Bis Mitte der 1990er Jahre mussten Enthärtungsanlagen vom BAG zugelassen sein. Diese Zulassungen basierten teilweise auf Feldversuchen, die heute nicht mehr zurückverfolgt werden können. Nachdem das Zulassungsverfahren eingestellt worden war, wurden die Einzelkomponenten der damals vom BAG zugelassenen Enthärtungsanlagen vom SVGW in sogenannte Positivlisten übernommen. Diese dienten bis Mitte der 2000er Jahre gemeinsam mit der Eigenkonformitätserklärung, welche vom Hersteller ausgefüllt wird, als Grundlage für die SVGW-Zertifizierung. Ende 2008 wurde das Reglement W/TPW 117 überarbeitet und das Vorgehen für eine SVGW Zertifizierung durch ergänzende Briefe beschrieben. Hersteller oder Lieferanten haben es jedoch bislang vermieden, ihre Anlagen nach den Prüfverfahren und Bewertungsmethoden des SVGW prüfen und zertifizieren zu lassen.
Das überarbeitete ZW-Reglement 117 „Enthärtungsanlagen – Kationenaustauscher“ basiert für die mechanischen, hydraulischen und akustischen Prüfungen auf die SN EN 14743. Die Beurteilung der hygienischen Unbedenklichkeit der Materialien in Kontakt mit Trinkwasser erfolgt gemäss den bereits bestehenden Reglementen ZW 102/ff und die hygienische Beurteilung des Austauschharzes basiert auf der Resolution ResAP (2004) 3 on ion exchange and adsorbent resins used in the processing of foodstuffs (Council of Europe, Committee of Ministers). Die mikrobiologische Unbedenklichkeit der gesamten Anlage stützt sich weitgehend auf die DIN 19636-100.
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