Ständerat Konrad Graber (CVP, LU) forderte per Postulat eine Prüfung, ob die CO2-Verordnung angepasst werden müsste, damit die CO2-Emissionen der Fernwärmenetze den Wärmekunden zugeordnet werden. Der Bericht kommt zum Schluss, dass eine Änderung der Regulierungen vor 2020 nicht zweckmässig sei. Aufgrund der laufenden Totalrevision des CO2-Gesetzes seien Anpassungen für die Zeit nach 2020 ohnehin möglich und eine Revision für eine so kurze Periode würde kaum Investitionen in zusätzliche Fernwärmeprojekte auslösen. Der Anpassung der Rahmenbedingungen noch vor Ablauf der Verpflichtungsperiode stehe zudem der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegen.
Der Bundesrat hat Ende Juni zudem die Totalrevision der Rohrleitungsverordnung (RLV) verabschiedet. Neu geregelt werden darin der Geltungsbereich der Verordnung, Ausnahmen der Plangenehmigungspflicht für Instandhaltungsarbeiten, der Prozess für die Erteilung der Betriebsbewilligung sowie die Oberaufsicht.
Neu gilt das Rohrleitungsgesetz für Rohrleitungsanlagen mit Betriebsdruck grösser als 5 bar und einem Aussendurchmesser grösser als 6 cm. Dadurch fallen einige wenige Rohrleitungen aus der kantonalen Kompetenz und wechseln zum Bund. Verbindungsleitungen zwischen Speichertank und Zapfsäule von Erdgastankstellen (Leitungen mit geringem Aussendurchmesser, aber hohen Drücken bis 300 bar) fallen neu unter kantonale Aufsicht.
Instandhaltungsarbeiten (Bagatellfälle) an Rohrleitungsanlagen können künftig ohne Plangenehmigung durchgeführt werden, solange dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auch keine Erhöhung des Störfallrisikos, zu erwarten sind. Neu besteht die Betriebsbewilligung für Rohrleitungsanlagen aus einer generellen Betriebsbewilligung und einer Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage. Die generelle Betriebsbewilligung muss nicht bei jeder Änderung der Anlage angepasst werden. Anlagespezifisch notwendige Anpassungen können mit der Bewilligung zur Inbetriebnahme angeordnet werden.
Rohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung unterstehen der Aufsicht des Kantons und der Oberaufsicht des Bundes. Die RLV regelt neu, dass entsprechend der heutigen Praxis die Kantone dem Bundesamt für Energie (BFE) auf Anfrage und in einem Jahresbericht über die Verfahren für den Bau und Betrieb sowie über die Kontrollen der unter ihrer Aufsicht stehenden Rohrleitungsanlagen berichten müssen.
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