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11. April 2018

Gewässerschutzverordnung

Bundesrat genehmigt Änderungen an drei Verordnungen

Der Bundesrat hat am 11. April 2018 die Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) genehmigt, welche namentlich auf eine Verringerung der Feinstaubemissionen aus kleineren Holzfeuerungen abzielt. Diese Änderung der LRV erforderte eine Anpassung der Energieeffizienzverordnung (EnEV). Ferner wurden die Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV) über die Einleitung von Kühlwasser in Fliessgewässer präzisiert.
Gewässerschutzverordnung: Bestimmungen zur Wassertemperatur

Kühlwasser gilt als verschmutztes Abwasser. Seine Einleitung in ein Fliessgewässer ist daher bewilligungspflichtig. Die Temperatur von Fliessgewässern darf indessen 25 °C nicht überschreiten. Da jedoch aufgrund der Klimaerwärmung diese Temperatur in Zukunft auch ohne menschenverursachte Wärmeeinleitungen häufiger überschritten werden dürfte, wurde in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) eine Ausnahmeregelung eingeführt.

Die Kantone können künftig Wärmeeinleitungen mit lediglich geringfügigem Einfluss auf die Wassertemperatur zulassen, wenn das Gedeihen der standorttypischen Lebensgemeinschaften nicht beeinträchtigt wird und alle zumutbaren Massnahmen getroffen werden, damit möglichst wenig Abwärme entsteht. Im Zusammenhang mit den bestehenden Kernkraftwerken, deren Kühlung aus Sicherheitsgründen jederzeit gewährleistet sein muss, können die Behörden spezifische Ausnahmen gewähren.

Die Änderungen dieser drei Verordnungen treten am 1. Juni 2018 in Kraft, wie der Bund in einer Medienmitteilung mitteilte.

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