Das Schutzkonzept wurde in enger Anlehnung an Musterschutzkonzept des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) erstellt. Die branchenspezifischen Punkte wurden im Schutzkonzept bei den jeweiligen Kapiteln ergänzt. Auch wenn die Vorlage mit bestem Wissen und Gewissen den Bedürfnissen der Branche angepasst wurde, entbindet es die Betriebe nicht davon die Massnahmen spezifisch auf ihre Gegebenheiten zu prüfen und falls nötig mit weiteren betriebsspezifischen Massnahmen zu ergänzen.
Das Ziel der Massnahmen ist es, einerseits Mitarbeitende oder im Betrieb Tätige und andererseits die allgemeine Bevölkerung als Dienstleistungsempfänger vor einer Ansteckung durch das Coronavirus zu schützen. Zudem gilt es, besonders gefährdete Personen bestmöglich zu schützen, sowohl als Arbeitnehmende wie auch als Kunden oder Geschäftspartner. Es ist wichtig diese Massnahmen einzuhalten, denn damit tragen alle dazu bei, eine zweite Ansteckungswelle zu verhindern oder zumindest deren Auswirkungen möglichst gering zu halten.
Der Bundesrat hat entschieden, dass jene in Art. 6 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung 2 erwähnten Betriebe ab dem 27. April 2020 wieder geöffnet werden dürfen, sofern sie über ein Schutzkonzept verfügen.
Mit diesem Schutzkonzept soll das Übertragungsrisiko minimiert werden. Insofern muss dargestellt werden, wie die Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) eingehalten werden sollen. Verantwortlich für die Erstellung der Schutzkonzepte ist jeder einzelne Betrieb. Betriebe können sich dabei auf die gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorgaben des BAG und des SECO abstützen.
Eine Genehmigung der Konzepte durch kantonale oder Bundesstellen ist nicht vorgesehen.
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