Diesen Donnerstag hat der Verein «Sauberes Wasser für alle» in Bern die Volksinitiative «Für sauberes Trinkwasser und gesunde Nahrung – Keine Subventionen für den Pestizid- und den prophylaktischen Antibiotika-Einsatz» eingereicht. Die Unterschriften für die Initiative, die auch unter dem Kurznamen «Trinkwasserinitiative» bekannt wurde, kamen innerhalb von nur neun Monaten zusammen. Die Initiative fordert, dass Subventionen nur an Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, die durch ihre Produktion die Umwelt und dadurch auch die Gesundheit von Mensch und Tier schützen und das Trinkwasser vor Verschmutzung bewahren.
Dafür soll die Bundesverfassung folgendermassen geändert werden:
Art. 104 Abs. 1 Bst. a, 3 Bst. a, e und g sowie 4
1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a. sicheren Versorgung der Bevölkerung mit gesunden Lebensmitteln und sauberem Trinkwasser;
3 Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises, der die Erhaltung der Biodiversität, eine pestizidfreie Produktion und einen Tierbestand, der mit dem auf dem Betrieb produzierten Futter ernährt werden kann, umfasst.
e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern und Investitionshilfen leisten, sofern damit die Landwirtschaft im Hinblick auf die Buchstaben a und g sowie auf Absatz 1 unterstützt wird.
g. Er schliesst Landwirtschaftsbetriebe von Direktzahlungen aus, die Antibiotika in der Tierhaltung prophylaktisch einsetzen oder deren Produktionssystem einen regelmässigen Einsatz von Antibiotika nötig macht.
4 Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein, überwacht den Vollzug der Vorschriften sowie die erzielten Wirkungen und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse dieser Überwachung.
Art. 197 Ziff. 12**
12. Übergangsbestimmung zu Art.104 Abs. 1 Bst. a, 3 Bst. a, e und g sowie 4
Nach Annahme von Artikel 104 Absätze 1 Buchstabe a, 3 Buchstaben a, e und g sowie 4 durch Volk und Stände gilt eine Übergangsfrist von acht Jahren.
Der SVGW begrüsst das Ziel der Initiative, das Trinkwasser vor Verschmutzung zu bewahren. Er hofft, dass die Initiative dazu führt, dass das Bewusstsein für den Druck, der auf den Trinkwasserressourcen lastet, erhöht wird. Der SVGW unterstützt die Initiative aber nicht aktiv. Er erachtet das geforderte pauschale Verbot von Direktzahlungen an Landwirte, die Pestizide einsetzen, nicht als Königsweg, um das erwähnte Ziel zu erreichen. Um den Pestizideintrags in die Gewässer inklusive des Grundwassers als wichtigster Ressource der Trinkwasserversorger zu minimieren, sind verschiedene Ansätze gefragt. Der SVGW wird sich zu gegebenen Zeitpunkt in geeigneter Form in die weitere Diskussion einbringen.
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