Die Schweiz kennt kein Wasserstoffgesetz. Als gasförmigen oder flüssigen Treib- oder Brennstoff sind für Wasserstoff verschiedene Gesetze relevant. Folgende Regularien stehen dabei im Vordergrund:
Wasserstoff aus nicht erneuerbarer Produktion, sogenannter grauer und blauer Wasserstoff, fällt unter die Treibstoff-Definition von Art. 2 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG). Grüner Wasserstoff ist gemäss MinöStG Art. 2 Abs. 3 ein biogener Treibstoff. Erfüllt er gewisse Bedingungen, ist er von der Mineralölsteuer befreit. Diese Befreiung gilt noch bis Ende 2023.
Wichtig zu erwähnen ist an dieser Stelle Folgendes: Wird Wasserstoff in Brennstoffzellen, z. B. in Lastwagen genutzt, gilt er als Brenn- und nicht als Treibstoff und wird somit von der Mineralölsteuergesetzgebung nicht erfasst. Da Motorwagen mit elektrischem Antrieb gemäss Art. 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) von der Abgabepflicht ausgenommen sind, ist auch keine Schwerverkehrsabgabe (LSVA) zu entrichten. Dies gilt unabhängig von der Produktionsart des Wasserstoffs. Eine in der Wintersession 2020 des Nationalrates überwiesene Motion (19.4381) der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) will alle fossilfreien Antriebsarten gleich behandeln. Allerdings ist nur noch eine Teilbefreiung vorgesehen. Die Situation für Wasserstoff dürfte sich daher in diesem Bereich etwas verschlechtern.
Falls grüner Wasserstoff als Treibstoff eingesetzt wird, muss er ökologische Anforderungen erfüllen, um von der Mineralölsteuer befreit zu werden (Art. 12b MinöStG/Art. 19c MinöStV). Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn
Diese Anforderungen können grundsätzlich erfüllt werden, wenn die Elektrolyse zur Gewinnung des Wasserstoffes mit Strom aus erneuerbaren Quellen betrieben wird. Im Einzelfall muss aber über entsprechende Ökobilanzen nachgewiesen werden, dass die oben formulierten Bedingungen erfüllt werden.
Alle diese Anforderungen gelten für in der Schweiz produzierten oder flüssig importierten grünen Wasserstoff. Wird der Wasserstoff im Ausland produziert und dem Gas über Einspeisung ins Gasnetz beigemischt, dann gilt dieser Wasserstoff nach heutigem Zollrecht als Erdgas und wird entsprechend besteuert (Treibstoff) bzw. mit der CO2-Abgabe belastet (Brennstoff).
Bisher gelten für die Verwendung von grünem Wasserstoff als Brennstoff keine vergleichbaren Anforderungen. Gemäss Art. 35 d USG kann der Bundesrat aber vorsehen, dass von ihm bezeichnete biogene Brennstoffe nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmte ökologische oder soziale Anforderungen erfüllen. Der Bundesrat legt dabei die ökologischen oder sozialen Anforderungen, welche die zulassungspflichtigen biogenen Treib- und Brennstoffe erfüllen müssen, sowie das Verfahren der Zulassung fest. Mit der geplanten Einführung des CO2-Gesetzes wird diese Vorgabe umgesetzt. Spätestens dann gelten diese Anforderungen für grünen Wasserstoff unabhängig vom Verwendungszweck.
In nachfolgender Tabelle sind die Vorgaben für Wasserstoff in der Schweiz, abhängig von Produkt, Distribution und Nutzung zusammenfassend dargestellt. Grüner Wasserstoff, der in der Schweiz produziert und ins Gasnetz eingespeist wird, muss bei der Clearingstelle des VSG erfasst werden. Dies wird künftig auch für importierten grünen Wasserstoff gelten, der in der Schweiz ins Gasnetz abgegeben wird.
Das revidierte CO2-Gesetz wird im Juni 2021 die Referendumsabstimmung bestehen müssen. Wird es in Kraft gesetzt, ergeben sich für Wasserstoff zusätzliche Chancen. Die in Art. 10 definierten CO2-Grenzwerte für Gebäude werden den Einsatz von erneuerbaren Gasen wie grünem Wasserstoff interessanter machen. Allerdings liegt die CO2-Verordnung noch nicht vor, die wichtige Details regeln wird. Beim Import von fossilen Treibstoffen wird der Anteil der in der Schweiz durchzuführenden Kompensationsmassnahmen auf 15% und ab 2025 auf 20% erhöht. Auch hier kann Wasserstoff künftig eine Rolle spielen. Gemäss Art. 55 Abs. 2 sollen erneuerbare Gase aus der Schweiz künftig gefördert werden. Ein weiterer wichtiger Anreiz für die Wasserstoffproduktion. Allerdings ist auch hier die konkrete Ausgestaltung der Fördermassnahme noch nicht klar.
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