In der Frühlingssession 2021 hat das Parlament im Rahmen der parlamentarischen Initiative 19.475 eine Gesetzesvorlage verabschiedet, mit der das Chemikaliengesetz, Gewässerschutzgesetz und Landwirtschaftsgesetz abgeändert werden mit dem Ziel, die Risiken beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) bis Ende 2027 um 50% zu verringern.
Das Parlament hat nun auf der Basis des Bundesgesetzes über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden das Gewässerschutzgesetz (GSchG) ergänzt. Neu wird gemäss Art. 9 Abs. 3 die Zulassung eines Pestizids überprüft und angepasst, wenn es «wiederholt» und «verbreitet» die festgelegten Grenzwerte in den Gewässern überschreitet. Gemäss dem aktuellen Vorschlag zur Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV) soll dies geschehen, wenn ein PSM in zwei von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in mindestens drei Kantonen, in fünf Gewässern und in fünf Prozent der untersuchten Gewässer Höchstwertüberschreitungen aufweist.
Zudem möchte der Bundesrat durch Kontrollen und wenn nötig anschliessenden Sanierungen von Befüll- und Waschplätzen sicherstellen, dass von Plätzen, auf denen Spritzgeräte von Pflanzenschutzmitteln befüllt oder gereinigt werden, keine Pflanzenschutzmittel mehr in die Gewässer gelangen und Schaden anrichten können. Dies soll bis Ende 2028 erfolgen.
Schliesslich möchte der Bundesrat die Umsetzung des Gewässerschutzgesetzes stärken. Seit 1972 haben die Kantone die Pflicht, Schutzzonen rund um Trinkwasserfassungen auszuscheiden. Damit wird zum Beispiel sichergestellt, dass keine Strassen oder Häuser direkt dort gebaut werden, wo wertvolles Trinkwasser gefasst wird. Auch darf in diesen Gebieten keine Gülle ausgebracht werden. Bei rund einem Drittel der Trinkwasserfassungen müssen die Kantone die Schutzzonen noch festlegen oder anpassen. Deshalb sollen die Kantone verpflichtet werden, bis Ende 2030 fehlende Schutzzonen auszuscheiden, nicht getroffene Schutzmassnahmen sollen bis spätestens Ende 2034 umgesetzt werden.
Die Geschäftsstelle des SVGW hat in Rücksprache mit der W-HK und weiteren Branchenvertretern eine Vernehmlassungsantwort formuliert und begrüsst darin grundsätzlich die vorgeschlagenen Anpassungen – insbesondere die Konkretisierung des Art. 9 Abs. 3 des GSchG zur Überprüfung der Zulassung von PSM bei verbreiteter und wiederholter Überschreitung von Grenzwerten.
Eine Verbesserung und Ergänzung der Vorlage erachten wir in folgenden Bereichen als unerlässlich:
Die Vernehmlassung zur revidierten GSchV läuft noch bis am 10. August 2022.
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