Grundsätzlich begrüsst der SVGW die Bemühungen zur Harmonisierung von Inhalten und Daten zu einem Leitungskataster Schweiz (LKCH) in seiner Stellungnahme Die heutigen uneinheitlichen Entwicklungen in den Kantonen lassen ohne eine Harmonisierung kaum Synergien in einer Datennutzung und keine sachgerechte künftige Entwicklung zu. Weiter erkennt der SVGW, dass mit einem LKCH schnell und gesichert eine Übersicht über die Werkbetreiber erlangt werden kann.
Die Dokumentationspflicht bei allen Werkbetreibern ist schon heute grundsätzlich geordnet und klar. Die Werkbetreiber kommen dieser Aufgabe sowohl aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als auch wegen ihrer Verantwortung für Sicherheit und Betrieb vollumfänglich nach. Die im Bericht und in verschiedenen Medien mehrfach dargestellte Situation eines «Chaos im Boden» kann der SVGW nicht nachvollziehen. Die Werke und Gemeinden investieren massiv (Kapital und Personal) in ihre mehrheitlich digitale Dokumentation, die u.a. einen enormen Beitrag zur Sicherheit auf den Baustellen leistet.
Der SVGW stellt deshalb im Wesentlichen folgende Forderungen als Voraussetzung für die Unterstützung eines LKCH:
Die Harmonisierung von Leitungskatasterdaten (LK-Daten) mit einem Datenmodell LKCH wird begrüsst. Dabei muss jedoch zwingend die Verantwortung für das Datenmodell und die zugehörigen Normen (insbesondere die aufgeführte SIA-Norm LKMap) klar geregelt werden. Hier ist besonders die inhaltliche Führung des Modells durch die Fachverbände zu sichern. Der SVGW mit seinen Mitgliedern unterstützt inhaltlich in einem LKCH allein das heutige Datenmodell LKMap der SIA.
Die Werke bleiben in jedem Fall die alleinigen Eigentümer der Werkinformationen. Entsprechende Daten werden nur durch die Werke verwaltet und weitergegeben. Daten, die für einen LKCH abgegeben werden, umfassen nur Daten auf Ebene Leitungskataster, in keinem Fall aber Werkinformationen. Die Werke übernehmen nur die Haftung für ihre Werkinformationen, nicht aber für Daten im LKCH. Weiter muss die Nutzung der an Dritte abgegebenen Leitungskataster-Informationen, als auch die Dokumentation von Auskünften seitens eines LKCH klar geregelt und kontrolliert werden.
Neben den militärischen gelten, wie im Konzept richtig aufgeführt, gleichberechtigt für die zivilen Infrastrukturanlagen besondere Sicherheitsanforderungen. Dies muss beim Zugang zu den LK-Daten berücksichtigt werden. Die Daten des Leitungskatasters dürfen nur bei einem berechtigten Interesse und geografisch begrenzt abgegeben werden. Der Hinweis, dass für allfällige weitere Etappen der Grundsatz der Zugangsberechtigungsstufe B für LK-Daten geprüft werden kann, muss gestrichen werden.
In der finanziellen Betrachtung bleibt der grösste Kostenblock, der bei den Werkeigentümern angefallen oder noch zu leisten ist, völlig unberücksichtigt. Dieser muss bei allen im Bericht geschilderten Kosten- und Nutzungsanteilen aufgeführt werden. Es ist richtig, dass Werkeigentümer ihre Werkinformationen heute schon dokumentieren, jedoch gibt es keine Vorgabe, dass dies digital zu erfolgen hat. Eine allfällige Anschubfinanzierung bei den Werkeigentümern für die Ersterfassung oder Digitalisierung muss in jedem Fall auch diejenigen Werkeigentümer berücksichtigen, welche diese Arbeiten bereits erledigt haben. In jedem Fall sind gleich lange Spiesse und Transparenz für alle Beteiligten gefordert. Die Finanzierung des gesamten Vorhabens ist absolut ungenügend dokumentiert und muss vor einem Entscheid detailliert erarbeitet werden.
Der finanzielle Mehraufwand für die Modellanpassungen, die Datenaufnahme und die Datennachführung in 3D, der vor allem bei den Werkeigentümern anfällt, wird unterschätzt. Vor einer obligatorischen Einführung sind die Wirtschaftlichkeit und die Unterstützung aller Werkeigentümer zwingend zu prüfen.
Mehrkosten, die durch die Erarbeitung und den folgenden Betrieb eines LKCH anfallen, werden nicht von den Werken mitgetragen. Lokal agierende Bauherren oder auch lokale Versorger haben mit Ausnahme des einheitlichen Datenmodells keinen Nutzen von einem LKCH. Der Leitungskataster dient nur für Grobplanungen. Für Projektierungen sind weiterhin die detaillierten Werkinformationen der Werkeigentümer notwendig, obwohl das Konzept hier etwas Anderes aussagt. Ein Leitungskataster kann keine verbindliche und rechtssichere Auskunft geben.
Der SVGW unterstützt allein das kantonale Modell. Die Erarbeitung eines LKCH darf die Anstrengungen der Kantone für die Erarbeitung der kantonalen LK nicht erschweren. Die unterschiedlichen Hierarchien sollten dabei möglichst optimal durch die Weitergabe der Daten vom Kanton an den LKCH zusammenspielen. Viele Kantone haben bereits kantonale Portale, in denen der Leitungskataster integriert wurde oder wird.
Sowohl die Qualitätssicherung als auch die zugehörige Angabe einer Qualitätsaussage für Nutzende von LKCH-Daten liegt in der Verantwortung von swisstopo. Doppelspurigkeiten, z.B. durch unterschiedliche Lieferadressen bei Bund und Kanton würden in keinem der vorgeschlagenen Organisationsmodelle akzeptiert.
Bei der Flächendeckung stellt sich die Frage, ob diese auch Privatareale beinhaltet. Ohne deren Berücksichtigung werden vorhandene Altlasten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen nicht flächendeckend berücksichtigt (z.B. Erdwärmesonden, Öltanks, u.a.). Zwingend zu berücksichtigen sind die öffentlichen Areale und jene der Bundesbetriebe.
Die Argumente, dass mit einem nationalen Leitungskataster hohe Schäden an der Infrastruktur vermieden werden können, muss in Frage gestellt werden. Die Erfahrungen der Werke zeigen, dass auch bei einer intensivierten Sensibilisierung von Baufirmen, u.a. für das Thema der erdverlegten Leitungen, weiterhin Schäden passieren.
Der Leitungskataster bildet nur den Bereich bis ca. zwei Meter unter dem Boden ab. Die in den Kapiteln 1.3.3 (Planung im Untergrund) und 1.3.4 (Eigentum im Untergrund) erwähnten Themen haben für den Leitungskataster nur eine geringe Bedeutung. Der Leitungskataster bildet nicht alles ab, was im Untergrund zu finden ist.
Die Aussagen und Ausführungen zur digitalen Planung, zu 3D und BIM sind grundsätzlich widersprüchlich und nicht Teil der LK-Thematik. Eine digitale Planung wird mit einem schweizweiten Leitungskataster nur geringfügig gefördert werden.
Hier finden Sie die vollständige Ausschreibung auf der Internet-Seite des Bundes!
«AQUA & GAS» gibt es auch als E-Paper. Abonnenten, SVGW- und/oder VSA-Mitglieder haben Zugang zu allen Ausgaben von A&G.
Den «Wasserspiegel» gibt es auch als E-Paper. Im SVGW-Shop sind sämtliche bisher erschienenen Ausgaben frei zugänglich.
Kommentare (0)