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31. Oktober 2022

GWF101

Neues Ausbildungs- und Prüfungsreglement

Die Qualität der ausgeführten Schweissverbindungen bestimmt massgeblich die Zuverlässigkeit des Rohrleitungsnetzes. Seit 1988 werden im PE-Bereich Ausbildungskurse angeboten und 1997 wurde dazu ein Prüfungsreglement erstellt. Dieses wurde im Sommer 2022 in das neue SVGW-Regelwerk GWF101 überführt.

Der SVGW schreibt im Rahmen der Richtlinien G2 («für Rohrleitungen»), W4 («für Wasserverteilung») und F2 (für Fernkälte- und Anergienetze) vor, dass PE-Schweisser, die Rohre aus PE verbinden, ein gültiges Schweisserzertifikat (SZ) und einen gültigen Schweisserpass (SP) besitzen müssen. Ferner ist dies eine Voraussetzung für die Zulassung zur eidg. Berufsprüfung Rohrnetzmonteur/in. Im Jahr 2019 wurde der Prozess zur Überarbeitung des bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsreglements initiiert, damit die geforderte Personalqualifikation beim PE-Schweissen erreicht werden kann. Vertreter aus den Trägern (suissetec, SBV, VSA und SVGW) und den Ausbildungsorganisationen (VKR und SVS) haben die Vorgaben zur Erreichung der nötigen Qualifikationen zusammengestellt.

Das neue Reglement GWF101 stellt die Grundlage für das Schweissen und Verlegen von druckbeaufschlagten, Rohren und Rohrleitungsteilen aus PE in Wasser-, Gas-, Fernkälte- und Anergie-Netzen dar. Das Reglement deckt zudem die Mindestanforderungen für Ausbildung, Erstprüfung und Verlängerungsprüfung ab.

Relevante Neuerungen im Ablauf in der Verlängerungsausbildung gemäss GWF101:

  • Zur Verlängerungsausbildung (VA) sind nur Teilnehmer zugelassen, welche die Erstausbildung (EA) oder die VA in einer anerkannten Ausbildungsstätte (CH, D oder A) erfolgreich abgeschlossen haben und in Besitz eines noch gültigen SZ und SP sind.
  • In der Übergangsfrist bis 30. Juni 2023 werden noch Teilnehmer zur VA zugelassen, deren Gültigkeitsdatum des SZ oder SP bereits überschritten ist. Als Stichtag gilt das Anmeldedatum.
  • Nach erfolgreich abgeschlossener EA-Ausbildung erhält der Teilnehmer ein persönliches SZ oder SP mit dreijähriger Gültigkeit. Bei nachfolgenden VA muss der Teilnehmer eine ununterbrochene, regelmässige Schweisspraxis bestätigen, damit die Gültigkeit des SZ oder SP auf fünf Jahre ausgestellt werden kann.


Bei unterbrochener Schweisstätigkeit von länger als sechs Monaten am Stück oder unregelmässiger Schweisspraxis beträgt die Gültigkeit der VA weiterhin drei Jahre

Der SVGW wird künftig auf seiner Website ein Personenregister führen, das die PE-Schweisser mit gültigem SZ/SP listet (freiwillig).

Zusätzliche Informationen zum SVGW Ausbildungs- und Prüfungsreglement GWF101 erhalten Sie hier.

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