Von 1994 bis 2021 enthielt die Leitungsverordnung (LeV) Vorschriften betreffend den Minimalabstand von elektrischen Leitungen zu Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz (RLG) unterstellt sind (Art. 124, Art 133 und Anhang 19 LEV). Die gleichen Abstände waren, ebenfalls bis 2021, auch in der Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (RLSV) definiert (Art. 11 und Anhang). Im Jahr 2007 wurden die Abstandswerte leicht verschärft. Gleichzeitig mit erneuten Anpassungen wurden im Jahr 2021 alle Abstandswerte in den beiden genannten Verordnungen gestrichen, was bei den Betreibern von sowohl Starkstromanlagen als auch von Rohrleitungen zu Verunsicherungen führte. Zur Erarbeitung eines Leitfadens mit Antworten auf die offenen Fragen hat das Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI) zusammen mit dem SVGW 2023 eine enge Kooperation mit Fachleuten aus beiden Branchen organisiert.
Rohrleitungen und andere elektrisch längsleitfähige Strukturen können bei Annäherungen an Starkstromanlagen im Fehlerfall durch diese ohmsch beeinflusst werden:
In der ESTI-Mitteilung Nr. 2023-1201 werden Mindesthorizontalabstände bei Annäherung und Parallelführung von Starkstrom-Freileitungen und Rohrleitungsanlagen definiert. Gemäss Artikel 127 LeV müssen Rohrleitungen, die sich mit Starkstrom-Freileitungen kreuzen, erdverlegt und mindestens 1 m überdeckt sein. Weiter werden die Mindestabstände zwischen unterirdischen elektrischen Kabelleitungen und Rohrleitungen definiert.
Autoren aus den Organisationen ESTI, Eidg. Rohrleitungsinspektorat ERI, Schweizerische Gesellschaft für Korrosionsschutz SGK, Fachkommission für Hochspannungsfragen FKH, Axpo und SVGW haben gemeinsam die ESTI-Mitteilung erstellt. Sie steht auf der Website des ESTI zum kostenlosen Download zur Verfügung: https://www.esti.admin.ch/de/dokumentation/esti-mitteilungen/2023
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