Landwirte werden für Schächte und Leitungen auf landwirtschaftlichem Kulturland ausserhalb der Bauzone, für Ertragseinbussen und Mehraufwand, finanziell entschädigt. Diese Entschädigungsansätze umfassen die Abgeltung des Einkommensausfalles als Folge der Ertragseinbusse und des Mehraufwandes beim Schacht sowie eine Vergütung für das Durchleitungsrecht.
Das Durchleitungsrecht umfasst grundsätzlich folgenden Elemente:
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Die Ansätze gelten für Schächte sowie für erdverlegte Leitungen und Kabelanlagen in landwirtschaftlichem Kulturland ausserhalb der Bauzonen. Sie sind anwendbar bei:
-Â neu zu erstellenden Anlagen
- Neuentschädigung abgelaufener, befristeter Verträge
- Nachentschädigung bei Verträgen mit unbefristeter Laufzeit
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Teuerungsbedingte Anpassungen erfolgen in Abständen von 2 Jahren nach dem Lebenskostenindex (Index der Konsumentenpreise) des Bundesamtes für Statistik (Index auf Basis Dez. 2015 = 100%):
Stand per 31.12.2019 = 101.70
Stand per 31.12.2021 = 102.40
Anpassungen in Folge des Zinsumfeldes erfolgen in Abständen von 2 Jahren innerhalb der Bandbreite von minimal 1.0% und maximal 5.0%. Aktuell massgebend ist ein Kapitalisierungssatz von 1.125%. Ändern die Rahmenbedingungen erheblich, können die Parteien eine Überprüfung der Ansätze verlangen.
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Sowohl Versorger wie auch Landwirte stützen sich bei den Vereinbarungen über Entschädigungen für Schächte und Leitungen auf die gemeinsamen Empfehlungen des VSE, VSA, SBB, SVGW, Swissgrid, Swisscom, sowie des Schweizerischen Bauernverbandes.
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