Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) ermöglicht seit 1999 die Finanzierung von Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen in ober- und unterirdische Gewässer. Aktuell werden im Bereich Grundwasser ausschliesslich Nitratprojekte umgesetzt. Die Sanierungsmassnahmen werden, sobald nach Erreichen des Projektziels die Finanzierung endet, von der Landwirtschaft offenbar oft nicht weitergeführt.
Vor diesem Hintergrund haben das Bundesamt für Umwelt BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft BLW gemeinsam das Modul der Vollzugshilfe «Massnahmen der Landwirtschaft nach Artikel 62a GSchG» zusammen mit der Arbeitsgruppe Nitrat/PSM überarbeitet und in die Vernehmlassung geschickt. Mit den Anpassungen sollen die Wasserqualität langfristig gesichert und die öffentlichen Mittel dazu möglichst wirkungsvoll eingesetzt werden. Dies, indem die erforderlichen Massnahmen so lange sichergestellt werden, wie es für die Einhaltung der Anforderungen an die Wasserqualität notwendig ist. Mit dem neuen Modul wird der Vollzug zudem vom Bereich Nitrat auf die Bereiche Phosphor und Pflanzenschutzmittel ausgedehnt.
Der SVGW hat sich an der Vernehmlassung beteiligt und begrüsst in seiner Stellungnahme die Anpassungen an der Vollzugshilfe grundsätzlich. Insbesondere der Einbezug von Massnahmen zur Reduktion von Pflanzenschutzmittel- und Phosphoreinträgen hat das Potenzial, zu einer Verbesserung des Ressourcenschutzes beizutragen. Aus Sicht der Versorger erhofft sich der SVGW davon eine beschleunigte Sanierung belasteter Trinkwasserressourcen, sodass diese langfristig für die Trinkwassergewinnung genutzt werden können. Letztlich sollte mit Hilfe der Instrumente dieses Moduls aber eine standortangepasste Landwirtschaft angestrebt werden.
Sanierungsprojekte müssen zudem sicherstellen, dass die gesamte konzessionierte Wassermenge des Zuströmbereichs saniert wird. Die Kantone müssen dazu notwendige Massnahmen anordnen können, wenn die freiwilligen Massnahmen der Betriebe zur Erreichung der Sanierungsziele ungenügend sein sollten.
Der SVGW lehnt eine Kostenbeteiligung der Wasserversorger an Sanierungs- und Sicherungsmassnahmen entschieden ab. Ein Überwälzen der Kosten auf die Versorger widerspricht dem Verursacherprinzip und verkennt die Tatsache, dass die Wasserversorger bereits heute signifikante Kosten tragen, die nicht zuletzt durch Einträge aus der Landwirtschaft ausgelöst wurden. Es wäre stossend, wenn die Wasserversorger – und damit letztlich die Konsumentinnen und Konsumenten – über den Wasserpreis die Sanierung von durch Dritte verursachte Grundwasserverschmutzungen finanzieren müssen.
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Kommentare (1)
Art. 3 Bst. a GSchG Verursacherprinzip: "Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür."