In einem neuen Informationsschreiben erläutert das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die «Pflicht zur Rücknahme/zum Rückruf und zur Information der Behörden bei der Feststellung oder dem Grund zur Annahme der erfolgten Abgabe gesundheits-gefährdender Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nach Artikel 84 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)».
Da Trinkwasserversorger ihr Produkt weder zurücknehmen oder zurückrufen können, ist für sie die Frage von zentraler Bedeutung, ob eine eine Gesundheitsgefährdung besteht. Welche Gefährdungen bestehen erläutert das Infoschreiben beispielhaft, seien es Höchstwertüberschreitungen von Pflanzenschutzmitteln, Tierarzneimittel etc. oder Verunreinigung durch einen Unfall.
Wird die Frage mit Ja beantwortet ist im Fall der Trinkwasserversorgung gemäss LGV unverzüglich die zuständige kantonale Vollzugsbehörde zu informieren und in Zusammenarbeit mit dieser die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Massnahmen treffen.
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