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03. September 2024

Politikberatung | VSA-Stellungnahme

VSA begrüsst den Verordnungsentwurf über Massnahmen zur Senkung des Strombezugs durch ARA.

Im Falle einer Strommangellage wird die Abwasserreinigung und Schutz der Gewässer zur Herausforderung. In einer Strommangellage wird die Bewirtschaftung zentraler Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser gesondert geregelt und ist infolgedessen von den Bewirtschaftungsmassnahmen Kontingentierung oder Sofortkontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie ausgenommen. Der VSA begrüsst den vorliegenden Verordnungsentwurf über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser.

Der Verordnungsentwurf wurde anfangs Mai bis zum 20. August 2024 in die Vernehmlassung geschickt. Der Entwurf basiert auf dem «Bewirtschaftungsmodell kommunaler ARA bei Kontingentierung (Strommangellage)», welches durch VSA und die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter KVU und der Schweizerische Verband Kommunale Infrastruktur SVKI in Abstimmung mit dem BAFU und dem BWL erarbeitet wurde. Der VSA begrüsst in seiner Vernehmlassungsantwort den vorliegenden Verordnungsentwurf über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser.

Beitrag zur Versorgungssicherheit und Gewässer bestmöglich schützen

Der Verordnungsentwurf bietet im Falle einer kritischen Strommangellage Gewähr, dass auch zentrale Abwasserreinigungsanlagen einen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, indem sie in Abhängigkeit vom Kontingentierungssatz zwar bestimmte Stromeinsparungsmassnahmen umsetzen, gleichzeitig aber die Gewässer möglichst umfassend schützen. Das Verhältnis zwischen Stromeinsparung und Gewässerschutz erachtet der VSA im vorliegenden Entwurf als ausgewogen. Die Massnahmen werden nur befristet während einer Kontingentierung eingesetzt.

Keine Massnahmen für Sonderbauwerke

Der VSA begrüsst, dass die vorgeschlagenen Massnahmen nicht für Sonderbauwerke (Pumpwerke, Regenbecken etc.) im Einzugsgebiet (Kanalisationsnetz) einer ARA gelten, wenn diese nicht über die ARA selbst mit Strom versorgt resp. abgerechnet werden. Die Formulierung von abschliessenden Massnahmen in Abhängigkeit vom Kontingentierungssatz erachtet der VSA als praktikable und zielführende Vorgabe.

Weiter begrüsst der VSA die explizite und vollständige Aufzählung der Bestimmungen in der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Für die Dauer der Abschaltung sind Abweichungen von den Bestimmungenen der GSchV als Möglichkeit wichtig. Zudem ist es zentral, dass die Kantone im Einzelfall auch Ausnahmen definieren können.

👉Download VSA Stellungnahme

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