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26. Januar 2022

Vernehmlassung

Gewässerschutzmassnahmen langfristig sichern

Die Vollzugshilfe zur Finanzierung von Gewässerschutzmassnahmen in der Landwirtschaft soll um eine Sicherungsphase sowie um Projekte zur Reduktion von Pflanzenschutzmittel- und Phosphoreinträgen erweitert werden. Der SVGW begrüsst die Stossrichtung der überarbeiteten Vollzugshilfe, weist in seiner Stellungnahme aber darauf hin, dass die Kosten der Massnahmen nicht auf die Wasserversorger abgewälzt werden dürfen.

Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) ermöglicht seit 1999 die Finanzierung von Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen in ober- und unterirdische Gewässer. Aktuell werden im Bereich Grundwasser ausschliesslich Nitratprojekte umgesetzt. Die Sanierungsmassnahmen werden, sobald nach Erreichen des Projektziels die Finanzierung endet, von der Landwirtschaft offenbar oft nicht weitergeführt.

Ausdehnung auf Phosphor und PSM

Vor diesem Hintergrund haben das Bundesamt für Umwelt BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft BLW gemeinsam das Modul der Vollzugshilfe «Massnahmen der Landwirtschaft nach Artikel 62a GSchG» zusammen mit der Arbeitsgruppe Nitrat/PSM überarbeitet und in die Vernehmlassung geschickt. Mit den Anpassungen sollen die Wasserqualität langfristig gesichert und die öffentlichen Mittel dazu möglichst wirkungsvoll eingesetzt werden. Dies, indem die erforderlichen Massnahmen so lange sichergestellt werden, wie es für die Einhaltung der Anforderungen an die Wasserqualität notwendig ist. Mit dem neuen Modul wird der Vollzug zudem vom Bereich Nitrat auf die Bereiche Phosphor und Pflanzenschutzmittel ausgedehnt.

Der SVGW begrüsst die Anpassungen, ...

Der SVGW hat sich an der Vernehmlassung beteiligt und begrüsst in seiner Stellungnahme die Anpassungen an der Vollzugshilfe grundsätzlich. Insbesondere der Einbezug von Massnahmen zur Reduktion von Pflanzenschutzmittel- und Phosphoreinträgen hat das Potenzial, zu einer Verbesserung des Ressourcenschutzes beizutragen. Aus Sicht der Versorger erhofft sich der SVGW davon eine beschleunigte Sanierung belasteter Trinkwasserressourcen, sodass diese langfristig für die Trinkwassergewinnung genutzt werden können. Letztlich sollte mit Hilfe der Instrumente dieses Moduls aber eine standortangepasste Landwirtschaft angestrebt werden.
Sanierungsprojekte müssen zudem sicherstellen, dass die gesamte konzessionierte Wassermenge des Zuströmbereichs saniert wird. Die Kantone müssen dazu notwendige Massnahmen anordnen können, wenn die freiwilligen Massnahmen der Betriebe zur Erreichung der Sanierungsziele ungenügend sein sollten.

... lehnt aber die Kostenbeteiligung der Wasserversorger ab

Der SVGW lehnt eine Kostenbeteiligung der Wasserversorger an Sanierungs- und Sicherungsmassnahmen entschieden ab. Ein Überwälzen der Kosten auf die Versorger widerspricht dem Verursacherprinzip und verkennt die Tatsache, dass die Wasserversorger bereits heute signifikante Kosten tragen, die nicht zuletzt durch Einträge aus der Landwirtschaft ausgelöst wurden. Es wäre stossend, wenn die Wasserversorger – und damit letztlich die Konsumentinnen und Konsumenten – über den Wasserpreis die Sanierung von durch Dritte verursachte Grundwasserverschmutzungen finanzieren müssen.

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Kommentare (1)

Daniel Hartmann am 01.02 2022 um 14:28

Art. 3 Bst. a GSchG Verursacherprinzip: "Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür."

Wenn ein Industriebetrieb das Grundwasser verunreinigt, muss er für die Kosten der Sanierung aufkommen. Wenn in einem Trinkwasserbrunnen die Nitrat- und Pestizidwerte steigen, zahlt die Allgemeinheit die Reinigung. Wasserversorger müssen teure Massnahmen zur Symptombekämpfung ergreifen: aufwändige Trinkwasseraufbereitung, Suche nach neuen Grundwasserfassungen, Verdünnung mit aufbereitetem Seewasser. Neben hohen Kosten resultiert ein Vertrauensverlust gegenüber dem Trinkwasser. Verursachergerecht wäre hingegen z.B. eine Abgabe auf Pestizide, um die Mehraufwendungen der Wasserversorger zu decken.

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