Die Verordnungen im Strahlenschutz werden an die neuen internationalen Richtlinien angepasst. Damit sollen das hohe Schutzniveau für die Bevölkerung und Umwelt beibehalten und risikobasierte Regelungen eingeführt werden, die alle Expositionssituationen mit ionisierender Strahlung abdecken, sowohl mit künstlicher als auch mit natürlicher.
Grundsätzlich begrüsst der SVGW die Anpassung der schweizerischen Verordnungen im Strahlenschutz an die internationalen Richtlinien und damit an den aktuellen Stand des Wissens. Die Wasserversorger sind wir vor allem durch die Änderungen bei den Vorgaben bezüglich der natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien (NORM) betroffen. Der SVGW hat entsprechend zur Strahlenschutzverordnung Änderungsvorschläge im Rahmen der Vernehmlassung beim BAG eingegeben. Die wichtigsten Anliegen sind dabei die Folgenden:
Bei der jetzigen Formulierung des Art. 21 würden Wasserversorgungen unter die Betriebe fallen, die basierend auf sich ergebenden Expositionssituation eine Bewilligungspflicht beim BAG beantragen müssten. Da aber über das Trinkwasser eine zu überschreitende effektive Dosis von mehr als 100 µSv pro Jahr und Person nachweislich nicht erreicht werden kann, beantragt der SVGW die Streichung dieser Vorgabe.
Bei der Definition des Begriffs „Radioaktive Abfälle“ sind die bei Wasserversorgungen anfallenden Schlämme und andere Filtermaterialien explizit auszunehmen. Würden Schlämme und andere Filtermaterialien von Wasserversorgungsanlagen nicht ausgeschlossen, können diese Abfälle nicht mehr wie bis anhin einer sinnvollen Aufbereitung bzw. Weiterverwertungen zugeführt werden. Eine Deponierung dieser Abfälle wäre unverhältnismässig, da die jetzige Entsorgung zu keinem erhöhten Risiko für eine grössere Gefährdung führt.
Stellungnahmen können bis am 15. Februar 2016 eingereicht werden.
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