Darum reagiert der SVGW mit Unverständis darauf, dass in der vom Bundesamt für Umwelt vor kurzem veröffentlichten Vollzugshilfe "Ausbringen aus der Luft von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern" nur eine Distanz von 30 Metern zu den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 verlangt wird.
Auch wenn im Gegensatz zum Entwurf die Schutzzone S2 mitberücksichtigt wurde, stellt die neue Vollzugshilfe ingesamt keine Verbesserung dar, da die frühere Schutzdistanz der S1 von 60 auf 30 Meter reduziert wurde. Zu beachten gilt es auch, dass der Sicherheitsabstand die Distanz entlang dem Relief zwischen der Grenze des Perimeters und der Mitte des Luftfahrzeugs ist. Das heisst, in steilem Gelände kann die Horizontaldistanz von der äussersten Spritzdüse bis zur Grenze wesentlich unter 30 Metern liegen. Dies dürfte in der Praxis häufig der Fall sein, da Spritzflüge primär in Weinbergen erfolgen.
Noch schlechter geschützt wie das Grundwasser sind auch die Oberflächengewässer, da sie keinen Schutz durch den Boden haben. Auch ihnen kann sich der Sprühhelikopter bis auf 30 Meter nähern. Ein Mittel wie beispielsweise Armicarb, das gemäss der Gefahrenkennzeichnung von Chemikalien nicht in Gewässer gelangen darf, kann für die Besprühung aus der Luft genutzt werden.
Dass eine Abdrift von bis zu 10% der aktiven Substanz ausserhalb des Spritzperimeters erlaubt sind, erachtet der SVGW ebenfalls als inakzeptabel. Weiterhin nicht nachvollziehbar ist für den SVGW, dass die Sprühflüge überstürzt neu geregelt wurden und nicht abgewartet wurde, bis der definitive "Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln" vorliegt.
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