Der Bundesrat hat Ende November mit dem ersten Paket des revidierten Energiegesetzes neue Förderinstrumente wie die gleitende Marktprämie oder die Projektierungsbeiträge eingeführt. Die Neuerungen in der Energieförderungsverordnung (EnFV) treten entsprechend auf den 01. Januar 2025 in Kraft.
Ab 2025 können Betreiber von Biogasanlagen zwischen zwei Modellen wählen:
Gemäss dem Bundesamt für Energie (BFE) gibt es neu für Wasserkraft-, Windenergie- und gewisse Photovoltaik- und Biomasseanlagen eine gleitende Marktprämie. Sie soll den Erlös für den ins Stromnetz eingespeisten Strom absichern: Ist der Erlös tiefer als der festgelegte Vergütungssatz, soll der Netzzuschlagsfonds dem Anlagenbetreiber die Differenz auszahlen. Liegt der Erlös über dem Vergütungssatz, zahlt der Anlagenbetreiber die Differenz in den Netzzuschlagsfonds ein. Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Photovoltaikanlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad erhalten einen Bonus zu dem Vergütungssatz: Für integrierte Anlagen beträgt er 2,2 Rp./kWh und für angebaute und freistehende Anlagen 1 Rp./kWh.
Die EnFV regelt das Wahlrecht zwischen der gleitenden Marktprämie und den Investitionsbeiträgen sowie die Festlegung der Vergütungssätze (entweder auf Basis der Gestehungskosten von Referenzanlagen, einzelfallweise oder mit Auktionen bei Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW). Falls für die Gesuche um eine gleitende Marktprämie nicht genügend Fördermittel zur Verfügung stehen, werden Wartelisten geführt. Bei der gleitenden Marktprämie gilt für alle das Prinzip der Direktvermarktung des eigenen produzierten Stroms. Die den Betreibern dadurch entstehenden Vermarktungskosten sind Teil des Vergütungssatzes. Der ökologische Mehrwert in Form der Herkunftsnachweise (HKN) bleibt beim Betreiber. Er kann die HKN somit frei handeln.
Um den in manchen Bereichen gestiegenen Betriebskosten Rechnung zu tragen, wurden die Betriebskostenbeiträge teilweise erhöht und auch die Vergütungssätze der gleitenden Marktprämie entsprechend gestaltet, so das BFE. Neu gibt es bei Biogasanlagen einen Wärmebonus. Der Bonus für Holzkraftwerke wird neu bei den Betriebskostenbeiträgen, analog zur gleitenden Marktprämie, nur für den in den Monaten Oktober bis März produzierten Strom vergütet.
Neu eingeführt werden ausserdem Herkunftsnachweise (HKN) für flüssige und gasförmige erneuerbare Brenn- und Treibstoffe sowie für nicht erneuerbaren Wasserstoff und emissionsarme Flugtreibstoffe (gesammelt als Brenn- und Treibstoffe bezeichnet). Diese Stoffe spielen je nach Herkunft eine wichtige Rolle, um eine erneuerbare Energieversorgung sicherzustellen, Treibhausgasemissionen zu vermindern und das Klimaziel von Netto-Null Treibhausgasemissionen bis 2050 zu erreichen. Im neuen HKN-System werden die Brenn- und Treibstoffe ab Produktion beziehungsweise ab Import in einer Datenbank erfasst und dafür HKN ausgestellt. Ihr ökologischer Mehrwert wird damit sichtbar und handelbar.
Das System soll die eindeutige Zuteilung des ökologischen Mehrwerts an einen Akteur respektive an die klima- oder energiepolitischen Instrumente ermöglichen und verhindere, dass die daraus folgenden Emissionsverminderungen doppelt gezählt werden. Zudem vereinfacht es den Vollzug der klima- und energiepolitischen Instrumente sowohl für die verpflichteten Akteure als auch für die Verwaltung. Das neue HKN-System ist ab dem 1. Januar 2025 operativ und löst die Clearingstelle für erneuerbare Gase der Gasbranche ab. Für die Einführung des neuen HKN-Systems braucht es neben den neuen Bestimmungen in der EnV auch eine neue Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe. Diese Verordnung erlässt das UVEK parallel zur Revision der EnV.
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