisse SchĂ€den oder optische VerĂ€nderungen akzeptieren wĂŒrden, mĂŒssten deutlich weniger Pestizide eingesetzt werden.

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