Die drei internationalen Übereinkommen regeln weltweite Verbote von persistenten organischen Schadstoffen (Stockholmer Übereinkommen), Informationspflichten für den grenzüberschreitenden Handel mit gefährlichen Chemikalien (Rotterdamer Übereinkommen) und den Export von gefährlichen Abfällen (Basler Übereinkommen). Die Mitglieder der drei Konventionen tagen vom 1. bis 12. Mai 2023 in Genf.
Die Schweizer Delegation wird sich zusammen mit anderen Ländern für eine Stärkung des Rotterdamer Übereinkommens einsetzen. Künftig sollen gefährliche Chemikalien auch dann meldepflichtig werden können, wenn nicht alle Vertragsstaaten zustimmen. In den letzten Jahren konnten mehrere gefährliche Stoffe, wie zum Beispiel Carbosulfan, Chrysotilasbest, Fenthion und Paraquat nicht aufgenommen werden. Dies, weil einzelne Staaten einen einstimmigen Beschluss verhinderten.
Künftig sollen Chemikalien bei fehlendem Konsens in einen neuen Anhang des Übereinkommens aufgenommen werden, wenn sich eine Mehrheit der Vertragsstaaten dafür ausspricht. Das Importland wird dadurch besser geschützt: Die im neuen Anhang gelisteten Stoffe können nur mit dessen Zustimmung importiert werden. Das stärkt die Wirkung des Übereinkommens.
Insgesamt fünf Substanzen sollen in das Rotterdamer respektive das Stockholmer Übereinkommen aufgenommen werden.
In das Rotterdamer Übereinkommen sollen zwei Substanzen Eingang finden, die in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden: Die Wirkstoffe Iprodion und Terbufos, die gegen Pilzbefall resp. Schädlinge eingesetzt werden. Beide Stoffe sind in der Schweiz für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht mehr zugelassen. Die Ausfuhr dieser Pestizide wäre damit künftig nur erlaubt, wenn das Empfängerland zuvor seine Zustimmung gegeben hat.
Unter dem Stockholmer Übereinkommen wird sich die Schweiz für die Aufnahme der drei Stoffe UV-328, Dechloran Plus und Methoxychlor einsetzen. Sie sollen in die Liste der weltweit zu eliminierenden Substanzen aufgenommen werden. Die beiden Kunststoffzusätze UV-328 und Dechloran Plus werden in der Schweiz nicht verwendet. In der Schweiz ist Methoxychlor als Wirkstoff für Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen.
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