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03. Juni 2019

Richtlinie G2 «Rohrleitungen»

G2 – revidiert und in Kraft

Die SVGW-Richtlinie G2 «Rohrleitungen» wurde von der Unterkommission G-UK1 «Verteilung und Speicherung» in mehrjähriger intensiver Arbeit komplett revidiert. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören u. a. die Anpassung des Geltungsbereichs, die Neugestaltung und Aktualisierung des Kapitels zur Prüfung von Rohrleitungen, die Regelung der Anordnung der Absperrarmaturen in den Anschlussleitungen, die Spezifizierung der Ausserbetriebnahme von Rohrabschnitten sowie der Umgang mit Leckagen und deren Klassifizierung. Die revidierte Richtlinie tritt auf den 1. Juni 2019 in Kraft.
Matthias Hafner 

Neuer Geltungsbereich der Richtlinie

Die Richtlinie G2 «Rohrleitungen» gilt für Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Rohrleitungen, die Erdgas und erdgasähnliche Brenn- und Treibstoffe leichter als Luft gemäss der SVGW-Richtlinie G18 «Gasbeschaffenheit» führen.
Die Richtlinie G2 gilt für den Druckbereich bis und mit 5 bar. Sinngemäss ist sie aber auch für Rohrleitungsanlagen bei Betriebsdrücken über 5 bar und einem Aussendurchmesser bis und mit 6 cm anzuwenden (RLV Art. 3 Ziff. 1). Dabei sind ergänzend die speziellen technischen Normen und Vorschriften für den Hochdruckbereich > 5 bar und für die spezifische Anlagenart zu berücksichtigen. Die Beurteilung solcher Gasinstallationen und Rohrleitungsanlagen erfolgt durch die vom Kanton benannte Stelle (z. B. TISG). Der Geltungsbereich erstreckt sich bis und mit der Hauptabsperrarmatur unmittelbar nach der Gebäudeeinführung oder bei einer Hauptabsperrarmatur ausserhalb des Gebäudes bis zur Innenseite der Gebäudehülle.
Die Richtlinie G2 «Rohrleitungen» ist eine der Richtlinien aus dem Regelwerk Gas, auf welche die Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV) des Bundes als ein Dokument verweist, das die Regeln der Technik namentlich definiert.

GrĂĽnde und BedĂĽrfnisse zur Revision

Die letzte Revision der Richtlinie G2 wurde 2011 durchgeführt. Bereits kurze Zeit später wurden die ersten Anregungen und Bedürfnisse zur G2 an die G-UK1 herangetragen. In den darauf folgenden Jahren folgten weitere, sodass eine Revision erforderlich wurde. Diese Bedürfnisse entspringen zum einen Analysen von Ereignissen und Studien zu Erdbeben und Naturgefahren und zum anderen Optimierungsbestreben von Netzstrukturen (nachträgliche Druckerhöhung). Zudem wurde eine Hilfestellung zur Klassifizierung von Leckagen im Sinne der Sicherheit sowie eine konkretere Anordnung der technischen Elemente bei einer Anschlussleitung gefordert.
Die revidierte Richtlinie G2 «Rohrleitungen» besteht aus den nachfolgenden Kapiteln:
– Grundsätzliches
– Projektierung
– Rohrleitungsbau
– Prüfen von Rohrleitungen
– Rohrleitungen einmessen und markieren
– Inbetriebnahme, Ausserbetriebnahme und Stilllegung
– Nachträgliche Druckerhöhung
– Betrieb und Instandhaltung
– Anhänge

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Änderungen und Präzisierungen der Kapitel

Grundsätzliches

Im Kapitel «Grundsätzliches» wurden die Bewilligungsverfahren angepasst. Somit können zukünftige Anforderungen der Bewilligungsbehörden entsprechend den gängigen Verfahren erfüllt werden. Grundsätzlich darf mit den Ausführungen (Neubauten, Erweiterungen, Änderungen und Provisorien) erst nach Vorliegen der nötigen Bewilligungen begonnen werden.

Sicherheit durch Planung

Auf das sichere Arbeiten am Verteilnetz (Arbeitssicherheit) wurde besonderes Augenmerk gelegt. Dabei wird beim Umgang mit Rohrleitungen auf die einschlägig bekannten Gesetzesvorschriften (Unfallverhütung, Arbeitsgesetz und Bauarbeiterverordnung), SUVA-Merkblatt (66125) und auf das Sicherheitshandbuch des SVGW (GW2) verwiesen. Das sichere Arbeiten an den Rohrleitungsanlagen kann aber nur gewährleistet werden, wenn bereits in der Projektierungsphase die Arbeitsprozesse mit ihren entsprechend benötigten Sicherheitsvorkehrungen berücksichtigt werden. Die Arbeiten mit erhöhtem Unfallrisiko sind somit vom Gasnetzbetreiber zu planen, auch hat er die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen in Arbeitsanweisungen schriftlich festzuhalten.

Aktualisierung der Werkstoffe und deren Schutz

Das sichere Arbeiten an Rohrleitungsanlagen ist stark abhängig von der Wahl des Werkstoffs. Hierzu wurde die bestehende Liste der zulässigen Werkstoffe auf die in der Versorgungsnetzebene aktuell angewandten Materialien angepasst.
Nebst dem Einsatz der richtigen Werkstoffe steht natürlich deren Schutz vor äusseren Einflüssen und damit die Langlebigkeit der verbauten Anlagen im Fokus der Richtlinie. Hierzu wurde aufgenommen, dass Stahlleitungen grundsätzlich nach anerkannten Regeln der Technik kathodisch zu schützen sind. Für kurze Abschnitte in Anschlussleitungen, z. B. in der Nähe der Gebäudeeinführung oder der Ein- und Austrittsleitung von Gasdruckregelanlagen, kann auf einen Schutz verzichtet werden.
Auf die zukünftige Frage der Wasserstoffverträglichkeit von Materialien wurde in dieser Version der Richtlinie G2 noch nicht eingegangen. Diese Frage wird die G-UK1 jedoch in den nächsten Jahren ausgiebig beschäftigen. In diesem Zusammenhang kann schon jetzt auf entsprechende Studien des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs DVGW und der DBI Gas- und Umwelttechnik GmbH verwiesen werden.

TrasseefĂĽhrung und Naturereignisse

Auf die Sicherheit von Dritten und von Rohrleitungsanlagen wird vertieft im Unterkapitel «Trasseeführung» eingegangen. Das Unterkapitel wurde den aktuell geltenden Vorschriften und Normierungen in diesem Bereich angepasst.
Zu erwähnen ist auch ein neues Unterkapitel zu Naturgefahren. In Zonen höherer Erdbebengefährdung oder Naturgefahren sollte das Auftreten von differentiellen Verschiebungen und zusätzlichen Spannungen entsprechend berücksichtigt werden,1 was mit dem Einsatz von duktileren Werkstoffen gewährleistet werden kann. Um ein erdbebensicher ausgelegtes Verteilnetz zu realisieren, sollte die Verrohrung so flexibel wie möglich und nur so steif wie nötig sein.2 Die Gebäudeeinführung ist ein potenzielles Element, an dem gefährliche Scherbewegungen auftreten können.

1 Résonance Ingénieurs-Conseils SA (2012): Erdbebensicherheit der Erdgasversorgung. Studie im Auftrag des Bundesamts für Umwelt BAFU
2 Salvisberger, R. et al. (2018): Erdbebensichere Verrohrung, Aqua & Gas 6/18

Gestaltung und Betrieb von Anschlussleitungen

Das Thema Anschlussleitung hat die Kommission lange beschäftigt. Hier flossen verschiedene Erkenntnisse, Bedürfnisse, technische Netzgestaltungsphilosophien und Betriebsweisen ein.
Präzisiert wurde die Lage der Hauptabsperrarmatur am Ende einer Anschlussleitung: Nun ist die Hauptabsperrarmatur unmittelbar vor oder nach der Gebäudeeinführung zu installieren. Aufgrund dieser Festlegung wurden verschiedene Betriebsweisen (Betrieb, Inbetriebnahme und Ausserbetriebnahme) – basierend auf Erkenntnissen einer Taskforce des SVGW zu einem Ereignis mit tödlichen Folgen – präzisiert.
Grundsätzlich gilt: Anschlussleitungen, die physisch verbunden sind mit dem Verteilnetz, gelten als Teil des Netzes und sind somit in Betrieb und müssen entsprechend unterhalten und gewartet werden. Dies ist unabhängig von der momentanen Stellung (AUF/ZU) der Absperrarmatur in der Anschlussleitung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass geschlossene Absperreinrichtungen dicht sind. Zum Beispiel heisst dies: Anschlussleitungen, die ins Gebäude führen, aber nicht mit einer Gasinstallation verbunden sind, müssen als gasführend gekennzeichnet und gasdicht verschlossen sein sowie regelmässig kontrolliert werden. Diese sogenannten «Anschlussleitungen ohne Bezug» bergen für den Gasnetzbetreiber ein erhöhtes Risiko. Denn bei länger andauerndem Nichtbezug von Gas kann das Wissen über die örtlichen Verhältnisse und Zustände verloren gehen resp. nicht weitergegeben werden.

Ausserbetriebnahme, Kontrolle und Stilllegung

Der Gasnetzbetreiber ist verpflichtet, seine in Betrieb stehenden Leitung in Intervallen zu kontrollieren (G2, Kap. 12.3.3). Wird eine Rohrleitung ausser Betrieb genommen, ist dies eine zeitweilige Aufhebung der Bereitstellung zur Nutzung (Gasverbrauch). Das heisst nicht, dass die Rohrleitung auch physisch vom Netz getrennt ist. Vielleicht sind nur die entsprechenden Absperrarmaturen geschlossen. Das weitere Vorgehen kann sein:
A Der Zustand der geschlossenen Armaturen bleibt und es folgt keine physikalische Trennung. Die Leitung ist zwar fĂĽr die Nutzung ausser Betrieb, muss aber aus sicherheitstechnischen GrĂĽnden (Hinweis: Absperrarmaturen sind nicht als gasdicht zu betrachten) kontrolliert und unterhalten werden wie eine Leitung in Betrieb.
Diese Situation kann bspw. auftreten bei Anschlussleitungen mit geschlossener Absperrarmatur, wenn Ă„nderungen an der Gasinstallation durchgefĂĽhrt werden. Bei dieser Situation, so die Richtlinie, ist die Gasinstallation als gasfĂĽhrend zu betrachten. Der Netzbetreiber muss die Dauer der Ausserbetriebnahme bestimmen.
B Der Zustand der geschlossenen Armatur wird belassen, aber es folgt eine physikalische Trennung des Rohrleitungsabschnittes. Der Arbeitsprozess der Trennung sollte nach den Vorgaben des Sicherheitshandbuchs erfolgen. Dabei sollte ein Ausströmen von Gas bei diesem Prozess nur unter kontrollierten Bedingungen stattfinden. Anschliessend sollte die gasführende Rohrleitung gasdicht verschlossen werden.

Erfolgt nach der Ausserbetriebnahme eine Stilllegung des Rohrleitungsabschnittes, muss dieser gasfrei gemacht werden. Wird hingegen eine stillgelegte Rohrleitung wieder in Betrieb genommen, gelten die Bewilligungs- und PrĂĽfkriterien wie bei einer neu zu erstellenden Rohrleitung.

PrĂĽfkriterien fĂĽr Rohrleitungen

Das Kapitel «Prüfen von Rohrleitungen» wurde nach dem Vernehmlassungsverfahren nochmals intensiv überarbeitet. Druckprüfungen dürfen auf allen Druckstufen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Gegebenenfalls müssen sie ihre Kompetenz nachweisen können. Die Tauglichkeitsprüfung von Rohrleitungen (Dichtheit) ist vor ihrer Inbetriebnahme für alle Netzwerkbetreiber ein Muss. Die Prüfungen sind auch Bestätigungen, dass der Einbau unter den gegebenen Bedingungen korrekt erfolgt und die Rohrleitungsanlage fähig ist, die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen (Druck, Dauer usw.).
In dieses Kapitel sind sowohl Erfahrungen der TISG-Inspektoren als auch die von Netzbetreibern mit eingeflossen. So wurde etwa erkannt, dass eine Unterteilung der Prüfungsvorgaben für Versorgungsleitungen nach spezifischen Volumenbereichen nicht sinnvoll ist. Grundsätzlich wurden die Prüfzeiten im Druckbereich ab 1 bar bis und mit 5 bar angepasst.
Eine zusätzliche Unterteilung nach Volumina wurden aufgehoben, somit wird das Verhältnis der Prüfzeit zum Volumen bei Versorgungsleitungen konstant 3 h/m3. Bei Anschlussleitungen bis zu einem Prüfvolumen ≤ 0,4 m3 ist je nach vorgegebener Prüfdauer eine zulässige Druckänderung vorgegeben. Bei einer Prüfdauer von zehn Minuten darf keine Druckänderung auftreten (0 mbar), bei einer Prüfdauer von sechzig Minuten ist eine maximale Druckänderung von 30 mbar zulässig. Für eine erfolgreiche Druckprüfung hat der Prüfer neben der Dokumentation der zulässigen Druckänderung auch den Druckverlauf zu analysieren, ob keine signifikanten Tendenzen hinsichtlich eines Druckabfalles vorliegen. Erst mit einer solchen Interpretation kann angenommen werden, dass die Prüfung erfolgreich durchgeführt wurde.
Die Anforderungen an die Druckmessgeräte wurden präzisiert und an die digitale Welt angepasst.

Nachträgliche Druckerhöhung

Eine Netzoptimierung, beziehungsweise Kapazitätssteigerung, im bestehenden Verteilnetz erfolgt vermehrt über nachträgliche Druckerhöhungen. Die Durchführung wird in einem neuen Kapitel beschrieben. Die nachträgliche Druckerhöhung von Gasleitungen hat grundsätzlich auf Grundlage der zum Zeitpunkt geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
FĂĽr Rohrleitungsanlagen, die den aktuellen Vorschriften und Richtlinien fĂĽr den vorgesehenen maximalen Betriebsdruck entsprechen, jedoch bisher mit niedrigerem Druck betrieben wurden, sind keine speziellen PrĂĽfungen und Beurteilungen erforderlich.
Das Verfahren zu nachträglichen Druckerhöhungen von Rohrleitungsanlagen auf über 1 bar ist unter Aufsicht einer vom Kanton bezeichneten Stelle durchzuführen.

Leckortung

Der Unterhalt von Rohrleitungsanlagen ist eine Kernaufgabe des Netzbetreibers. Hierbei darf der fortlaufende Alterungsprozess der Infrastruktur nicht zu sicherheitsrelevanten Mängeln oder zu Versorgungsunterbrüchen führen.
Um diese Risiken zu minimieren, wurde die Richtlinie mit der Kontrolle auf Leckagen und deren Klassifizierung erweitert (Anhang 4). Regelmässig und systematische Gasleckuntersuchungen reduzieren nämlich die Risiken des Netzbetreibers und geben Aufschluss über den Zustand des Netzes. Gasleckuntersuchungen sind somit eine unabdingbare Basis der Netzpflege. Ein entsprechender Nachweis über die Kontrollen sollte selbstverständlich sein.
Aufgrund der Messresultate und des Gefährdungspotenzials (Befund) kann eine Priorisierung erstellt werden, um nötige Massnahmen einzuleiten. In der Richtlinie G2 ist es folgendermassen formuliert: «Unter Beachtung des Gefahrenpotenzials sind festgestellte Leckagen zu klassifizieren und zu beseitigen.»
So könnte zukünftig eine Leckortung nicht nur zur Optimierung der Sicherheit verwendet werden, sondern auch relevante Daten zu Methanemissionen des Verteilnetzes liefern.

Revisionsarbeiten der G-UK1

Die umfangreiche Revision der SVGW-Richtlinie G2 «Rohrleitungen» erfolgte durch die Unterkommission G-UK1 «Transport und Speicherung». Zusammengesetzt ist diese Kommission aus Gasnetzbetreibern und Experten vom TISG.
Mitglieder des SVGW sowie involvierte Organisationen (BFE, SUVA etc.) wurden zum Vernehmlassungsverfahren eingeladen, um sich zur revidierten G2 zu äussern. Speziell zum Kapitel «Prüfung von Rohrleitungen» sind wichtige Anmerkungen eingegangen. Diese erforderten eine grundsätzliche Überarbeitung und Neugestaltung des Kapitels, was die Dauer der Revision merklich verzögerte.
Nach den erfolgten Anpassungen erstellte die G-UK1 zuhanden der Gas-Hauptkommission (G-HK) und des SVGW-Vorstands einen Vernehmlassungsbericht. Daraufhin wurde die Richtlinie an der Vorstandssitzung vom 15. März 2019 auf den 1. Juni 2019 in Kraft gesetzt. Die G2 ist nun auf Deutsch und Französisch erhältlich.

Ein grosser Dank gilt den Mitgliedern der G-UK1 für ihre konstruktive, langjährige Mitarbeit an der Revision der Richtlinie (v.l.): Enrico Riboni, Yverdon-les-Bains, Beat Beyeler, Localnet, Laurent Châtelain, SIG, Matthias Hafner, SVGW, Gerd Moser, IWB, Stefan Wassmer, Stadtwerk Winterthur, und Frédéric Sapin, SIL. Nicht anwesend: Kay Volklandt, Energie 360°

G2 – In Kraft und per sofort erhältlich

Die G-UK1 wird Unterlagen zur Schulung der Richtlinie erarbeiten und sich aktiv an den Schulungen beteiligen. Die Geschäftsstelle wird zu gegebener Zeit FAQ zur G2 auf der SVGW-Website publizieren sowie die Kursdaten für die Schulungen bekannt geben.
Die italienische G2 ist noch in Arbeit und sollte voraussichtlich im Herbst 2019 erscheinen.

Die G2 ist per sofort im Shop auf Deutsch und Französisch erhältlich: svgw.ch/shop

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