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10. April 2015

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Informationen zum Produktesicherheitsgesetz

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO lud im März verschiedene Fachorganisationen, die in seinem Auftrag für die Marktüberwachung zuständig sind, nach Bern ein, um über das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) zu informieren. Zu den eingeladenen Organisationen zählte auch der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfachs (SVGW). 

Die Mitarbeiter des SECO orientierten u.a. über den Stand der Überführung auf europäischer Ebene der einzelnen EU-Richtlinien, wie beispielsweise der Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen, in Verordnungen und mögliche dazugehörige Revisionen. Diese Verordnungen werden wie die Richtlinien nach Überführung in Schweizer Recht  bei uns die Grundlagen für das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung bilden

Ein weiteres Thema seitens des SECO war die Umsetzung bzw. Vollstreckung von Verfügungen insb. Abschlussverfügungen gegenüber einem Inverkehrbringer seitens eines PrSG-Kontrollorgans. Die verschiedenen Möglichkeiten wurden aufgezeigt, welche bestehen, falls der Inverkehrbringer die gegen ihn erlassene Verfügung nicht in Eigenverantwortung umsetzt, beispielsweise ein Produkt nicht selber vom Markt nimmt.

Hierzu wurde seitens der Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu ein Beispiel eines Verfahrens aus dem Stichprobenprogramm 2011 zu Lauflernhilfen für Kleinkinder (Babywalker) präsentiert. In diesem Verfahren erliess das bfu im Rahmen der Abschlussverfügung ein Verkaufsverbot  und verpflichtete den Inverkehrbringer, auf der eigenen Internetseite einen Warn- bzw. Gefährdungsmeldung aufzuschalten. Dagegen reichte der Inverkehrbringer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Gericht stimmte den Schlussfolgerungen des Kontrollorgans zwar grundsätzlich zu, gab hinsichtlich des Produkterückzugs aber dem Inverkehrbringer formell Recht. Dieser muss(te) keine diesbezügliche Warn- bzw. Gefährdungsmeldung aufschalten, weil das Kontrollorgan beim Erlass der Abschlussverfügung d.h. des Verkaufsverbots vergass, die (dem Rechtsmittel zukommende) aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Wenn also in künftigen Verfahren die Publikation eines Verkaufsverbots und einer entsprechenden Warn- oder Gefährdungsmeldung gegenüber den Konsumenten angezeigt ist, muss ein Kontrollorgan in ihrer Verfügung die aufschiebende Wirkung präventiv entziehen.

Weiter zeigte das Kontrollorgan agriss an Fahrer-Rückhaltesystemen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen wie Heustaplern beispielhaft, was unter einer sogenannt "vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung" verstanden werden kann und welche Schutzmassnahmen dagegen zu treffen sind.

Und der SVGW legte anhand von Beispielen aus den letzten Jahren dar, wie bei Gasverbrauchseinrichtungen  das Produktesicherheitsgesetz (PrSG) und die Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) umgesetzt wird.

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