Glattbrugg, 4. Juli 2022. Der Bundesrat hat im April das landwirtschaftliche Verordnungspaket Pa. Iv. 19.475 beschlossen. Gemäss der Direktzahlungsverordnung wird die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer und Grundwasser im ÖLN verboten. Eine Anwendung ist nur noch möglich, wenn keine anderen Wirkstoffe mit einem tieferen Risikopotenzial zur Verfügung stehen. Die zuständigen kantonalen Fachstellen können in solchen Fällen eine zeitlich befristete Sonderbewilligung für eine Anwendung erteilen. Um die Kantone administrativ zu entlasten, will der Bundesrat im Anhang 1 Ziffer 6.1.2. Indikationen festlegen kann, für die Anwendungen ohne Sonderbewilligung erlaubt.
Kantone entlasten, aber wichtige Fragen klären
Der VSA ist grundsätzlich damit einverstanden, dass die Kantone vom hohen administrativen Verwaltungsaufwand befreit werden. Doch ortet der VSA zahlreiche zu klärende Fragen, wie zum Beispiel bezüglich der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit tieferem Risikopotenzial oder warum verbotene Stoffe bereits bei geringen Schäden an Kulturen eingesetzt werden sollen.
Daher fordert der VSA flankierenden Massnahmen zur Anpassung von Anhang 1 Ziffer 6.1.2 der Direktzahlungsverordnung:
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