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28. Oktober 2015

Lebensmittelgesetz

Trinkwasser gesetzlich besser schützen

In den neuen Verordnungen des Lebensmittelgesetzes, deren Vernehmlassung diesen Oktober zu Ende ging, fehlen griffige Massnahmen bei Höchstwertüberschreitungen von Fremdstoffen. Zudem enthalten sie keine Anforderungen an Trinkwasserinstallationen. Der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) fordert darum Nachbesserungen zum besseren Schutz des wichtigsten Lebensmittels.

Das Parlament hat im Sommer 2014 ein neues Lebensmittelgesetz (LMG) verabschiedet. Ziel der Revision des Lebensmittelgesetzes war einerseits durch eine Angleichung des schweizerischen Rechts an dasjenige der EU bestehende Handelshemmnisse abzubauen und anderseits die Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit die Schweizer Konsumenten nicht schlechter geschützt sind als diejenigen der EU. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) stellte diesen Juni Informationen zur Totalrevision sowie die Entwürfe der neuen Verordnungen zum neuen LMG zur Verfügung. Die Vernehmlassung dazu ging diesen Oktober zu Ende. Das Inkrafttreten des neuen LMG ist für Mitte 2016 geplant.

Höchstwertüberschreitung muss Folgen haben

Aus Sicht des SVGW haben die Verordnungsentwürfe ein grosses Manko: Der Schutz des Trinkwassers wird nicht verbessert. Folgende Punkte müssen aus Sicht des Branchenverbandes geändert werden: Es braucht Vorgaben, was zu tun ist, wenn die Höchstwerte im Trinkwasser überschritten werden. Ohne Handlungszwang sind Höchstwerte zahnlos. Zudem sind Regelungen für Produkte, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, notwendig. Diese müssen so beschaffen sein, dass sie das Trinkwasser in keiner Weise beeinträchtigen. Idealerweise würden Installationen, die der Wasserverteilung dienen, weiterhin als Bedarfsgegenstände gelten. Es ist aus Sicht des SVGW aber auch akzeptabel, Regelungen in die neue Verordnung über die Qualität von Wasser, das für den menschlichen Konsum und für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmt ist (VQWmK), zu integrieren.

Eine gute, aber unvollständige Verordnung

Um die Zuständigkeiten klar zu regeln, muss in der VQWmK noch zwischen den Anlagen des zentralen Wasserversorgers und denjenigen der Trinkwasserinstallationen in Gebäuden unterschieden werden. Denn die Wasserversorgungsbetriebe können nicht auch noch für die Hausinstallationen verantwortlich sein.
Positiv bewertet der SVGW, dass alle Regelungen zu Trinkwasser und Wasser als Gebrauchsgegenstand in einer Verordnung zusammenzufasst werden.


Mehr Infos zu LARGO beim BLV

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