Gemäss Schweizerischer Gesetzgebung bilden der Zusammenbau von einzelnen Komponenten ein neues System und erfordert eine separate Beurteilung der Ex-Zonen sowie der entsprechenden Schutzmassnahmen. Ein solch neues System entsteht beispielsweise durch den Anschluss des Füllschlauches an ein Fahrzeug.
Im Anhang 1 werden zwei Fälle genauer erläutert. Im Fall A1 wird die Situation betreffend Ex-Zonen für eine Abgabeeinrichtung festgelegt, die ohne konstruktive Einschränkung ein oder mehrere Fahrzeuge gleichzeitig betanken kann. Der Fall B wurde an die neu konstruierte Zapfpistole (zertifizierter Füllstutzen nach EMPA-Verfahren oder gemäss SVGW) angepasst.
Eine umfassende Revision der Richtlinie G9 wird erst nach der vollständigen Überführung der bereits revidierten und harmonisierten ISO-Normen (ISO 16923 und ISO 16924) in die EN-Normen (voraussichtlicher Termin: Herbst 2017) durchgeführt. Alle Kommentare aus der Vernehmlassung, die sich nicht auf das Kapitel 6.6 oder den Anhang 1 beziehen, hat die Geschäftsstelle gesammelt und wird sie in die Totalrevision der Richtlinie einfliessen lassen.
Die Richtlinie G9 kann unter www.svgw.ch/G9d bezogen werden.
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