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22. April 2016

Sicherheitsbedenken

Stellungnahme zur Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG)

Der Entwurf des überarbeiteten Fernmeldegesetzes sieht vor, bestehende Infrastrukturen zur Mitbenutzung Dritter zu öffnen. Dagegen wehr sich der SVGW entschieden. Nicht nur gefährdet die Mitbenutzung das Trinkwasser als lebensnotwendiges Lebensmittel, es steht auch die Sicherheit beim Energietransport auf dem Spiel.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der Änderung des Fernmeldegesetzes eröffnet. Der SVGW hat dazu eine Stellungnahme eingereicht.

Bei der vorgeschlagenen Verpflichtung, bestehende Infrastrukturen zur Mitbenutzung Dritter zu öffnen, besteht die Gefahr einer undifferenzierten Bevorzugung der Fernmeldedienste. Gleichzeitig wird eine fundierte und objektive Güterabwägung aller gesellschaftlichen Interessen verhindert.

In Artikel 36a des Entwurfs des Fernmeldegesetzes sind explizit Kabelkanalisationen, Verteilkästen, Mobilfunkmasten und andere Antennenanlagen erwähnt. "Grundsätzlich sollen alle passiven Infrastrukturen, welche vorhandene Kapazitäten aufweisen und für den Ausbau von Kommunikationsnetzen geeignet sind, für die Mitbenutzung durch Fernmeldedienstanbieter geöffnet werden. Die Infrastruktur muss sich für die Erstellung von Kommunikationsnetzen eignen, womit insbesondere Infrastrukturen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme und Verkehr gemeint sind. Damit kommen in erster Linie folgende Infrastrukturen infrage: Leitungs- und Leerrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Masten, Antennenanlagen und andere Trägerstrukturen. Unbeschaltete Glasfaserkabel fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Nutzungsrechts".

Ausschluss von Trinkwasser-, Gas- und Fernwärmeleitungen gefordert

Der SVGW fordert, dass die Nutzung von Leitungsrohren und insbesondere das Verlegen von Kabeln für Fernmeldedienste in Trinkwasser-, Gas- und Fernwärmeleitungen explizit ausgeschlossen werden. Die wichtigsten Argumente sind

  • Quantitative und qualitative Auswirkungen auf das Trinkwasser
  • Erschwerung der Sofortmassnahmen bei Schadensfällen
  • Behinderungen bei Unterhalts- und Instandhaltungsmassnahmen

Weiter müssen gemäss Artikel 36b die Infrastruktur-Eigentümer den Anbietern von Fernmeldediensten sowie der ComCom auf Anfrage Informationen über Standorte und Verlauf der Anlagen sowie über freie Kapazitäten zur Verfügung stellen. Diese Forderung ist mit einem Mehraufwand für die betroffenen Versorgungsbetriebe verbunden, der durch Nutzniesser abgegolten werden muss. Die Kostentragung muss klar geregelt werden.

Gravierende Nachteile

Aus Sicht des SVGW ist deshalb die Nutzung von passiven Infrastrukturen der Wasser-, Gas- und Fernwärmeversorgung durch die Fernmeldedienste mit gravierenden Nachteilen verbunden: Die Versorgung mit dem Lebensmittel Trinkwasser wird unzumutbar gefährdet. Bei Leitungen für den Energietransport (Wärme, Gas) entstehen zudem nicht kalkulierbare Sicherheitsrisiken.

Der SVGW fordert daher, das Verlegen von Kabeln für Fernmeldedienste in Trinkwasser- Gas- und Fernwärmeleitungen explizit auszuschliessen.

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