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17. Mai 2024

Politikberatung: Stellungnahme KIV

Finanzierung von Klimaschutzmassnahmen auf Kläranlagen muss geregelt sein.

Der Bundesrat hatte Ende Januar die Vernehmlassung zur Klimaschutz-Verordnung (KlV) eröffnet. Die KlV setzt das im Juni 2023 angenommene Klima- und Innovationsgesetz um. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 1. Mai 2024. Der VSA begrüsst in seiner Stellungnahme die Vorlage, fordert aber einige Nachbesserungen ein, so zum Beispiel zur Finanzierung von Klimaschutzmassnahmen auf Kläranlagen und den Negativemissionstechnologien. Zudem soll die finanzielle Unterstützung für die Abwasserwärmenutzung in geeigneter Weise sichergestellt werden.

Der VSA setzt sich bereits seit mehreren Jahren für eine fortschrittliche und nachhaltige Energie- und Klimapolitik ein und unterstützt den Bundesrat in seinem Netto-Null-Emissionsziel bis 2050.

Negativemissionstechnologien (NET)
Die Priorisierung der Verminderung der Emissionen (vor CO2-Entnahme und -Speicherung) wird ausdrücklich begrüsst. Dennoch bleibt das Ziel Netto-Null 2050 ohne NET unerreichbar. Der Aufbau einer robusten und skalierbaren NET-Infrastruktur stellt deshalb eine grosse Herausforderung der nächsten Jahrzehnte dar. Gemessen an ihrer Bedeutung lässt die KIV zu viele Fragen zu den NET insbesondere im Bereich der Förderung offen. Die KlV muss den Bereich NET und insbesondere die NET-Förderung klarer regeln und der Bund muss eine proaktivere Koordinationsrolle im Bereich NET einnehmen und dabei die Abwasserbehandlung explizit berücksichtigen.

Fahrpläne – Berücksichtigung der Emissionen (Art. 5 Bst. a)
Im erläuternden Bericht wird erwähnt, dass Emissionen aus vor- und nachgelagerten Prozessen («Scope 3»-Emissionen) lediglich freiwillig berechnet werden sollen. Wir erwarten, dass im Art.5 der KIV Scope I und II als verpflichtend für die Bilanzierung resp. die Massnahmen im Fahrplan aufgeführt werden und Scope III als freiwillige Berechnung resp. Bilanzierung zu betrachten sind, dann aber in jedem Fall über das KIG resp. mit der KIV förderfähig sind. Zusätzlich erwarten wir die explizite Erwähnung resp. Präzisierung in der KIV, dass alles auf der Kläranlage produzierte CO2 biogenen Ursprungs ist und nicht in die Bilanz einfliesst.

Angaben zu den Massnahmen (Art. 7)
Die in Art. 7 Bst. c aufgeführte Berechnung der Wirkung in CO2-eq. ist in Ordnung, wohl aber nur für technische Massnahmen tatsächlich möglich zu berechnen. Bei anderen Massnahmen wie z.B. Massnahmen zur Reduktion von Lachgas- oder Methanemissionen auf Kläranlagen sollten auch Schätzungen zugelassen werden.

Finanzhilfen zur Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen (Anhang 2 Ziff. 1.6)
Gemäss Anhang 2 Ziff. 1.6 müssen bei Massnahmen zur Speicherung von CO2 mindestens 10 000 Tonnen CO2-eq. pro Jahr temporär oder dauerhaft gespeichert werden. Dies würde Biogas- und Klärgasproduzenten ausschliessen, die jedoch bereits heute ihr CO2 abscheiden, wenn das Biogas aufbereitet wird. Dieses abgeschiedene CO2 wird heute in der Regel wieder in die Atmosphäre abgegeben. Es könnte mit verhältnismässig geringem Aufwand gereinigt, verflüssigt und gespeichert werden. Um einen Anreiz hierfür zu geben, sollte die Mindestmenge an jährlich zu speicherndem CO2 für Klärgasproduzenten in der KIV separat aufgeführt und auf eine Menge von 500 Tonnen CO2-eq. pro Jahr reduziert werden. Bei grösseren Mengen als 500 Tonnen CO2-eq. pro Jahr würden voraussichtlich nur die wenigen ganz grossen Kläranlagen von dieser Förderung profitieren können.

Abwasserwärmenutzung
Gemäss uns bekannter Definition darf jegliche erneuerbare Energie, die die Kläranlage verlässt, nicht in deren Bilanzierung berücksichtigt werden (nur der Eigenverbrauch von selbst produzierter Energie auf den Kläranlagen darf in die eigene Bilanz einfliessen). Wir erwarten deshalb, dass die heute bestehende und einfache Anreizfinanzierung für Abwasserwärmenutzung über die Kompensierung mit der Stiftung Klimaschutz und CO₂‑Kompensation KliK über das Jahr 2030 aufrecht erhalten bleibt oder sonst dafür zu sorgen, dass die finanzielle Unterstützung für eine der nachweislich wichtigsten treibhausgasreduzierenden Massnahmen im zukünftigen CO2-Gesetz Aufnahme findet.

 

Finanzierung von Klimaschutzmassnahmen auf den Kläranlagen unklar

Das Netto-Null-Ziel gilt ideell auch für die Abwasserentsorgung. Das Klimaschutzgesetz legt eine Vorbildrolle für Bund und Kantone fest. Die zentrale Bundesverwaltung muss 2040 Netto-Null-Emissionen aufweisen. Die Kantone für ihre zentralen Verwaltungen und die bundesnahen Betriebe sollen dieses Ziel ebenfalls anstreben. Für Gemeinden gibt es jedoch keine solche Vorgabe.

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