Eine bedeutende Ursache für Gewässerverunreinigungen ist der Eintrag von Pflanzenschutzmitteln (PSM) von nicht korrekt entwässerten Befüll- und Waschplätzen für Spritzgeräte. Seit Februar 2023 sind die Kantone in der Pflicht, berufliche und gewerbliche Verwender-/innen ausserhalb der Landwirtschaft zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass die festgestellten Mängel je nach Schwere der Gewässergefährdung umgehend, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren, behoben werden (Art. 47a GSchV). Die Erstkontrollen müssen die Kantone bis 2026 abschliessen (Übergangsbestimmung vom 16. Dez. 2022 GSchV).
Das neue Interkantonale Merkblatt enthält die wichtigsten Anforderungen an Waschplätze, zeigt auf, wie und wo PSM-Spritzgeräte gewaschen und gereinigt werden müssen und wie mit dem Wasch- und Reinigungswasser umgegangen werden soll.
Es kann auf alle Branchen ausserhalb der Landwirtschaftszone angewendet werden, in welchen PSM-Spritzgeräte verwendet werden, z.B. Gartenbau, Christbaum- und forstliche Pflanzgärten, Lagerung von Holz, private und öffentliche Sportanlagen, Bauten, Bahnanlagen, und Waschplätze für Helikopter und Drohnen mit welchen PSM aus der Luft appliziert werden.
Für die Kantone wurde zusätzlich zum Merkblatt eine Checkliste mit Kontrollpunkten erarbeitet.
Merkblatt und Checkliste können auf Deutsch und Französisch auf der VSA-Webseite heruntergeladen werden.
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