Glattbrugg, 4. Juli 2022. Der Bundesrat hat im April das landwirtschaftliche Verordnungspaket Pa. Iv. 19.475 beschlossen. GemĂ€ss der Direktzahlungsverordnung wird die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit erhöhtem Risikopotenzial fĂŒr OberflĂ€chengewĂ€sser und Grundwasser im ĂLN verboten. Eine Anwendung ist nur noch möglich, wenn keine anderen Wirkstoffe mit einem tieferen Risikopotenzial zur VerfĂŒgung stehen. Die zustĂ€ndigen kantonalen Fachstellen können in solchen FĂ€llen eine zeitlich befristete Sonderbewilligung fĂŒr eine Anwendung erteilen. Um die Kantone administrativ zu entlasten, will der Bundesrat im Anhang 1 Ziffer 6.1.2. Indikationen festlegen kann, fĂŒr die Anwendungen ohne Sonderbewilligung erlaubt.
Kantone entlasten, aber wichtige Fragen klÀren
Der VSA ist grundsĂ€tzlich damit einverstanden, dass die Kantone vom hohen administrativen Verwaltungsaufwand befreit werden. Doch ortet der VSA zahlreiche zu klĂ€rende Fragen, wie zum Beispiel bezĂŒglich der VerfĂŒgbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit tieferem Risikopotenzial oder warum verbotene Stoffe bereits bei geringen SchĂ€den an Kulturen eingesetzt werden sollen.
Daher fordert der VSA flankierenden Massnahmen zur Anpassung von Anhang 1 Ziffer 6.1.2 der Direktzahlungsverordnung:
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