Auf den 1.5.2017 sind das neue Lebensmittelgesetz und entsprechende Verordnungen in Kraft getreten. Die Neuerungen betreffen bekanntlich auch das Lebensmittel Nr.1, Trinkwasser. Der SVGW hat die wichtigsten Punkte für Trinkwasserversorger zusammengefasst.
Einen Überblick über die Gesetzestexte findet sich unter www.svgw.ch/LMG17. Auf dieser Website des Bundes sind auch Antworten zu häufigen Fragen zum Gesetzespaket unter "FAQ" zu finden. Betreffend Trinkwasser sind folgende Neuerungen hervorzuheben:
- Neu werden maximal zugelassene Gehalte von Stoffen im Trinkwasser, Dusch- und Badewasser in der Trink-, Bade- und Duschwasserverordnung (TBDV) geregelt. Die FIV (Fremd- und Inhaltsstoffverordnungund) das Lebensmittelbuch fallen weg.
- Gemäss TBDV gibt es nur noch einen Höchstwert. Dem Ausdruck Höchstwert in dieser Verordnung entsprechen in den auf diese Verordnung gestützten Verordnungen des Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) oder des Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Ausdrücke Höchstmenge, Höchstkonzentration, Höchstgehalt, Grenzwert und Richtwert (siehe Art. 2 Abs. 2 LGV).
- Auf der BLV-Webseite werden laufend Weisungen für die Konkretisierung des Vollzugs veröffentlicht. Siehe www.svgw.ch/BLV-Weisungen
Für den Trinkwasserbereich ist insbesondere die Weisung 2017/3: "Interpretation von Höchstwertüberschreitungen chemischer Parameter in Lebensmitteln" von Bedeutung (www.svgw.ch/BLV-WT)
- Die Selbstkontrolle kann auch auf der Basis einer vom BLV zu genehmigenden Branchenleitlinie durchgeführt werden. Der SVGW hat mit der W12 (Gute Verfahrenspraxis GVP) eine solche Branchenleitlinie erarbeitet, die am 20.12.2016 vom BLV genehmigt wurde. Die GVP wurde am 10.5. 2017 in einer Fachtagung landesweit lanciert. Interessierte können die GVP näher kennenlernen in künftigen regionalen Workshops. Die Workshops wird der SVGW zur gegebenen Zeit kommunizieren.
Da der Lebensmittelbereich ein sehr dynamischer Sektor ist, können die Verordnungen und insbesondere deren Anhänge vergleichsweise rasche und häufige Anpassungen erleben. Sollte seitens des Sektors Fragen oder Vorschläge für Anpassungen bestehen, sind diese durch den SVGW zu sammeln und konsolidiert dem BLV zur Beurteilung zu unterbreiten.
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