In Bezug auf Restmethan gelten die ökologischen Anforderungen gemäss der SVGW-Richtlinie G13 als eingehalten, wenn der Ausstoss aus der Aufbereitung und Einspeisung den Grenzwert von 2, % nicht übersteigt. Angestrebt werden Werte unterhalb dieses Grenzwertes.
Die kantonalen Behörden verlangen bei der Erteilung einer Baubewilligung für Biogasaufbereitungsanlagen (BGAA) teilweise schärfere Anforderungswerte bzgl. des Restmethans. Der SVGW empfiehlt daher bei der Planung einer BGAA, die Anforderungen an Restmethan in den Ausschreibungstexten im Voraus mit den kantonalen Behörden abzustimmen, so dass spätere kostspielige Korrekturen vermieden werden können.
Die kantonalen Behörden beziehen sich bei der Festlegung strengerer Anforderungswerte auf den Artikel 4 der Luftreinhalteverordnung LRV "vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde". Der Artikel besagt, dass Emissionen, für welche die LRV keine Emissionsbegrenzung festlegt, von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen sind, als diese technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.
Der SVGW erachtet es als richtig, die möglichen Methan-Emissionen einer BGAA nach heutigem "Stand der Technik" möglichst tief zu halten. Sind die verfügten Verschärfungen zu drastisch, kann dies einen wirtschaftlichen Betrieb von kleinen BGAA verunmöglichen. Wenn BGAA dadurch nicht realisiert werden können, wird die Biomasse ungenutzt z.B. auf den Kompostieranlagen oder Deponien liegen bleiben. Das durch den natürlichen Zersetzungsprozess anfallende Methan wird in vollem Umfang an die Umwelt abgegeben. Eine Verschwendung dieser nutzbaren erneuerbaren Energie sollte im Sinne des Umweltschutzes sowie auch aus wirtschaftlichem Interesse vermieden werden.
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