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21. Juni 2018

Auftrag

Marktüberwachung von gastechnischen Produkten im Jahr 2018

Der SVGW überwacht im Auftrag des Bundes seit Jahren den Schweizer Markt für gastechnische Produkte.
Peter Bürki 

Am 21. April dieses Jahres ist eine speziell für die Sicherheit von Gasgeräten erlassene Verordnung (Gasgeräteverordnung; SR 930.116) in Kraft getreten und zwar gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der neuen EU-Gasgeräte-Verordnung 2016/426 durch die Europäische Union. Die Schweiz übernimmt mittels Geltungsverweisen mehrheitlich die europäische Regelung. Die wichtigste rechtliche Änderung ist, dass für jedes Gerät vom Hersteller oder Importeur eine spezifische Risikoanalyse erstellt werden muss, die dem SVGW im Rahmen eines Kontrollverfahrens vorzuweisen ist.

Die Schweiz beteiligt sich alle zwei Jahre an einer konzertierten Aktion der europäischen Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf das gewerbliche Inverkehrbringen (Import), das spätere kommerzielle Bereitstellen auf dem Markt sowie die nichtprivate Inbetriebnahme von Gasgeräten. Dieses Jahr wird ein Stichprobenprogramm für die Kontrolle von portablen Heiz- und Trocknungsgeräten sowie Terrassenheizern durchgeführt, welches anschliessend länderübergreifend ausgewertet wird.

 

Parallel dazu führt der SVGW auf rein nationaler Ebene regelmässig Kontrollen bei den unter die Produktesicherheitsgesetzgebung fallenden Wirtschaftsakteuren durch. In diesen Verfahren hat die betroffene natürliche oder juristische Person dem SVGW die von der Gesetzgebung vorgeschriebenen Sicherheitsnachweise vorzulegen. Es handelt sich in der Regel um folgende Dokumente:

  • Konformitätserklärung des Produkteherstellers
  • Nachweis der durch eine behördlich anerkannte Prüfgesellschaft erfolgten Typenprüfung sowie einer entsprechenden periodischen Produktionsüberwachung
  • Risikoanalyse des Produkts
  • Installations- und Gebrauchsanleitungen (in der Regel in drei Landessprachen)
  • Dokumentation der Aufschriften und Hinweise auf dem Produkt oder der Datenplakette

Im Rahmen der Kontrollverfahren hat der SVGW die Kompetenz, formelle Verfügungen zu erlassen, beispielsweise um die nötigen Dokumente zwangsweise einzufordern, ein Verkaufsverbot für ein Produkt auszusprechen oder einen Produkterückruf anzuordnen. Als behördlich eingesetztes Kontrollorgan hat sich der SVGW unmittelbar an die verfassungsmässigen Grundrechte zu halten wie z.B. das Rechtsgleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot oder der Grundsatz des verhältnismässigen Handelns. Sämtliche formellen Verfahrensentscheide können von den betroffenen Personen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Für Auskünfte im Umfeld des Produktesicherheitsrechts steht Ihnen der Bereich Marktüberwachung des SVGW gerne zur Verfügung.

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