Eine Ausnahme von dieser Praxis besteht nur dann, wenn in der Tarifverordnung speziell darauf hingewiesen wird, dass die jeweils gültige Fassung der W3 die Basis für die Gebührenberechnung bildet. Anlass zur rechtlichen Abklärung war die am 01. 01. 2013 neu erschienene, überarbeitete Ausgabe der SVGW-Richtlinie W3. Diese enthielt teilweise neue Belastungswerte.
Um die Gleichbehandlung zu garantieren, empfiehlt der SVGW daher, bei der Festlegung der Gebühren und Beiträge von Neubauten (bis zur Revision des Gebührenreglements) auch weiterhin die Werte der W3-Ausgabe 2000 zu benutzen.
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