Ein Leitungskataster dokumentiert die durch Leitungen belegte Fläche im Raum. Dazu zählen ober- und unterirdischen Infrastrukturen der Netze für Wasser, Abwasser, Gas, Elektrizität, Kommunikation, Fernwärme und weitere Leitungen. Bauherren sind bei der Planung und Durchführung von Bauarbeiten im Untergrund auf die Informationen im Leitungskataster angewiesen, nicht zuletzt um Risiken – wie die Beschädigung einer bestehenden Leitung – zu reduzieren. Der Bundesrat möchte die Katasterdaten nun auf Bundesebene bündeln und harmonisieren. Für dieses Kataster sollen im Bundesgesetz über Geoinformation die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sowie parallel dazu eine neue Verordnung geschaffen werden. Der Bundesrat hat das VBS beauftragt, bis Ende 2022 Entwürfe für die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einführung eines Leitungskatasters als neue Verbundaufgabe in der Schweiz auszuarbeiten. Die Arbeiten gehen auf den Bericht «Vision, Strategie und Konzept zum Leitungskataster Schweiz (LKCH)» zurück, zu dem der SVGW im Rahmen der Vernehmlassung Stellung genommen hatte.
Grundsätzlich begrüsst der SVGW die Bemühungen zur Harmonisierung von Inhalten und Daten zu einem Leitungskataster Schweiz (LKCH), allerdings sind die Verantwortlichkeiten von Bund, Kantonen und Fachverbänden klar zu regeln. Die Fachverbände müssen dabei weiterhin für die inhaltliche Führung der Fachmodelle zuständig bleiben. Gemäss Bericht soll der Bund die Leitung, die Koordination und den Zugang für den LKCH gewährleisten und die Kantone die Umsetzung der Vorgaben sicherstellen. Offen bleibt für den SVGW aber weiterhin die Frage, wer die Verantwortung für die Daten im LKCH trägt.
So ist nicht klar, wer bei einem Schadensfall, der auf unvollständige oder fehlerhafte Daten im LKCH zurückzuführen ist, haftet. Die Werke können keine Verantwortung für Daten im LKCH übernehmen. Die Nutzung der an Dritte abgegebenen LK-Informationen muss entsprechend klar geregelt und kontrolliert werden. Während ein LKCH ein Grobplanungen erlaubt, können nur die Werke selbst verbindliche und rechtssichere Auskünfte geben. Aus Sicht des SVGW müssen die Versorgungsunternehmen daher zwingend alleinige Eigentümer der Werkinformationen bleiben. Auch in Bezug auf den Zugang zum LKCH hat der SVGW in seiner Stellungnahme bedenken geäussert, handelt es sich bei den Daten doch um äusserst sensible Informationen zu systemrelevanten Infrastrukturen. Der Bericht bleibt in diesem Bereich aber weiterhin vage. Im «Spannungsfeld zwischen Transparenz und Sicherheit» müssten den Sicherheitsanforderungen «angemessen» Rechnung getragen werden. Es bleibt abzuwarten, wie das VBS den Sicherheitsaspekt auf Gesetzes- und Verordnungsstufe berücksichtigen wird.
Grundsätzlich will der Bund gemäss Bericht nur Kosten tragen, die durch seine Intervention ausgelöst und verursacht werden. Er geht dabei davon aus, dass die Daten für den LKCH ohnehin erhoben würden und der Mehraufwand lediglich in der Bereitstellung und Auslieferung dieser Daten in der geforderten Qualität entsteht. Für den SVGW ist dabei offen, wer für die Finanzierung des Aufwandes für die Erfassung und Digitalisierung bestehender Daten aufzukommen hat. Nicht alle Werke haben ihre Daten digitalisiert und müssten diese entsprechend erst digital aufbereiten. Der vorliegende Bericht sagt dazu, dass die «Kosten für die Digitalisierung der Werkinformationen, die bei einem Teil der Werkeigentümer anfallen werden» nicht durch den LKCH ausgelöst würden. Vielmehr handle es sich um Digitalisierungsarbeiten, die ohnehin durgeführt werden müssten.
Dazu bestünden teilweise auch schon Rechtsgrundlagen. Auch die Kosten für den Systemaufbau und -betrieb will der Bund nicht tragen. Vielmehr sollen diese Kosten gemäss Bericht die Kantone übernehmen, da der Mehraufwand – ausgelöst durch den LKCH – lediglich im Aggregieren und Bereitstellen der Daten bestehe und die Kantone bereits über die erforderlichen Systeme verfügten. Dabei geht der Bericht davon aus, dass nicht nur der Bund, sondern auch die Kantone und Gemeinden sowie die Werkeigentümer «erheblich» von einem LKCH profitieren würden, was mit einer Wirtschaftlichkeitsstudie, die von der Firma INTERFACE durgeführt wurde, belegt werden soll.
Das VBS wird nun im Auftrag des Bundesrates gemeinsam mit einer paritätischen Arbeitsgruppe – in der auch der SVGW vertreten ist – bis Ende 2022 einen Gesetzesentwurf und eine Verordnung zum Geoinformationsgesetz erarbeiten, mit dem die Grundlagen für den LKCH geschaffen werden sollen. Dieser Entwurf wird wiederum in die Vernehmlassung gehen und muss anschliessend vom Parlament verabschiedet werden. Der SVGW wird sich auch bei diesem Geschäft weiter für die Anliegen der Wasser-, Gas- und Fernwärmebranche engagieren, sei es mit Stellungnahmen zu Vernehmlassungen oder im direkten Dialog mit Behörden und Parlamentarier:innen.
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