Bei der Überwachung von Trink- und Grundwasser können regelmässig Rückstände von Pestiziden und deren Metaboliten nachgewiesen werden. Die Verunreinigungen weisen aber gewöhnlich eine geringe Konzentration auf, die unter dem in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) für «Pestizide und deren relevante Metaboliten» festgelegten Toleranzwert von 0,1µg/l liegt.
Gemäss FIV darf die Summe aller Pestizide und deren relevanten Metaboliten 0,5 µg/l nicht überschreiten. Bei den nicht relevanten Grundwassermetaboliten wird gegenwärtig eine Höchstkonzentration von 10 µg/l als toxikologisch vertretbar betrachtet. In diesem Zusammenhang haben die Bundesämter für Landwirtschaft, Umwelt und Gesundheit das Informationsschreiben Nr. 168 veröffentlicht. Allerdings wird in der Schlussfolgerung im Informationsschreibens darauf hingewiesen, dass im Sinne der Anträge, die bei der Diskussion mit den Vertretern der Kantone und der interessierten Kreise (u.a. SVGW) formuliert wurden, die Bundesämter auch untersuchen werden, ob es sinnvoll ist, die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere durch die Einführung einer qualitativen Anforderung für nicht relevante Metaboliten, wie auch weitere als notwendig erachtete Massnahmen zu konkretisieren.
Stein des Anstosses in der Vernehmlassung ist der Wert von 10 µg/l, der für nicht relevante Metaboliten im Trinkwasser toleriert werden soll. Dieser wird auch vom SVGW als zu hoch erachtet, weswegen er erwartet, dass die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Gewässerschutzes, dahingehend geändert werden, dass zukünftig nur deutlich niedrigere Konzentrationen der nicht relevanten Metaboliten im Grundwasser erlaubt sind.
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