Für den Fall einer schweren Strommangellage gibt es Massnahmen zur Reduktion des Stromverbrauchs, mit dem Ziel, die Netzstabilität und damit die Stromversorgung aufrechtzuerhalten. Von einer Kontingentierung des Stromverbrauchs wäre auch rund die Hälfte der kommunalen Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser (ARA) betroffen. Die Branche hat deshalb für den Bundesrat ein Konzept erarbeitet, wie Einsparungen bei den ARA mittels definierter Massnahmen und nicht mittels strikter Kontingentierung zu realisieren sind. In Abhängigkeit vom Kontingentierungssatz, der vom Bundesrat in den Kontingentierungsverordnungen festgelegt wird, würde die Umsetzung der Massnahmen zur Reduktion des Strombezugs stufenweise erfolgen.
Die Massnahmen der ersten Stufe, darunter das Einstellen von nicht sicherheitsrelevanten Hilfsbetrieben wie die Belüftung der Betriebsgebäude und die Erhöhung der Eigenstromproduktion, hätten gemäss Bundesrat keinen Einfluss auf die Reinigungsleistung der ARA und würden die Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung einhalten. Die Massnahmen der zweiten Stufe, darunter die Abschaltung von Filteranlagen, würden sich auf die Reinigungsleistung der ARA auswirken. Damit die ARA-Betreiber diese ohne einen Rechtsverstoss umsetzen könnten, müssten eidgenössische und kantonale Rechtsnormen des Gewässerschutzes für die Dauer der Umsetzung für nicht anwendbar erklärt werden.
Der Bundesrat schreibt in seiner Medienmitteilung, dass die Auswahl der Massnahmen sicherstelle, dass keine hygienischen Probleme in den Gewässern entstünden und die Umwelt nicht langfristig geschädigt würde. Die Massnahmen würden sich auch nicht auf die Energiegewinnung aus Klärgas und die Klärschlammentsorgung auswirken. Sie wären durch die Kantone zu vollziehen und von allen ARA-Betreibern und nicht nur den Grossverbrauchern umzusetzen. Diese Massnahmen sollen erst dann in Kraft treten, wenn sich der Bundesrat aufgrund einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen schweren Strommangellage auch zur Umsetzung von Kontingentierungsverordnungen entscheide. Diese Verordnung gilt gemäss Bundesrat nicht für industrielle Abwasserreinigungsanlagen.
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