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24. April 2019

Verordnungen im Energiebereich

Vernehmlassung zur Revision gestartet

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat Mitte April die Vernehmlassung zu Revisionen von Verordnungen im Energiebereich eröffnet. Die Revisionen zielen im Sinne der Energiestrategie unter anderem darauf ab, Investitionen in Speicher-Wasserkraftanlagen zu fördern. Die Vernehmlassung der Teilrevisionen endet am 19. Juni 2019.

Die Wasserkraft ist die wichtigste einheimische Energiequelle der Schweiz. Deren Nutzung mittels Lauf- und Speicherkraftwerken deckt rund 56% des Schweizerischen Strombedarfs und trägt mit aktuell rund 96% fast den gesamten Anteil erneuerbarer Stromproduktion. Die Wasserkraft ist so mittlerweile eine kostengünstige, effiziente sowie klima- und umweltfreundliche Form der Stromerzeugung. Seit 2018 können für neue grosse Wasserkraftanlagen sowie für wesentliche Erweiterungen oder Erneuerungen Investitionsbeiträge beantragt werden. Neu sollen Anlagen, die ihre Speicherkapazität ausbauen, einen höheren, maximalen Investitionsbeitrag erhalten können (40% statt 35%), sowie gegenüber Laufwasserkraftwerken prioritär berücksichtigt werden.

Vergütungen bei Photovoltaikanlagen

Aufgrund der aktuellen Marktentwicklung sollen im Weiteren bei den Photovoltaikanlagen die Vergütungssätze für die Einspeisevergütung (KEV) und die Einmalvergütung (EIV) per 1. April 2020 angepasst werden: Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen soll auf 9 Rappen pro Kilowattstunde sowie die Leistungsbeiträge der Einmalvergütungen für angebaute und freistehende Anlagen bis 30 kW von 340 auf 300 Franken gesenkt werden. Die Einmalvergütungen von integrierten Anlagen sollen ebenfalls angepasst werden, so dass sie im Durchschnitt etwa 10% über denjenigen für angebaute und freistehende Anlagen liegen. Positiver Effekt der Vergütungssenkungen ist, dass dadurch Gelder für einen rascheren Abbau der Wartelisten frei werden.

Die Fristen für das Einreichen von Projektfortschritts- und Inbetriebnahme-Meldungen für Geothermieprojekte sollen verlängert werden, wie dies in der letzten Revision der EnFV bereits für Wind- und Wasserkraftprojekte erfolgt ist. Die Formel zur Vergütungssatzberechnung bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung wird präzisiert, so dass auch bei mehrmaligen nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen Klarheit über den Vergütungssatz besteht.

Energieverordnung (EnV): Fristverlängerung

Der Guichet Unique Windenergie, angesiedelt beim Bundesamt für Energie, ist seit Juni 2018 verantwortlich für die Koordination und Einhaltung der Fristen zur Einreichung der Stellungnahmen und Bewilligungen von Bundesbehörden, die für die kantonale Planung und Bewilligung von Windenergieanlagen nötig sind. Die in der EnV definierte Frist ist insbesondere für die komplexen Abklärungen im Bereich Luftfahrt hie und da zu kurz bemessen. Es soll deshalb die Möglichkeit geschaffen werden, diese Frist fallweise um maximal zwei Monate zu verlängern.

Bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV), wird klargestellt, dass für die Bestimmung der Obergrenze der internen Kosten, die Mieterinnen und Mietern in Rechnung gestellt werden dürfen, die Kosten für das externe Standardstromprodukt heranzuziehen sind, das der individuelle ZEV-Teilnehmer beziehen würde, wenn er nicht im ZEV wäre.

Neuerungen gibt es auch bei der Rückerstattung des Netzzuschlags: Der Grundsatz, dass die Bruttowertschöpfung auf Grundlage der Jahresrechnung bestimmt wird, gilt neu für alle Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss Obligationenrecht unterliegen – unabhängig von deren Revisionspflicht. Dadurch wird die Gleichbehandlung der Gesuchsteller verbessert, die Transparenz erhöht und der Aufwand für die Erstellung des Gesuchs für die Unternehmen reduziert.

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