Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens des Verordnungspakets «Umwelt Frühling 2022» wurde der SVGW eingeladen zu folgenden Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen: zur Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen sowie zur Verordnung über die Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen.
Anders als die anderen Verordnungen des Pakets «Umwelt Frühling 2022» betrifft die ChemRRV, mit vollständigem Namen «Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen», auch den Schutz der Wasserressourcen vor unerwünschtem Stoffeintrag und somit die Wasserversorgungsbranche direkt. Der SVGW nimmt deswegen nur Stellung zur ChemRRV.
Neben den internationalen Anforderungen begründen sich eine Reihe von Anpassungen in der ChemRRV im «Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln», den der Bundesrat 2017 verabschiedet hat. Der Aktionsplan will durch gezielte Massnahmen unter anderem die Risiken durch Pflanzenschutzmittel für das Oberflächen-, Grund- und Trinkwasser reduzieren. Eine Massnahme betrifft die nicht-berufliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM). Ab 2021 soll der Einsatz für nicht-berufliche Anwender stark eingeschränkt werden, nur noch PSM mit einem reduzierten Risikopotenzial, die vom Bundesamt für Landwirtschaft gelistet sind, sollen zur Anwendung kommen. Herbizide wären dann für den nicht-beruflichen Einsatz ganz verboten, andere chemisch-synthetische Produkte im Bereich Fungizide oder Insektizide wären aber immer noch zulässig, wenn sie auf der Liste aufgeführt sind. Aus Sicht des SVGW geht diese Einschränkung zu wenig weit. Angesichts des weit fortgeschrittenen Rückgangs der Biodiversität und des Insektensterbens ist die nicht-berufliche Anwendung von chemisch-synthetischen PSM nichtverhältnismässig. Oft zielt der nicht-berufliche Einsatz von PSM auf den Erhalt
von Zierpflanzen, die weder der Ernährungssicherheit noch der hiesigen Biodiversität zuträglich sind. Somit stellt die nicht-berufliche Anwendung von chemisch- synthetischen PSM eine vermeidbare Gefahr für die Trinkwasserqualität dar, ohne einen nennenswerten Nutzen hervorzubringen und sollte deshalb ganz verboten werden.
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Im Bereich der Regulierung von persistenten organischen Schadstoffen, also Verbindungen, die sich nicht oder nur sehr langsam in der Natur abbauen oder sogar anreichern, sollen ebenfalls griffigere Vorschriften in die Verordnung aufgenommen werden. Persistente organische Verbindungen werden schon heute in der Umwelt und so auch im Oberflächen-, Grund- und Trinkwasser nachgewiesen. Auch wenn die Konzentrationen in den meisten Fällen sehr tief sind, muss die Verwendung mittel- und langfristig eingeschränkt oder verboten werden, um einer Anreicherung in der Umwelt vorzubeugen. Aufgrund der Beschlüsse rund um das Stockholmer Übereinkommen soll die Verwendung von perfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) verboten werden (PFAS repräsentieren eine für die Wasserqualität relevante Gruppe von persistenten organischen Substanzen). Wo noch Übergangsbestimmungen für die Verwendung bestimmter PFAS bestehen, sollen diese zeitlich befristet werden, bis das Verbot in Kraft tritt. Ein Anwendungsverbot dieser schwerabbaubaren chemischen Stoffe stellt die einzige Möglichkeit dar, unsere Trinkwasserressourcen mittel- und langfristig vor nachteiligen Stoffeinträgen mit persistenten Substanzen zu schützen. Deshalb begrüsst der SVGW die Anpassung der Verordnung in diesem Bereich. Durch ein Anwendungsverbot wird die Belastung an der Quelle eliminiert und das Wasser nachhaltig geschützt. In diesem Sinne hat der SVGW seine Stellungnahme beim zuständigen Bundesamt eingereicht – in der Hoffnung, die Schritte in Richtung eines nachhaltigen Ressourcenschutzes zu bekräftigen und weitere Massnahmen anzustossen.
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