Artikel 4 Absatz 4, der die für die Aufbereitung einsetzbaren Verfahren und Stoffe regelt, wird ergänzt um die Anforderung, dass die gemäss Anhang 4 zulässigen Verfahren und Stoffe, analog zu Artikel 12 der EU-Trinkwasser-Richtlinie 2020/2184, den anerkannten Regeln der Technik bzw. gewissen Vorgaben für den Einsatz im Trinkwasserbereich genügen müssen. In der Vergangenheit kam es diesbezüglich zu Problemen bei Wasserversorgungen, insbesondere was die Reinheit von Stoffen betraf.
Im Anhang 1 «Mikrobiologische Anforderungen» wird der Parameter «AMK nach der Behandlung» gestrichen, da es sich um einen Prozessparameter handelt, mit dem vor allem die Aufbereitung gesteuert wird. Dies kann stattdessen im Rahmen der Guten Verfahrenspraxis geregelt werden. Zudem kann dieser Parameter bei biologischer Aufbereitung (Langsamsandfiltration, Aktivkohle) nicht immer eingehalten werden.
Nur eine Änderung aufgrund der neuen EU-Trinkwasser-Richtlinie 2020/2184 wurde vorgenommen: Der Parameter Bisphenol A mit einem Höchstwert von 2,5 μg/l wurde in den Anhang 2 der TBDV aufgenommen. Zusätzliche Anpassungen an das europäische Recht werden zwar bereits evaluiert, sind aber erst für eine spätere Revision vorgesehen, da entweder die Datenlage in der EU und in der Schweiz noch unklar ist oder die gesetzten Fristen zur Umsetzung von neuen Anforderungen sehr lang sind.
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